2.4 Naturzustand als Grenzbegriff
Es entspricht ganz der Logik der kontraktualistischen Entgegensetzung von Naturzustand und Staat, wenn Rousseau in der endgültigen Fassung seines Staatsrechts auf die Zeichnung des Bildes des wahren Naturzustands (III 160) verzichtet. Unter positivem Vorzeichen ist vom Naturzustand nicht mehr die Rede. Die offensichtliche Beiläufigkeit, mit der Rousseau vor der Formulierung des probleme fondamental auf den Naturzustand zu sprechen kommt, macht deutlich, wie irrelevant die Gestalt des wahren Naturzustands - das große Thema des Diskurses - nun geworden ist. Mehr noch: In dieser Beiläufigkeit deutet sich an, was die Ausführung der Theorie immer offensichtlicher werden läßt: der Funktionsverlust des Naturzustandsmodells in Rousseaus Prinzipientheorie des Rechts. Das Grundlegungsmodell der Tradition wird nur noch mit einer eiligen Hypothese gestreift: "Ich vermute," schreibt Rousseau vorsichtig, "daß die Menschen sich zu der Stufe emporgeschwungen haben, wo die Hindernisse, die ihrer Erhaltung im Naturzustand schädlich sind, durch ihren Widerstand die Oberhand über die Kräfte gewinnen, die jeder einzelne aufbieten muß, um sich in diesem Zustand zu behaupten. Dann kann dieser Zustand nicht länger fortbestehen, und das menschliche Geschlecht müßte zugrunde gehen, wenn es die Art seines Daseins nicht änderte" (III 360). Rousseaus Skizze, die erste Gründe für den Vertragsschluß nennt, greift Platons Idee auf, daß die Menschen die Hindernisse der äußeren Natur nur in Gemeinschaft arbeitsteilig bewältigen können (vgl. Politeia 369 b-c). Nicht die konfliktreiche Existenz der Einzelnen im vorstaatlichen Zustand erzwingt den Vertrag; es sind - zunächst - vitale Notwendigkeiten der Gattung, die die isolierten Einzelnen zu gemeinsamer Lebensbewältigung nötigen.
Daß es beim Naturzustand nicht bleiben kann, diese Voraussetzung allein genügt Rousseau vorerst, um zum eigentlichen Grundproblem, der Vergesellschaftung durch das Recht, zu gelangen. Bei der Problemlösung hat der Naturzustand, zumindest als positive Norm, ausgedient. Von der umfangreichen Bemühung der Tradition, etwa bei Locke, die Vertragstheorie in einem normativ aufgeladenen Naturzustand zu verankern und Zweck, Stiftung und Institutionen politischer Herrschaft naturrechtlich zu bestimmen, ist im Gesellschaftsvertrag nichts mehr zu spüren. Argumentativ ist der Naturzustand nur noch im Sinne eines negativen Grenzbegriffs wirksam. Er bildet die negative Matrix zur vertraglichen Rechtsordung, deren Stiftung er ex negativo begründet.
In welchem Maße sich im Gesellschaftsvertrag die theoretische Perspektive auf den Naturzustand gegenüber dem Diskurs wandelt, zeigt das Kapitel De l'etat civil (CS I 8). Der Übergang vom natürlichen in den bürgerlichen Zustand wird als vorteilhafter Tausch (III 375) beschrieben und nun auch, gemäß der traditionellen Vertragslogik, als eindeutig positives Ereignis gefaßt. Während der Ausgang aus dem Naturzustand im Diskurs als funeste hazard (III 171) und als Auftakt zu einer fulminanten Verfallsgeschichte erscheint, feiert der Rechtsphilosoph Rousseau die Staatsgründung als instant heureux (III 364), sie wird zur Geburtsstunde des neuen Menschen. "Der Übergang vom Naturzustand zum bürgerlichen Zustand erzeugt im Menschen eine sehr bemerkenswerte Veränderung, weil dadurch in seinem Verhalten die Gerechtigkeit an die Stelle des Instinkts tritt und seinen Handlungen die Moralität verliehen wird, die ihnen zuvor fehlte. Erst jetzt, wo die Stimme der Pflicht an die Stelle des körperlichen Triebs und das Recht an die des Begehrens tritt, sieht der Mensch, der bislang nur sich selbst im Auge hatte, gezwungen, nach anderen Grundsätzen zu handeln und seine Vernunft zu befragen, bevor er seinen Neigungen Gehör schenkt [...] Man könnte nach dem Vorhergehenden zum Erwerb des bürgerlichen Zustandes noch die moralische Freiheit hinzufügen, die allein den Menschen zum wirklichen Herren seiner selbst macht" (III 365). - Rousseaus emphatisches Lob des bürgerlichen Zustandes bedient sich der vertragstheoretischen Dichotomie von Naturzustand und Staat und führt doch gleichzeitig zur Preisgabe der Grundidee des Vertrages. In einer paradoxen, an der Polistheorie orientierten Wendung wird zur Folge des Vertrages, was zugleich seine ureigenste Bedingung ist: die rechtliche und moralische Subjektivität des Einzelnen. Die innere Disparatheit der Argumentation, die hier zutage tritt, ist keineswegs eine periphäre Problematik, sie charakterisiert Rousseaus Staatsrecht über alle Entwicklungsstufen. Sie führt dazu, daß der Vertragsbegriff zugleich als Herzstück und Fremdkörper (vgl. Kersting 1994, 101) des Gesellschaftsvertrags erscheint.
In den spärlichen Naturzustandsreflexionen, die Rousseau zu vertragstheoretischen Zwecken anstellt, bleibt er dem Ideal des hobbes (Kant AA XIX 99) verpflichtet. Exemplarisch zeigt dies die radikale Forderung nach vollständigem Rechtsverzicht der Vertragspartner. Die alienation totale (III 360) gilt Rousseau als conditio sine qua non bei Vertragsschluß. Ein Residuum natürlicher Rechte könne bei der Gründung der Republik unmöglich gewährt werden. Wo Hobbes und Locke für einen individuellen Rechtsvorbehalt plädieren, um den Bürgern einen naturrechtlichen Anspruch außerhalb staatlicher Rechtsdistribution zu sichern, steht für Rousseau bereits die Existenz des bürgerlichen Zustands auf dem Spiel. Ein naturrechtlicher Vorbehalt widerspräche dem Prinzip staatlicher Souveränität und setze den Staat der Gefahr eines permanenten Rückfalls in den Naturzustand aus. "Darüber hinaus ist die Vereinigung, da die Entäußerung (alienation) ohne Vorbehalt geschah, so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein Mitglied hat mehr etwas zu fordern: denn wenn den Einzelnen einige Rechte blieben, würde jeder - da es keine allen übergeordnete Instanz gäbe, die zwischen ihnen und der Öffentlichkeit entscheiden könnte - bald den Anspruch erheben, weil er in manchen Punkten sein eigener Richter ist, es auch in allen zu sein; der Naturzustand würde fortdauern, und der Zusammenschluß würde notwendig tyrannisch oder inhaltslos" (III 361). Rousseau plädiert zugunsten der Ordnungsmacht der Staatsgewalt. Die Empfehlung eines appeal to heaven, die Locke für den Konfliktfall zwischen Einzelnen und Staat ausspricht, führte in einen Ruin des Gesellschaftsvertrages, sie sprengte die Zuständigkeit der Politischen Philosophie. L'etat de nature subsisteroit (ebd.) - Rousseaus Sprachgebrauch entspricht ganz dem Defizitmodell des Leviathan. Markierte die Aufgabe des ursprünglichen Naturzustands für den Diskurs den Anfang vom Ende, wird die Fortdauer des Naturzustands nun zum Horror.
In der Bedeutung eines rechtlichen Notstandes führt der Naturzustand zu keiner positiven Bestimmung oder Begrenzung staatlicher Kompetenzen. Als negativer Fluchtpunkt markiert er die unerläßlichen Bedingungen, unter denen die Staatsgewalt ihre friedens- und freiheitssichernde Funktion nach innen und außen zu erfüllen vermag. Gefahr für individuelle und kollektive Selbsterhaltung, Gegensatz der Einzelinteressen und unvermeidliche Konflikte um Leib und Leben - das sind die Bedingungen, die im Naturzustand des Gesellschaftsvertrags herrschen (vgl. III 360, 368, 375). Solche Defekte lassen sich lediglich vertragstheoretisch beheben (vgl. III 368; 375). Die Vorstellung eines Bruchs zwischen natürlicher und politischer Ordnung charakterisiert das Programm des Gesellschaftsvertrags nur zur negativen Seite hin. Positiv beinhaltet der Verzicht auf die traditionelle naturrechtliche Einhegung der Staatsgewalt, daß Rousseau die Legitimationsidee des neuzeitlichen Kon- traktualismus weiter zuspitzt. Die Stiftung des politischen Rechts ist einzig und allein als Selbstschöpfung autonomer Individuen, und damit im Grunde als völlige Neuschöpfung gegenüber der Ordnung der Natur zu begreifen. In diesem Sinne läßt sich das Verhältnis von Natur und Staat nur noch als Verhältnis ihrer Diskontinuität, ja letzten Endes, als Widerspruch bestimmen.
Wenn Rousseau seine Prinzipien des Staatsrechts ohne expliziten Rückgriff auf den Naturzustand als normatives Raster der societe civile entfaltet, so bekundet er darin seine Freiheit gegenüber dem architektonischen Grundmuster der modernen Vertragstheorie. Die Dichotomie von Naturzustand und Vertrag hat für den Gesellschaftsvertrag an Gewicht verloren. Der Vertrag braucht keine rechtfertigungstheoretische Vorgeschichte, und die historischen Gründe hat Rousseau zu Beginn selbst für unmaßgeblich erklärt. Wer den Diskurs zu externer Grundlegung des Staatsrechts bemüht, läuft nicht nur Gefahr, die Einsicht in dessen tatsächliche Begründungsverhältnisse zu vereiteln und den paradoxen Begründungsverlauf des Diskurses zu übersehen. Er verdeckt zugleich die Tatsache, daß der Gesellschaftsvertrag die vielleicht radikalste Version kontraktualisti- scher Herrschaftsbegründung entwirft. Lädt Rousseau doch der Idee des Gesellschaftsvertrages - und seiner Verzeitlichung im Gemeinwillen - die gesamte philosophische Begründungslast auf. Das neue droit politique will die Prinzipien politischer Gerechtigkeit allein und ausschließlich aus der Idee der Vereinigung freier und gleichberechtigter Subjekte begründen. "Kann es ein sichereres Fundament für die Verpflichtung unter Menschen geben", fragt Rousseau in den Lettres de la Montagne (III 806f.), "als das freiwillige Engagement desjenigen, der sich verpflichtet? Man kann jedes andere Prinzip bestreiten, dieses wird man nicht bestreiten können." Diesem Prinzip in politischen Institutionen Gestalt zu geben, erwies sich für den Autor der Kleinen Abhandlung am Ende als Quadratur des Kreises.
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