3.5 Gesellschaftsvertrag und Menschwerdung
In Rousseaus äquivokem Kontraktualismus, der Rechtsfiguren und Ethosformen ineinander schiebt, wird der Gesellschaftsvertrag zur allgemeinen zivilisationstheoretischen Chiffre. Er wird zum Sinnbild einer ethisch-politischen Metamorphose, einer Verwandlung der natürlichen Menschen in Gemeinschaftswesen, einer Transformation natürlicher Lebensverhältnisse in eine moralische Welt. Die Rechts- und Pflichtbeziehungen, die Loyalitäten und sittlichen Bindungen, die in der moralischen Welt anzutreffen sind und ihre Differenz zur natürlichen ausmachen, wurzeln in der Verpflichtungsreziprozität des ursprünglichen Assoziationsvertrages. Die Vertragsbeziehung wird zur Mutterbeziehung aller normativ imprägnierten Sozialität; da aber Rousseau anders als seine kontraktualistischen Zeitgenossen einen emphatischen Begriff von Sozialität besitzt, die soziale bürgerliche Existenzweise wie Aristoteles als dem menschlichen Wesen einzig angemessen beurteilt, wird der Vertrag damit für ihn zu einem Akt der Menschwerdung. "Der Übergang vom Naturzustand in den staatsbürgerlichen Zustand bewirkt im Menschen eine sehr bemerkenswerte Verwandlung: an die Stelle des Instinkts tritt die Gerechtigkeit und verleiht seinen Handlungen jenen sittlichen Sinn, der ihnen vorher fehlte. Erst jetzt, da die Stimme der Pflicht den physischen Trieb ersetzt und das Recht die Begierde abgelöst hat, sieht sich der Mensch, der bislang nur auf sich selbst Rücksicht genommen hat, gezwungen, nach anderen Grundsätzen zu handeln und seine Vernunft zu Rate zu ziehen, ehe er seinen Neigungen folgt. Obwohl er sich damit mehrerer Vorteile begibt, die ihm die Natur gewährte, so gewinnt er doch andere und größere. Seine Fähigkeiten entwickeln sich, seine Ideen erweitern sich, seine Gefühle werden veredelt, und seine ganze Seele erhebt sich zu solcher Höhe, daß er [...] unaufhörlich den glücklichen Augenblick preisen müßte, der ihn dem Naturzustand für immer entrissen und aus einem dummen beschränkten Tier zu einem vernünftigen Wesen, zu einem Menschen gemacht hat" (III 364).
Der Rousseausche Vertrag ist eine Stätte der Verwandlung. Die Menschen betreten sie als kluge Wölfe und verlassen sie als Bürger und Patrioten. Eigentlich verlassen sie sie überhaupt nicht; denn der Vertrag ist nicht nur der gedachte Beginn der Assoziation; er ist auch das Grundgesetz der durch ihn geschaffenen Gemeinschaft. Der Vertrag kultiviert, zivilisiert und moralisiert die Menschen; in der Vertragsgesellschaft können sich die Anlagen des Menschen bestimmungsgerecht entfalten; sie ist eine Perfektionsagentur der Menschen. Es ist überaus aufschlußreich, dieses Vergesellschaftungskonzept des Rousseau- schen Contrat social mit dem Vergesellschaftungskonzept des Hobbesschen Leviathan zu vergleichen. Die Vergesellschaftung Hobbes' ist ein Übergang von einem Zustand, in dem Furcht und Unsicherheit herrschen und sich darum die menschlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, die nutzenmaximierenden Zivilisationstechniken nicht entwickeln können, zu einem anderen, in dem Furcht und Unsicherheit verschwunden sind und sich die Menschen zielstrebig der Entwicklung ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten widmen können. Die Vergesellschaftung beruht also auf einem Veränderungsprozeß, der die äußeren Lebensbedingungen verbessert. Kern dieser Verbesserung ist die Etablierung eines zuverlässigen Systems der äußeren Handlungskoordination. Es ist für die Hobbessche Argumentation charakteristisch, daß die Natur des Menschen von diesem Sozialisationsvorgang unberührt bleibt. Der vergesellschaftete, im Gehege der Institutionen lebende Mensch wird immer noch in seinem Interessens-, Gefühls- und Handlungsleben von der ,atavistischen' Begierde- und Rationalitätsstruktur geleitet, die auch seine Naturzustandsexistenz geprägt hat. Das Hobbessche Argument setzt auf die Integrationsleistungen der sanktionsbewehrten Institutionen, die das strategische Handeln der Individuen zur Anpassung an die objektiv gewünschte Ordnung zwingen. Zugespitzt formuliert: Seine Vergesellschaftungstheorie stützt sich auf einen externalistischen Institutionalismus.
Ganz anders Rousseau. Die emphatische Menschwerdungsmetapher läßt keinen Zweifel daran, daß mit dem alten Menschen des Naturzustandes keine Gesellschaft und kein Staat zu machen ist. Der Mensch muß sich ändern, seine Natur muß sich ändern. Das natürlich-instinktive Verhaltensprogramm muß durch eine vernünftige Lebensführung, durch ein verhal- tensbestimmendes Gemeinschaftsethos ersetzt werden. Die Ali- enationsklausel des Rousseauschen Gesellschaftsvertrages hat neben den vertrauten rechtlich-politischen Konnotationen auch die fremde, das Vertragsparadigma sprengende Bedeutung einer Moralisierung, durch die der natürliche Triebegoismus der Menschen moralisch-vernünftig überformt wird. Es ist eine Merkwürdigkeit des Rousseauschen Kontraktualismus, daß er den staatsrechtlichen Diskurs der politischen Philosophie der Neuzeit mit dem ethischen Diskurs der Tradition vermischt, damit Motivations-, Erziehungs- und Integrationsfragen in die Argumentation einführt, die der auf Externalisierung aller Koordinationsprobleme ausgerichtete neuzeitliche Kontraktualis- mus aus dem Diskurs der politischen Philosophie gerade ausgeklammert hat.
Rousseaus Vergesellschaftungskonzept stützt sich auf einen internalistischen Moralismus, der die strategische, äußerlich abgenötigte Anpassung durch innere Formung ersetzt, der die Menschen innerlich allgemeinheitsfähig macht und das Allgemeine in ihnen durch Gemeinsinn und Gemeinwohlorientierung wirksam werden läßt. Rousseau sieht sich daher auch gezwungen, Überlegungen in seine Theorie aufzunehmen, mit denen sich Kontraktualisten gewöhnlich nicht belasten müssen, Überlegungen, die sich mit den Voraussetzungen einer ethischen Integration, mit Gestalt und Gestaltung ethosstabilisierender sozialer und ökonomischer Lebensbedingungen beschäftigen: Wie können Menschen zu Bürgern werden? Wie kann der Egoist ein Patriot, der Individualist ein Gemeinschaftsmensch werden? Wie müssen Menschen erzogen werden, um Gemeinsinn zu entwickeln, um politische Tugenden zu erwerben, Überlegungen, die in der Einführung des herzenskundigen Legislateur gipfeln (vgl. Brandt 1973).
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