13. 3 Natur- und Zivilzustand
Der Naturzustand wird im Contrat social mit einer bewußten Strategie unterbestimmt: Er wurde im 2. Discours in extenso erörtert und soll jetzt, im Contrat social, durch keine positiven Elemente in den status civilis hineinwirken, sondern nur mit dem Etikett "unhaltbar" die Notwendigkeit einer (neuen) sozialen Ordnung signalisieren. "Ich unterstelle, daß die Menschen zu dem Punkt gelangt waren, an dem die Hindernisse, die ihrer Erhaltung im Naturzustand entgegenstehen, durch ihren Widerstand die Oberhand über die Kräfte gewinnen, die jedes Individuum aufbieten kann, um sich in diesem Zustand zu erhalten." (III 360; I 6,1: "Je suppose les hommes parvenus a ce point ou les obstacles qui nuisent a leur conservation dans l'etat de nature, l'emportent par leur resistance sur les forces que chaque individu peut employer pour se maintenir dans cet etat.") Rousseau will seinen "contrat" oder "pacte fondamental" direkt auf einen nicht näher ausgeführten Vor-Zustand folgen lassen, um nicht die Negativlasten der falschen Vergesellschaftung einbeziehen zu müssen. Dieses Verfahren ermöglicht es, in der Alternative entweder der Vereinigung zum Zweck der kollektiven Willensbildung oder der Vereinigung zum Zweck der Streitschlichtung bei Konflikten eindeutig die erste Variante zu wählen. Es sollen die anonymen "obstacles" und deren "resistance", die das menschliche Geschlecht zu vernichten drohen, durch eine Bündelung der Willen und der Kräfte überwunden werden. Um welche Hindernisse es sich genau handelt, wird nicht gesagt. Für die Vereinigung der Individuen wird nur ein Vorbehalt angemeldet: Die Pflicht eines jeden, sich selbst und damit die (implizit als einzig möglich vorgestellten) Mittel der Selbsterhaltung, die je eigene "force" und "liberte", zu erhalten. An einigen Stellen jedoch reichert Rousseau die vorstaatliche Position des späteren Bürgers ein wenig an; er spricht von einem "[...] unbegrenzten Recht auf alles, was ihn reizt und das er erreichen kann" (III 364; I 8,2: "[...] droit illimite a tout ce qui le tente et qu'il peut atteindre") und von der vorstaatlichen "possession", die sich im Staat insgesamt in "propriete" verwandle. Aber diese Rechtspositionen bleiben undeutlich. Ist mit dem "unbegrenzten Recht" das Hobbessche Recht aller auf alles (und alle) gemeint, oder sind umgekehrt Personen schon im Naturzustand für einander Rechtspersonen, wie es Locke für die allgemeine vorstaatliche Menschengesellschaft annimmt? Wenn dies letztere der Fall ist, gehören andere Personen entschieden nicht in den unbegrenzten Rechtsbereich "all dessen, was ihn reizt und was er erreichen kann". Aber wie ließe sich dieses Tabu begründen? Warum soll ich andere Menschen im Naturzustand nicht töten oder mit Gewalt in meinen Besitz bringen? Rousseau hat offensichtlich keine Antwort auf diese elementare, vieldiskutierte Frage. - Restringiert der vorstaatliche Besitz die Gesetzgebungskompetenz des Allgemeinwillens entgegen der ausdrücklichen Feststellung, daß es keine Vorbindungen gibt und dieser Wille völlig souverän ist? Auch hier muß Rousseau eingestehen, daß er keine Antwort hat.
Wie immer mit den Gütern und Rechten im vorstaatlichen Zustand zu verfahren ist, Rousseau verzichtet auf eine nähere Artikulation des vorstaatlichen Privatrechts. Damit bleibt unklar, wer eigentlich die Person ist, die ihre Kräfte und ihre Freiheit in der Verschmelzung mit dem "moi commun" (III 361; I 6, 10) erhalten soll; wo aber liegen dann die Kriterien dafür, daß bei der Einverleibung der Personen in den Staatskörper die abstrakt postulierte Kontinuität wirklich gewahrt bleibt? Und wie ist die vorstaatliche Freiheit, wie sind die Kräfte genau bestimmt, so daß ihr Erhalt kontrolliert werden kann? Berücksichtigt man, daß die Metamorphose vorsieht, daß aus einem "dummen und bornierten Tier" (III 364: "animal stupide et borne") ein Mensch wird und daß dieser Mensch sein Menschsein da- durch realisiert, daß er Bürger ist, so bleibt als einziges Kriterium übrig, daß die Verschmelzung aller mit allen im Hinblick auf ihre Kräfte und ihren Willen gelingt, wenn sie total ist, und daß sie mißlingt, wenn sie nur partiell ist. Nur: was heißt das genau?
Anders Locke und Kant. Der Staat wird bei ihnen nicht als Zusammennahme der vorher getrennten Kräfte konzipiert, sondern als Gerichts- und Sicherheitsinstanz für die Streitfälle, die unter mit Willkürfreiheit ausgestatteten Menschen im Hinblick auf das innere und äußere Mein und Dein unvermeidlich sind. Dieses Mein und Dein wird privatrechtlich fixiert und gewinnt damit ein kriterielle vorstaatliche Funktion für die Kräfte- und Freiheitserhaltung. Hier also der Staat als Streitschlichtungsinstanz, als Dritter neben und über den streitenden Parteien, dort, bei Rousseau, als Bündelung der vorher zerstreuten Kräfte und Willensbildungen. Locke und Kant verpflichten die Legislative auf bestimmte, aus dem Privatrecht stammende Aufgaben und Kompetenzen, während Rousseau den allgemeinen Willen nur im Hinblick auf sein Verfahren und das analytische "alle über alle" festlegt. Hier die im Prinzip unitarische Lösung, dort die liberale. Habermas schreibt zurückhaltend: "Im ganzen gesehen, legt Kant eher eine liberale, Rousseau eher eine republikanische Lesart der politischen Autonomie nahe" (Habermas 1992, 130). "Republikanisch": Wenn dieser auch von Kant reklamierte Begriff damit vereinbar ist, daß die volonte generale keinen Widerstand findet in einem Vor-Recht, auf das sich ein Bürger auch gegen den Staat und seine legislativen Konsense berufen kann; man denke etwa an das Recht der freien Meinungsäußerung, das nicht, wie Kant atavistisch formuliert, ein Recht der freien Feder, sondern ein Recht der privaten Druckerpresse und der Vertriebssysteme ist. Locke und Kant ermöglichen sich selbst als freie Schriftsteller und Publizisten in den Rechtsgebilden, die sie konzipieren; Hobbes und Rousseau dagegen entwerfen Staaten, die die freie Forschung und Publizistik ohne rechtliche Probleme eliminieren können.
Die Schwäche der Kantischen Festschreibung eines bestimmten Privatrechts liegt in der unvermeidlichen Kontingenz seiner Inhalte; das Familienrecht z. B. ist bei Kant so konzipiert, daß hausinterne Angelegenheiten für den Staat nicht transparent sind. Die rechtliche Unmündigkeit der Frau, der Kinder und des Gesindes führt dazu, daß sie mögliche Rechtsläsionen durch den Hausherren nicht vor ein Gericht bringen können. Damit wird das Haus zu einem mit begrenzter Souveränität ausgestatteten Staat im Staat. Die geschichtliche und geographische Kontingenz bestimmter, im Privatrecht als einem Natur- oder Vernunftrecht entwickelter Inhalte läßt sich weder bei Locke noch bei Kant durch eine Theorie der historischen Vermittlung auffangen. Für Kant ist theorieimmanent weder zu begründen, daß die Formen seines Privatrechts in ihren Grundzügen der - historisch kontingenten - römischen Rechtstradition entstammen, noch steht die privatrechtliche Struktur für künftige Modifikationen zur Disposition. Die mitteleuropäische Privatrechtsgeschichte kann der von Kant apriori entwickelten Vernunftsystematik nach dieser selbst nur zufällig besonders nahestehen, und die ihm präsenten Formen des Privatrechts müssen zufällig die sein, die mit der Vernunft auch später koinzidie- ren sollen. Rousseau dagegen hat durch die Depotenzierung des Privatrechts mit diesen Schwierigkeiten nicht zu kämpfen. Der Preis allerdings, den Rousseau zahlt, ist hoch. Die widerstandslose Metamorphose des naturständigen, gänzlich unbestimmten freien Ich in das "moi commun" des Staats. Der Mensch wird im Handeln und Denken zu einem Glied des sozialen Totums; nur das Verbrechen und der natürliche Tod erlösen ihn aus dem Staats-Ich, das ihn ermöglicht.
Aber heißt es nicht auch bei Kant, daß nur der "übereinstimmende und vereinigte Wille Aller, so fern ein jeder über Alle und Alle über einen jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinte Wille gesetzgebend sein [kann]" (VI 313-314)? Ergo ist der reale Wille aller eine unhinterschreitbare Rechtsquelle, und die Rücksicht auf das zuvor festgelegte Privatrecht bildet kein Kriterium für die Rechtlichkeit der souveränen Willensäußerungen! Nicht der Inhalt des Willens, sondern nur noch das korrekte Verfahren seiner Ermittlung gewährleistet die Rechtlichkeit der Beschlüsse des allgemeinen Willens. So scheint es. Der Kantische Wille ist jedoch zugleich praktische Vernunft, und als praktische Vernunft bedarf der allgemeine Wille der Erkenntnis der naturrechtlichen (wir würden sagen: menschenrechtlichen) Imperative, die sich im vorstaatlichen inneren und äußeren Mein und Dein artikulieren. Bei Rousseau fehlt diese Komponente gänzlich.
Bei Kant dagegen wird die Kompetenz der Rechtsfigur des Gesellschaftsvertrages juridisch ernüchtert und strikt als rein äußerlich zu bestimmen versucht. Eine Folge (oder Voraussetzung) ist die Scheidung von Rechts- und Tugendlehre. Zwar werden beide vom Gesetzesbegriff des kategorischen Imperativs aus generiert, aber in strikter Trennung gehalten. Die Motive meines Gehorsams gegenüber dem Staat, der die äußeren Handlungen der Bürger zur gesetzlichen Übereinstimmung bringt, diese Motive können, aber sie müssen sich nicht aus der subjektiven Sittlichkeit speisen. Kant entzerrt das suggestive Rousseausche Identitätstheorem und zeigt emphatisch die Grenzen der Staatskompetenz, so wie Lockes Titel es anzeigt: "True Original, Extent, and End of Civil Government", nachformuliert von Wilhelm von Humboldt: "Idee zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen" (1792).
Verfolgt man diese Vorstellung der Trennung von innen und außen und der Lokalisierung des Gesellschaftsvertrags im Bereich nur der äußeren Handlungen, so wird man jedoch auf ein Defizit aufmerksam, das es bei Rousseau nicht gibt. Dies soll in den folgenden Zeilen kurz umrissen werden.
Kant stellt dem Ideal des "moi commun", in dem die Lösung des "probleme fondamental" liegen soll, unvorsichtig die These entgegen: "Das Problem der Staatserrichtung ist, so hart es auch klingt, selbst für ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben) auflösbar [...]." (VIII 366,15-16) Die Republik ist die rationalste Lösung ihrer, der Teufels-Menschen, Konflikte; die instrumentelle Vernunft reicht aus, die äußeren Handlungsräume kompatibel und gesetzlich zu gestalten. Es ist jedoch deutlich, daß Kant dieses Äußerlichkeitsideal nicht wirklich durchführen kann. Die "Rechtslehre" von 1797 nimmt BinnenDimensionen in Anspruch, die im liberalistischen Kalkül nicht enthalten sind. Man denke an das Familienrecht oder auch das Strafrecht; in beiden Fällen ist mit dem Personenbegriff eine Resistenz gegenüber den Beschlüssen von allen über alle im Hinblick auf die äußere Handlungsfreiheit verbunden. Der Personenbegriff verbietet nach Kant z. B. die Abschaffung des Instituts der Ehe, er verbietet auch z. B. drakonische Strafen zur Abschreckung vor aller Versuchung zu verbotenen Handlungen. Wie immer das Kantische Ehe- und Strafrecht zu beurteilen ist, die eigenen theoretischen Lösungen bieten dem utilitätsbedach- ten Teufelswillen Widerstand. Ohne ein Prinzip der Achtung des Rechts um seiner selbst willen und der Ausrichtung der Gesetze nach überstaatlichen Wertprinzipien ist das Recht bei Kant nicht realisierbar. Die Teufelsgeschichte und die strikte Trennung von Recht und Tugend verunklären diesen Tatbestand. Hier liegt ein Problem, das, so oder anders artikuliert, immer zu einer theoretischen und praktischen Revision des Äußerlichkeitsstrangs mit Rousseauschen Mitteln herausgefordert hat.
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