Skip to main content

12.3 Vom ,Contrat social‘ zum ,Contrat international‘ ?

Rousseaus Beschäftigung mit Saint-Pierres Projekt einer institutionell garantierten Friedensordnung zwischen Staaten resultiert aus den internen Voraussetzungen seiner politischen Philosophie selbst, sofern das "große Problem der Politik" darin besteht, "das Gesetz über den Menschen" zu stellen (CG XVII 157). Deshalb kann er sich mit der Bildung legitimer Staaten nicht zufriedengeben: Zwar stiften sie nach innen Rechtsverhältnisse, doch zugleich erzeugen sie eine Sphäre rechtlich nicht geregelter Verhältnisse zwischen den corps politi- ques, deren notwendig eintretende Streitigkeiten nur mit dem Recht des Stärkeren, d. h. durch Gewalt, entschieden werden können. Es ist diese Frage nach der Vollendung der Etablierung von Rechtsverhältnissen, die Rousseau in der Auseinandersetzung mit Saint-Pierres Friedensprojekt durchspielt. Rousseau reflektiert hier gleichsam die Konsequenzen seiner Analyse des Naturzustands zwischen Staaten, insofern sich dieser wie "jede Gesellschaft ohne Gesetze oder ohne Oberhäupter" (Extrait III 568) in rechtslogischer Perspektive als Kriegszustand entpuppt. Die Analyse der defizitären Struktur des Naturzustands führt zu den Mitteln, sie zu beheben, denn "sobald eine Gesellschaft entstanden ist, bedarf es notwendig einer zwingenden Gewalt, die die Bewegungen der Mitglieder leitet und aufeinander abstimmt, damit die gemeinsamen Interessen und wechselseitigen Verpflichtungen eine Festigkeit erlangen, die sie aus sich heraus nicht haben können" (Extrait III 569). Die Vollendung des Ausgangs aus dem gewaltsamen Zustand natürlicher Vergesellschaftung und die Aufhebung des in ihm wirkenden Antagonismus der Handlungsstruktur erfordert die durch menschliches Tun - durch "le secours de l'art" (Extrait III 570) - bewirkte Herstellung rechtlich gesicherter Verhältnisse, die den Rückgriff auf Gewalt zur (vermeintlichen) Konfliktlösung ausschließen und damit die Herrschaft des Rechts des Stärkeren beenden. Die Existenz solcher objektiv-rechtlicher Verhältnisse freilich setzt bei Staaten wie bei Individuen institutionelle Strukturen voraus, so daß Rousseau in expliziter Anknüpfung an die Gestalt des Gesellschaftsvertrags formulieren kann:

"Wenn es ein Mittel gibt, diese gefährlichen Widersprüche aufzuheben, so kann dies nur in einer konföderativen Regierungsform geschehen, die die Völker durch ähnliche Bande einigt wie die, durch die die Individuen vereinigt sind, und sie allesamt gleichermaßen der Autorität der Gesetze unterwirft" (Extrait III 564).

Soll also der Kriegszustand zwischen Staaten dauerhaft beendet werden, bedarf es offenbar tatsächlich eines "Contrat international" (Windenberger 1899, 49), auf daß sich "die freie und freiwillige Gesellschaft, die alle Staaten Europas eint, dadurch, daß sie die Macht und die Festigkeit einer wahrhaften politischen Körperschaft annimmt, in eine wirkliche Konföderation verwandeln kann" (Extrait III 574). Die Staaten müssen einen Bund [Union] eingehen, in dem "sich alle Mitglieder in einer solchen wechselseitigen Abhängigkeit befinden, daß niemand allein in der Lage ist, allen anderen zu widerstehen, und daß die partikularen Zusammenschlüsse, die dem großen schaden könnten, auf hinreichende Hindernisse stoßen, um ihre Verwirklichung zu verhindern: ohne dies wäre die Konföderation vergeblich und jeder wäre trotz seiner scheinbaren Unterwerfung in Wirklichkeit unabhängig" (Extrait III 573). Diesen Bund nennt Rousseau "eine feste und dauerhafte Konföderation" (ebd.), die freilich als föderativer Zusammenschluß zu verstehen ist, denn die Möglichkeit, objektive Entscheidungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten der Staaten zu treffen und durchzusetzen, erfordert die Unterordnung der Mitglieder des Bundes unter den Willen der Gesamtheit, so daß ihre Handlungsfreiheit wirkungsvoll beschränkt und geregelt werden kann. Die Vereinigung der Staaten erzeugt einen neuen corps politique mit einem eigenen Willen und den erforderlichen legislativen und exekutiven Kompetenzen:

"[D]iese Konföderation muß so umfassend sein, daß sich ihr keine bedeutende Macht widersetzt; sie muß einen obersten Gerichtshof besitzen, der die Gesetze und die Regelungen erläßt, die für alle Mitglieder verpflichtend sind; sie muß über eine Zwangsgewalt verfügen, mit der sie jeden Staat nötigen kann, sich den gemeinsamen Beschlüssen, sei es zum Handeln oder zum Nichthandeln, zu unterwerfen; schließlich muß sie fest und dauerhaft sein, um zu verhindern, daß sich seine Glieder nach Belieben von ihm trennen, sobald sie glauben, ihr besonderes Interesse laufe dem allgemeinen Interesse zuwider" (Extrait III 574).

Bei der konkreten Ausgestaltung des Bundes folgt Rousseau weitgehend Saint-Pierres Vorgaben zur Herstellung eines "dauerhaften Bundes Europas" (1713, I 59). Im Zentrum stehen fünf grundlegende Artikel, die er in Anlehnung an Saint-Pierres Kurzfassung des Friedensplans (1729, 21ff.) formuliert. Konstitutiv ist demnach die Übereinkunft der Souveräne, "ein dauerhaftes und unwiderrufliches Bündnis" einzugehen und eine gemeinsame zentrale Instanz ins Leben zu rufen, die das Herzstück und das leitende Organ der neu gegründeten Körperschaft bildet (Extrait III 575). Obwohl die Mitgliedsstaaten auf diesem Congres permanent durch weisungsgebundene Gesandte repräsentiert werden und der Vorsitz zwischen ihnen wechseln soll, bleibt dadurch die Souveränität der einzelnen Mitglieder nicht unangetastet. Denn wie beim Gesellschaftsvertrag die Bürger zwar Teil der gesetzgebenden Körperschaft und somit des Souveräns, als einzelne Individuen aber dem Willen des Staates vollständig unterworfen sind, so ist auch die zentrale Institution des Staatenbundes der Ort, an dem die volonte generale bestimmt und durchgesetzt wird und "alle Streitfälle der vertragsschließenden Parteien durch Schiedsspruch oder Urteil geregelt und beendet werden" (Extrait III 575). Dies schließt die Ausstattung des Corps Europeen mit den notwendigen Mitteln (legitimer!) physischer Gewaltanwendung ein, so daß die selbstgegebenen Regeln der wechselseitigen Rechte und Pflichten notfalls mit Zwang zur Geltung zu bringen sind (Extrait III 576). Erst auf der Grundlage einer solchen institutionellen Struktur ist es für Rousseau möglich, dem konflikthaften Vergesellschaftungszusammenhang des internationalen Staatensystems eine verbindliche rechtliche Form zu geben. Der Bund stiftet einen Rechtszusammenhang, durch den die objektive Bestimmung von Recht und Unrecht konkreter Handlungen und Ansprüche möglich wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der defizitäre Zustand Europas überwunden und von einem Recht zwischen Staaten, von einem Droit public de l'Europe gesprochen werden.

Der föderative Zusammenschluß der Staaten zu einem neuen corps politique erscheint also als konsequente Folgerung aus Rousseaus Analyse der Logik des internationalen Systems.

Dennoch verwirft er schließlich diese Struktur eines institutionalisierten "Systems einer dauerhaften Gesellschaft Europas" (Saint-Pierre 1713, I 35). Die Gründe hierfür liegen einerseits in seiner Einschätzung der politischen Situation, der Triebkräfte und Tendenzen der historischen Entwicklungen, andererseits in den normativen Konzeptionen, die er als Antwort auf seine Zivilisationskritik entwirft.

Zeitgleich mit dem Auszug verfaßte Rousseau ein kritisches, erst posthum erschienenes Jugement sur le projet de paix perpetu- elle, das mit einer entschiedenen Verteidigung der "moralischen Wahrheit" und "allgemeinen und besonderen Nützlichkeit dieses Projekts" beginnt, das wohlbegründet und keine "leere Spekulation" sei (Jugem. III 591). Wie er schon im Extrait diejenigen, die aufgrund ihrer Vorurteile Saint-Pierres überzeugende Argumente gar nicht mehr wahrnehmen, dafür bedauert, daß sie diesen ihren Starrsinn für Weisheit halten (Extrait III 563), so kritisiert er auch hier die Gegner, die "über Vernunftgründe nicht nach der Vernunft, sondern nur nach dem faktisch Geschehenden urteilen und gegen den Plan nichts einzuwenden haben, als daß er nicht durchgeführt worden ist" (Jugem. III 592). Der kontingente Umstand, daß Vorhaben nicht realisiert werden, erlaubt demnach noch kein Urteil über ihre ,verite morale' (vgl. Ecrits sur l'abbe de Saint-Pierre III 655f.). Diese Kritik verfehlter Kritikstrategien verweist auf den methodischen Status der Einwände, die Rousseau selbst gegen Saint-Pierres Projekt vorbringt und die dazu führen, daß er es nicht nur als unrealistisch, sondern auch als gefährlich verwirft. Denn wenn er auf die Illusionen hinweist, die Saint-Pierre hinsichtlich der Bedingungen und Möglichkeiten der Realisierung des Bundes der Staaten Europas hegte, so macht er auf eine Dimension des Nachdenkens über die Bedingungen von Krieg und Frieden aufmerksam, die bei seinem Vorgänger noch am Rande geblieben war, auf den Zusammenhang nämlich zwischen der internen Organisation der Staaten und der Struktur ihrer Beziehungen zueinander.

Trotz seiner scharfen Kritik am feudalabsolutistischen System insbesondere Frankreichs (vgl. Asbach 1996, 142ff., 151f.) hatte Saint-Pierre sein Friedensprojekt noch auf die Überzeugung gegründet, daß die herrschenden Fürsten bei angemessener Einsicht in ihre Interessen willens und in der Lage sein würden, den Staatenbund einzurichten. Diese Konzeption geht nach Rousseau freilich von einer völligen Verkennung des Wesens politischer Herrschaft aus, wie sie die Wirklichkeit der europäischen Staatenwelt präge. Schon im zweiten Discours hatte er darauf hingewiesen, daß sich die Entstehung staatlicher Herrschaft nicht als Zusammenschluß freier und gleicher Subjekte zum gemeinsamen Nutzen vollzogen hat, sondern die Institutionalisierung und Sicherung der Ungleichheit bezweckte, wie sie sich im Gefolge der Entstehung des Privateigentums ausgebildet hatte, so daß das Ziel der Gesetze und der staatlichen Einrichtungen in der Perpe- tuierung gesellschaftlicher Macht- und Eigentumsverhältnisse liegt (Disc. III 176-178). Wenn das ganze Streben der Monarchen und ihrer Stellvertreter "sich einzig auf zwei Gegenstände bezieht: ihre Herrschaft nach außen auszudehnen und nach innen zu verabsolutieren" (Jugem. III 592), dann muß die Hoffnung auf Frieden eine vergebliche Illusion sein. Der von Rousseau konstatierte notwendige Zusammenhang zwischen Despotie und Krieg wird dadurch verschärft, daß sie sich wechselseitig befördern (Jugem. III 593). Wie die despotische Herrschaft im Inneren die expansive Kriegspolitik nach außen erst ermöglicht, so dient die Permanenz des Krieges dazu, die Repression und Ausplünderung der Staatsbürger im Inneren zu rechtfertigen (vgl. EP III 268). Diese Politik ist Ausdruck des Wesens dieser Form politischer Herrschaft und nicht durch Aufklärung über die materiellen Vorteile zu ändern, die sich für die Herrschenden aus der Änderung ihrer Politik ergeben würden. Die Rationalität, der das System des Despotismus folgt, ist nach Rousseau eben nicht jene Rationalität, die Saint-Pierre unterstellt, wenn er den Souveränen die Kosten ihrer bisherigen Politik vorrechnet: Deren leitende raison d'etat ist vielmehr gerade die der Eroberung und Machtsteigerung, und der Verzicht auf diese Ziele ist für die herrschenden Fürsten so undenkbar wie die Vorstellung, ihr Handeln durch verpflichtende Instanzen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen und so ihre Willkürfreiheit einschränken zu lassen (vgl. Ju- gem. III 593f.).

Darüber hinaus ist die Verwirklichung des von Saint-Pierre vorgeschlagenen Bundes aufgrund der gegebenen Verhältnisse innerhalb der europäischen Staaten für Rousseau auch gar nicht wünschenswert. Durch die wechselseitigen Bestandsgarantien der Mitglieder würde dieser Bund die Autorität der Fürsten "gegen jede Rebellion ihrer Untertanen" und die Niederschlagung und Unterdrückung aller "Revolten rebellierender Untertanen" dauerhaft sichern (Extrait III 583/588). Diese Konsequenz des Friedensprojektes, mit der Saint-Pierre es für die Adressaten seiner Vorschläge in ein besonders vorteilhaftes Licht rücken wollte (vgl. 1713, I. 41f., 290ff. u. ö.), kann Rousseau jedoch nicht billigen, würde sie doch das "Systeme absurde" der feudalabsolutistischen Herrschaft verewigen (CS III 357). Nicht zu wünschen ist ein allgemeine Rechtsverhältnisse stiftender Bund für ihn aber noch aus einem anderen Grund. Denn ist aufgrund der spezifischen Interessensstruktur der herrschenden Kreise innerhalb der europäischen Staaten eine freiwillige Übereinstimmung prinzipiell ausgeschlossen, so könnte er nur auf gewaltsamem Wege, d. h. gegen den Willen der Fürsten durchgesetzt werden. Dann aber geht es nicht mehr darum, "zu überzeugen, sondern zu zwingen, und es heißt nicht Bücher schreiben, sondern Truppen ausheben" (Jugem. III 595). Eine solche Form der Schaffung der institutionellen Voraussetzungen eines ewigen Friedens "durch gewaltsame und für die Menschheit fürchterliche Mittel" (Jugem. III 600) ist für Rousseau mehr als problematisch. Denn erstrebe man den Frieden durch gewaltsame "revolutions", d. h. durch einen Krieg, "der der letzte sein sollte", so kann die Einrichtung der "Ligue Europeenne" schrecklichere Folgen zeitigen als der zu überwindende Zustand: "Sie würde vielleicht auf einen Schlag mehr Unheil anrichten, als sie auf Jahrhunderte verhüten könnte" (Jugem. III 599f.). Auch würde ein gewaltsam geschaffener Zusammenschluß keinerlei Garantie dafür bieten, daß er auch tatsächlich die Interessen, die Sicherheit und die Freiheit der Mitgliedsstaaten sicherstellt. Die Herrschaft eines Eroberers kann keinen Friedenszustand herstellen, da nach Rousseau aus Gewalt kein Recht und keine legitime Herrschaft entstehen kann (CS III 355): Der Kriegszustand würde lediglich in eine neue Gestalt überführt.

Rousseaus Analyse der Verhältnisse innerhalb der überwiegenden Mehrzahl der Staaten seiner Zeit führt also im Hinblick auf die internationale Friedenssicherung zu einem ernüchternden Urteil: Ist die Herstellung der institutionellen Voraussetzungen einer Verrechtlichung der internationalen Beziehungen völlig unrealistisch und auch nicht zu wünschen, weil sie

Despotie und Kriegszustand nur verschärfen und perpetuieren würde, muß dieser Ansatz zur Aufhebung des Naturzustands zwischen Staaten insgesamt fallengelassen werden. Die Friedenstheorie muß einen Perspektivenwechsel vollziehen und sich den Verhältnissen innerhalb der Staaten zuwenden. Nur wenn es gelingt, den Zusammenhang von Despotie und Krieg zu durchbrechen, kann mit den inneren Ursachen auch die Dynamik internationaler Konflikte entfallen. Deshalb wendet sich Rousseau in der Folge vornehmlich der Begründung legitimer Herrschaft zu, und in diesem Zusammenhang wird das Problem der Herstellung einer internationalen Friedensordnung zu einem Folgeproblem zurückgestuft.