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9.4 Republik als Lebensform

Welche Form Rousseau der Freiheit des Einzelnen in der Republik auch immer politisch gibt, mit seiner Forderung nach Realpräsenz des Gemeinwillens setzt er der Realisierung seines Modells enge Grenzen. "Nachdem ich alles gründlich untersucht habe, sehe ich nicht, daß es dem Souverän zukünftig möglich sein wird, unter uns die Ausübung seiner Rechte aufrecht zu erhalten, wenn das Gemeinwesen nicht sehr klein ist" (III 431). Nur in einem solchen Gemeinwesen läßt sich die geforderte existentielle Gemeinschaft der Bürger unter dem Gesetz der Republik verwirklichen. Rousseau ist überzeugt, daß die Zwecke des Rechts auf Dauer nur durch die Umwandlung der vertraglichen Rechtsgemeinschaft in eine substantielle Lebensgemeinschaft zu sichern sind. Die ursprüngliche Beschränkung des Staates auf eine Garantie konfliktfreier gesellschaftlicher Existenz, wie sie im probleme fondamental formuliert ist, wird dadurch aufgehoben. Die Bürger begegnen sich nicht als Subjekte freier äußerer Willkür. Ihr Schicksal ist über die Republik brüderlich miteinander verknüpft (cf. III 968). Die fraternite gehört für Rousseau selbstverständlich zum Repertoire des Republika- nismus. Zugleich verlieren die res privatae des Einzelnen ihre Gleichgültigkeit für das Gemeinwesen. Nachdem die Republik um ihres Gelingens willen das Innenleben des Bürgers zur eigenen Zuständigkeit erklärt, läßt sich eine klare Trennung zwischen Öffentlichem und Privatem nicht mehr aufrechterhalten. Die Sache der Republik kennt keine Adiaphora.

Schon früh zählt Rousseau die "süße Gewohnheit, sich zu sehen und zu kennen" (III 112), zu den Charakteristika der Republik. Was er im Gesellschaftsvertrag als Eigentümlichkeit der demokratischen Regierung nennt, gilt für den republikanischen Staat im allgemeinen. "Wie viele schwer zu vereinbarende Dinge setzt diese Regierung nicht übrigens voraus? - Erstens einen sehr kleinen Staat, in dem das Volk einfach zu versammeln ist und jeder Bürger alle anderen leicht kennen kann" (III 405). Die Möglichkeit des Kennenlernens wird allerdings schnell zum Anspruch. Rousseau will den Bürgern verwehren, was Madame de Stael und Constant zur fundamentalen Forderung modernen Bürgerseins erklären, die obscurite', die den Einzelnen in seiner Privatheit den Blicken der Mitbürger und des Staates entzieht. Rousseau wirbt für die Republik als offenes Haus. So empfiehlt er den polnischen Bürgern: "Es handelt sich darum, [...] sie rechtzeitig an Ordnung, an Gleichheit, an Brüderlichkeit, an Wettbewerb, an das Leben unter den Augen ihrer Mitbürger (a vivre sous les yeux de leurs concitoyens), an das Streben nach öffentlicher Anerkennung zu gewöhnen" (III 968).

Wenn Rousseau vollständige Transparenz zum Ideal des oikos macht (vgl. Starobinski 1971), so läßt sich der entsprechende Imperativ auf das öffentliche Leben der Republik übertragen. "Wer liebt, sich zu verstecken, hat früher oder später Grund, sich zu verstecken. Eine einzige moralische Vorschrift kann an die Stelle aller anderen treten; es ist folgende: Tue und sage nichts, von dem Du nicht willst, daß alle Welt es sehe und höre; und was mich angeht, ich habe stets jenen Römer für den am meisten zu schätzenden Menschen gehalten, der wollte, daß sein Haus so gebaut wurde, daß man alles sehen konnte, was er tat" (Nouvelle Heloise II 424). Mit diesem republikanischen Imperativ muß der Anspruch des Bürgers auf eine blickdichte Privatsphäre als Bedrohung für das Gemeinwesen gewertet werden. Es ist allerdings bezeichnend, daß Rousseau gesellschaftliche Transparenz nur unter Bedingungen des Idealstaates fordert. Sobald er von der normativen in die diagnostische Perspektive wechselt, teilt er Constants Bedenken und wird zum Kritiker gesellschaftlicher Transparenz. Wo die Übereinstimmung des Individuums mit sich selbst nur außerhalb des Gemeinwesens verwirklicht werden kann, wird die Durchsichtigkeit zur Bedrohung individueller Autonomie: sie verhindert den Rückzug, der dem Einzelnen zu sich selbst verhelfen könnte. So heißt es im Emile mit Blick auf "unsere großen Städte": "Die Gesellschaft ist dort so allgemein und mischt sich in alles ein, daß es für ein zurückgezogenes Leben keine Zuflucht mehr gibt und man in seinem Haus wie in der Öffentlichkeit lebt" (IV 739).

Indem Rousseau das Schicksal der Republik an die Tugend der Bürger bindet, muß auch das Gewaltmonopol des Staates in einem anderen Licht erscheinen. Gilt Zwang von den vertragstheoretischen Voraussetzungen her zunächst als Wesensmerkmal von Recht und Staat überhaupt, wird er im Gesellschaftsvertrag zunehmend zur Verfallserscheinung. Wo sich Staatlichkeit durch Zwang definiert, befindet sich das Gemeinwesen bereits im Prozeß der Auflösung. Bürgertugend und staatliche Repression bilden in dieser Hinsicht Kontrapunkte. Um den Verlust an spontaner Bürgertugend auszugleichen, muß der Staat mit der Verschärfung des Zwangs reagieren. "Je weniger sich die Einzelwillen auf den Gemeinwillen beziehen, das heißt, die Sitten auf die Gesetze, um so mehr muß die beschränkende Gewalt (force reprimante) zunehmen" (III 397). Der Ausbau des Staatsapparates, der damit notwendig wird, widerspricht den Prämissen Rousseaus: Einer realen Entgegensetzung von Bürgergesellschaft und Staat hat er sich mit dem Verbot politischer Repräsentation schon im Ansatz entzogen.