1.4 Beiträge
Unter den Klassikern der Politischen Philosophie gehört der Gesellschaftsvertrag zu den vermeintlich leicht lesbaren. Dem rhetorischen Charme, der ihn abrückt von den akademisch-schwerfälligen Abhandlungen vieler seiner Zeitgenossen, haben sich seine Leser von jeher schwer entziehen können. Trotz oder gerade wegen der Leichtigkeit des Stils bereitet die Lektüre des Gesellschaftsvertrags beträchtliche Probleme. Die in diesem Band versammelten Beiträge dienen dem Zweck, einige der vielen tatsächlichen Probleme einer Lösung näher zu bringen oder sie zumindest in ihrem philosophischen Gehalt besser verstehbar zu machen. Die Anordnung der Beiträge versucht, dem Grundaufbau und Themenverlauf des Gesellschaftsvertrags so weitgehend wie möglich zu folgen. Es liegt in der Natur der Sache, daß der dabei beabsichtigte kooperative Kommentar keine streng fortschreitende und den Text gleichmäßig abdeckende Analyse und Interpretation liefern kann. Die einzelnen Beiträge konzentrieren sich jeweils auf die zentralen Problemstellungen der angegebenen Textpartien und versuchen, sie mit Blick auf ihre werkimmanenten Voraussetzungen, Konsequenzen, methodischen Prinzipien und Bezüge zu anderen Schriften Rousseaus sowie der staatsphilosophischen Tradition zu erhellen. Die ersten beiden Beiträge analysieren Auftakt und Methode des Gesellschaftsvertrags (Herb) und streben eine Situierung der Vertragsidee in der Tradition des neuzeitlichen Kontraktualismus (Kersting) an. Die folgenden drei Beiträge gelten Themenstellungen aus dem ersten und zweiten Buch. Sie thematisieren die Grundbegriffe der vertragstheoretischen Herrschaftsbegründung: den Begriff der politischen Freiheit (Plamenatz, Wokler) und der volonte generale (Riley). Sie rekonstruieren, zum Teil mit apologetischem Interesse, Rousseaus vertragstheoretische Auflösung des probleme fondamental, die Vereinigung von Autonomie und Herrschaft. Der Beitrag von Bastid untersucht die institutionelle Gestalt der Herrschaftsordnung, die Theorie der Regierungsformen im dritten Buch. Die Beiträge zur Figur des legislateur (Ga- gnebin), zum Repräsentationsproblem (Herb), zu den antiken Institutionen (Cousin) und zur Bürgerreligion (Rehm) gelten allesamt Themenstellungen des Gesellschaftsvertrages, mit denen Rousseau, jeweils in unterschiedlichem Maße und aus unterschiedlichen Motiven, von der vertragstheoretischen Aufgabenstellung, ihren Prämissen und Prinzipien, Abstand nimmt. Die Beiträge thematisieren das Innenleben der Republik und die Vorkehrungen und Einrichtungen, die ihr Gedeihen sichern und ihrem Ruin vorbeugen sollen. Diese Maßnahmen zeugen auf ihre Weise von Rousseaus Zweifel an den lebensweltlichen Voraussetzungen des Vertrages. Der letzte Teil der Aufsatzsammlung ist Fragestellungen gewidmet, die über den Gesellschaftsvertrags selbst hinausweisen. Er enthält eine Rekonstruktion der völkerrechtlichen Vorstellungen, mit denen Rousseau das am Anfang und Ende des Gesellschaftsvertrags ankündigte Projekt der Institutions politiques komplettieren wollte (Asbach). Die Folgen der Rousseauschen Theorie thematisiert der letzte Beitrag. Er zeichnet die Umwandlung des Contrat social in das Kantische Ideal des Bürgerbunds (Brandt) nach.
Wenn für Rousseaus Resignation bei der Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrags auch schwerwiegendere Gründe verant- wortlich waren als das Bewußtsein von den Grenzen der eigenen intellektuellen Ausdauer, nämlich das fatale Bewußtsein von der Vergeblichkeit einer philosophischen Theorie des Rechts, so geschieht die Vergegenwärtigung des Gesellschaftsvertrags in den folgenden Beiträgen doch in dem Bewußtsein, daß Rousseaus principes du droit politique auch heute noch zur Vergewisserung der philosophischen Grundlagen der modernen Demokratie gelesen werden können. Es ist allerdings gut möglich, daß die Beschäftigung mit Rousseaus Werk heute eher auf den fragenden als auf den antwortenden Rousseau aufmerksam wird; daß die Probleme und Aporien, in die der Gesellschaftsvertrag führt, wertvollere Auskünfte geben als seine Antworten und Gewißheiten. Wenn sich heraustellen sollte, daß Rousseaus skeptische Sicht der Dinge am Ende mehr trägt als seine republikanische Zuversicht und die kritische Analyse über die normative Konstruktion zu stellen ist, muß dies Aktualität und Bedeutung des Rousseauschen Beitrags keineswegs schmälern. Rousseaus Prinzipien des Staatsrechts lassen sich mit guten Gründen als kritisches Unternehmen lesen. Sie sind ebenso Kritik der Moderne wie Entwurf ihres grundlegenden Prinzips. Wie dem auch sei - die Erfolgsgeschichte des Gesellschaftsvertrags scheint gesichert.
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