3.2 Das Freiheitsrecht und das staatsphilosophische „probleme fondamental“
Im Zentrum der Rousseauschen Kritik der kontraktualisti- schen Überlieferung steht ein Freiheitsverständnis, das die Freiheit zur Wesensbestimmung des Menschen erklärt und damit in den Rang eines absoluten rechtfertigungstheoretischen Kriteriums erhebt. Nur das kann als gerechtfertigt gelten, was sich aus dem Begriff der Freiheit rechtfertigen läßt. Freiheit wird zur Quelle, zum Maß und zum Zweck des Rechts und der politischen Ordnung, und Verträge, die nicht Freiheit zum Inhalt haben, die nicht Freiheitssicherungsverträge sind, sind illegitim. "Auf seine Freiheit verzichten heißt, auf seine Eigenschaft als Mensch, auf die Menschenrechte, sogar auf seine Pflichten verzichten. Es gibt keine mögliche Entschädigung für den, der auf alles verzichtet. Ein solcher Verzicht ist unverträglich mit der Natur des Menschen; wer seinem Willen jede Freiheit nimmt, nimmt seinen Handlungen jegliche Moralität" (III 356).
Freilich umfaßt das Freiheitsrecht der Menschen in den Augen Rousseaus nicht nur die Freiheit von eines anderen nötigender Willkür, nicht nur allgemeine Handlungsfreiheit, es umfaßt auch einen unveräußerlichen und undeligierbaren Anspruch auf materiale Selbstbestimmung, auf Selbstherrschaft. Und diese autonomieethische Bedeutungsdimension des Freiheitsrechts bereitet der Legitimationstheorie besondere Schwierigkeiten. "Es ist eine Form der Vergesellschaftung zu finden, die mit der gesamten gemeinschaftlichen Macht die Person und den Besitz eines jeden Gemeinschaftsmitglieds verteidigt und beschützt, und durch die gleichwohl jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und ebenso frei bleibt wie zuvor" (III 360). Es ist ersichtlich, daß der Rahmen konventioneller Rechtsstaatlichkeit die hier gesuchte Vergesellschaftungsform nicht enthält. Bekommt das Selbstbestimmungsrecht den Status einer herrschaftslegitimatorischen Bedingung, dann ist jede koordinationspolitische Lösung des staatsphilosophischen "probleme fondamental" unzureichend.
Daher kann Rousseau sich auch nicht dem kontraktualisti- schen Liberalismus Lockes anschließen. Seine Beschreibung des "probleme fondamental" zeigt deutlich, daß ihm der Weg konstitutionalistischer Absolutismuskritik versperrt ist. Im Schatten staatsgerichteter Abwehrrechte und liberaler Institutionen der Herrschaftsmäßigung kann die anspruchsvolle Freiheitskonzeption Rousseaus keine angemessene politische Wirklichkeit finden. Denn sie verlangt die Gründung einer politischen, gesetzgebenden und gewalthabenden Einheit, deren Mitglieder nach wie vor frei sind und ihre eigenen Herren bleiben, so daß sich ihr rechtlicher Status durch den Übergang vom status naturalis in den status civilis nicht im mindesten ändert. Es ist ersichtlich, daß in einer Herrschaftsordnung jedes Mitglied nur dann nach wie vor sich nur selbst gehorcht, wenn es auch nach wie vor über sich selbst herrscht, wenn die Gesetze, die Gehorsam verlangen, selbstgegebene Gesetze sind. Aber kann es unter der Voraussetzung eines derart radikalen, autonomieethischen Freiheitskonzepts überhaupt legitime Herrschaft geben? Muß nicht jeder Versuch, dieses Legitimationsproblem aufzulösen, in eine ordnungspolitische Paradoxie münden? Wie ist eine gesellschaftsvertragliche Herrschaftserrichtung denkbar, die die materiale Selbstbestimmung der Individuen nicht schmälert?
Die Antwort auf diese Frage gibt der Rousseausche Gesellschaftsvertrag.
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