„Ein rein bürgerliches Glaubensbekenntnis“: Zivilreligion als Vollendung des Politischen?
Am Ende des Gesellschaftsvertrags findet sich ein Kapitel, das auf den ersten Blick wenig mit den vorhergehenden zu verbinden scheint. Überschrieben ist es mit dem Titel Von der bürgerlichen Religion (im folgenden: Zivilreligion); es endet so abrupt, wie es beginnt, und keine Überleitung bereitet den Leser darauf vor, was ihn hier erwarten wird. Aus der Geschichte der Werkedition erfährt man, daß das Kapitel nicht in Rousseaus ursprünglichem Plan vorgesehen war, sondern erst nach der Fertigstellung des ersten Entwurfs hinzugefügt wurde.[1]
Was hat Rousseau dazu bewogen, seinen Grundsätzen des Staatsrechts zum Schluß den Entwurf einer Zivilreligion anzufügen? Schließlich überrascht eine solche Thematik in einem Werk, das der vertragsrechtlichen Legitimierung politischer Herrschaft gewidmet ist. Rousseau aber genügt es offenbar nicht, das Gemeinwesen durch die Herstellung einer Ordnung zu begründen, die über die Einhaltung der Gesetze wacht und ihren Bruch sanktioniert. Damit die Bürger zum Gehorsam gegenüber den Gesetzen anzuhalten, ist es seiner Auffassung nach nicht getan: "Die uneingeschränkteste gesetzmäßige Macht ist diejenige, welche bis in das Innerste des Menschen dringt [...];
wenn ihr wollt, daß man den Gesetzen gehorche, so macht, daß man sie liebe", erläutert Rousseau die Notwendigkeit, den Gesetzen eine mehr als rechtliche Kraft zu verleihen (EP III 251). Das rationale Konstrukt des Vertrages benötigt also eine Ergänzung in Form einer affektiven Bindung, die dafür sorgt, daß das Bewußtsein von der "saintete du contract" in den Bürgern wachgehalten wird (CS III 363). Möglichkeit und Gestalt einer solchen Ergänzung scheint Rousseau im Kapitel über die Zivilreligion zu diskutieren.
Dabei stellen sich zwei Fragen: Zum einen muß erörtert werden, warum der Gesellschaftsvertrag überhaupt eine Theorie der Zivilreligion enthält und was ihr systematischer Ort im Gesamtzusammenhang des Werkes ist. Zum anderen gilt es, die Form zu untersuchen, die diese Zivilreligion annimmt. Der Anfang soll hier mit der zweiten Frage gemacht werden, denn wenn deutlich wird, was genau Rousseau unter Zivilreligion versteht und wie er sie von historischen Vorbildern absetzt, mag ihre Funktion für seine politische Theorie klarer erkennbar werden.
[1] Vgl. die Einführung von Vaughan zu den von ihm herausgegebenen Political Writings, Band 1, S. 87: "It was an afterthought [...]. The rough version of it, which however was considerably altered before publication, is to be found scribbled on blank pages of the Geneva Manuscript; and from the haste with which it is written, we can see that Rousseau was working under the spur of a first, fevered inspiration."
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