12.1 Bedarf es einer völkerrechtlichen Ergänzung des Contrat social?
Fragt man, inwiefern es aufgrund der Prinzipien von Rousseaus politischer Philosophie notwendig ist, sich mit der Struktur der zwischenstaatlichen Beziehungen zu befassen, so lassen sich zumindest zwei Dimensionen unterscheiden: die eine ergibt sich unmittelbar aus der im Contrat social entwickelten Konzeption, während die andere aus Rousseaus Bestimmung der Natur des Staates entspringt, ganz gleich, wie er jeweils politischinstitutionell verfaßt ist.
Ein zentrales demokratietheoretisches Resultat des Contrat social ist die These, daß die Verwirklichung legitimer Herrschaft von der spezifischen Größe des Staates abhängt und letztlich nur in kleinen Staaten dauerhaft realisiert werden kann (vgl. Fetscher 1960, 175ff.). Zwar muß der Staat groß genug sein, um den Bürgern eine sichere und autarke Lebensgrundlage verschaffen zu können, doch seine allzu große Ausdehnung würde sich auf das Herzstück des Contrat social auswirken, auf die staatsrechtliche Konstruktion, die die Übereinstimmung des Willens der Individuen mit der volonte generale garantieren soll. Die Gesetze nämlich, durch die der Souverän seinem Willen Ausdruck verleiht und handelt, können nach Rousseau nur dann als authentische Akte des Gemeinwillens angesehen werden, wenn sich das Volk versammeln und sie selbst beschließen kann (CS III 425). Hat der Staat erst einmal einen solchen Umfang angenommen, daß sich der Gemeinwille nur noch in Form seiner Repräsentation durch Abgeordnete äußern kann, ist für Rousseau die Gestalt legitimer politischer Herrschaft bereits zerstört (CS III 429f.). Wenn die Gewährleistung der Selbsterhaltung der Republik gegenüber inneren Zerstörungstendenzen folglich nur durch äußerste territoriale Beschränkung möglich ist, wird die Problematik der Selbsterhaltung gleichsam auf die äußeren Beziehungen transponiert. Wie nämlich ist zu gewährleisten, daß solche Kleinstaaten ihre Souveränität bewahren und nicht sofort wieder durch die Intervention fremder Mächte unterworfen und zerstört werden? Rousseau ist realistisch genug zu sehen, daß Kleinstaaten, die gemäß den Prinzipien des Contrat social organisiert sind, der Übermacht aggressiver Großmächte hilflos ausgeliefert wären. Nach der Begründung des Staatsrechts im Contrat social ist folglich zu zeigen, wie man die äußere Macht eines großen Volkes mit der inneren Ordnung kleiner Staaten verbinden kann (CS III 431). Die Behandlung der Struktur und Organisation der internationalen Beziehungen ist somit konstitutiv für Bildung und Erhaltung kleiner Republiken, und die Antwort auf die Frage nach den Prinzipien eines legitimen politischen Gemeinwesens bleibt offenbar solange unvollständig, wie sie nicht über die internen Konstitutions- und Erhaltungsbedingungen hinaus auch das System der internationalen Beziehungen umfaßt. So formuliert Rousseau am Ende des Contrat social - wie dann auch in der Skizze der geplanten Institutions politiques im Emile (IV 848) - als weitergehende Aufgabe:
"Nachdem die wahren Prinzipien des Staatsrechts [droit politique] aufgestellt sind und versucht wurde, den Staat auf seiner Grundlage zu errichten, bliebe noch übrig, ihn durch seine auswärtigen Beziehungen zu stützen; dies würde das Völkerrecht umfassen, den Handel, das Kriegsrecht und die Eroberungen, das öffentliche Recht [droit public], die Bündnisse, Verhandlungen, Verträge usw." (CS III 470).
Das Problem verschärft sich durch Rousseaus grundsätzliche Überlegung zum Zusammenhang zwischen dem ,Wesen' politischer Körperschaften überhaupt - "l'essence du corps politique" (Guerre III 603) - einerseits und den sich hieraus ergebenden Beziehungen zwischen ihnen andererseits. Um dem Krieg und seinen Ursachen auf die Spur zu kommen, geht er hinter die historisch zufälligen Umstände von Konflikten zurück und fragt nach den zugrundeliegenden Verhältnissen, die sie notwendig immer wieder erzeugen.
Im Discours sur Pinegalite hat Rousseau in geschichtsphilosophisch- anthropologischer Perspektive eine Lehre vom natürlichen Zustand zwischen den Menschen entworfen, die er inhaltlich und methodisch Hobbes' "horrible sisteme" und dessen "absurde doctrine" (Guerre III 610) entgegenstellt. Für Rousseau sind die Individuen im ursprünglichen Naturzustand selbstgenügsame, weitgehend isoliert lebende Wesen, so daß hier ein solcher Kriegszustand, von dem Hobbes ausgehe, noch gar nicht existieren könne (CS III 356f.). Erst die Zerstörung jener ursprünglichen Harmonie und der durch Arbeitsteilung, Konkurrenzkampf, Privateigentum und Ungleichheit gezeichnete wachsende gesellschaftliche Zusammenhang erzeuge den "entsetzlichsten Kriegszustand", den "fortwährenden Konflikt, der nur auf Kämpfe und Morden hinauslief" (Disc. III 176). Nun erst besteht die Notwendigkeit, politische Körperschaften zu gründen, in denen die natürliche Freiheit aufgehoben und das Handeln der Individuen durch allgemeine Gesetze geregelt wird. Während der als Krieg aller gegen alle charakterisierte Naturzustand bei Hobbes der hypothetische Ausgangspunkt der Begründung der Notwendigkeit staatlicher Herrschaft war, ist er bei Rousseau der Endpunkt eines langen historischen Prozesses, nicht das Resultat der natürlichen Gleichheit, sondern umgekehrt das der Institutionalisierung der Ungleichheit (Carter 1987, 71). Wahrhaft universell wird der Kriegszustand jedoch erst vermittels der Bildung dieser nach innen ,friedensstiften- den' Staaten, wie Rousseau in seiner "histoire hypothetique" (Disc. III 127) der stufenweisen Herausbildung der politischen Gemeinwesen zeigt. Es ist erst die Pluralität politischer Entitäten, die mit jener Unvermeidlichkeit einen Kriegszustand erzeugt, den Hobbes als natürlichen zwischen Individuen angenommen habe, denn ungeachtet ihrer inneren Verfaßtheit sind die Staaten im Verhältnis zueinander partikulare, individuelle Willen (CS III 363), zwischen denen keinerlei positiv-rechtliche Beziehungen bestehen (EP III 245).
Die Notwendigkeit, mit der dieser Naturzustand zwischen Staaten ein Zustand des Krieges ist, entspringt den angedeuteten Bestimmungen der Individualität des corps politique einerseits, der Pluralität solcher Körperschaften andererseits. Anders als die Individuen haben die Staatspersonen keine natürlichen Schranken hinsichtlich ihrer Bedürfnisse und Leidenschaften, die es ihnen ermöglichen würden, prinzipiell selbstgenügsam und friedlich nebeneinander zu leben (Guerre III 604). Als "künstliche Körperschaft" hat der Staat "kein bestimmtes Maß" und keine Größe, die er nicht jederzeit ändern könnte (Guerre III 605), und dies führt zu einer Dynamik, die den Naturzustand zu einem Zustand des Krieges werden läßt. Obwohl Rousseau in geschichtsphilosophischer und anthropologischer Hinsicht Hobbes' Naturzustandskonzeption verwirft, übernimmt er dessen Logik der naturrechtlichen Argumentation für die Ebene der zwischenstaatlichen Beziehungen, da sich die Staaten in einem Zustand befinden, in dem Streitfragen und wechselseitige Ansprüche durch keine allgemeine Instanz verbindlich zu bestimmen oder zu entscheiden sind (vgl. Hobbes 1647, 81ff.). Sie erfreuen sich ihrer natürlichen Freiheit, und ihr partikularer Wille folgt einzig dem Naturgesetz (EP III 245), das auf dem Selbsterhaltungsstreben basiert und mit dem Recht des Stärkeren ineins fällt. Solange keine dritte Instanz die wechselseitigen Schranken und Ansprüche wirksam bestimmen kann, ist der Kriegszustand dauerhaft und durch den bloßen Willen zum Frieden und zur Beschränkung auf das, was jeder zu einem gegebenen Zeitpunkt das Seine nennt, nicht zu beenden. Der relationale Charakter des Staats als künstlicher Körperschaft führt dazu, daß er sich beständig mit anderen vergleichen und sein Handeln im Hinblick auf deren Größe, Stärke und - vermutete - Absichten auszurichten versuchen muß (Guerre III 605). Diese permanente Konkurrenz jedoch und die Gefahr, Angriffen anderer unvorbereitet ausgesetzt zu sein, zwingen dazu, ständig für einen Krieg vorbereitet zu sein oder ihn gar gegebenenfalls präventiv zu führen, so daß "der Krieg unvermeidlich wäre, selbst wenn ein jeder gerecht sein wollte" (Extrait III 569).
Der Übergang in den staatlichen Zustand führt somit bei Rousseau zu einem paradoxen Resultat. Vollzogen wird er von den Individuen, um den Gefahren des Naturzustands zu entkommen, um unter allgemeinen Gesetzen zu leben und Sicherheit für Leben, Freiheit und Eigentum zu erlangen. Doch nachdem sie diesen Schritt getan haben, finden sie sich in der dadurch geschaffenen Welt von Staaten all jenen Greueln ausgesetzt, denen sie zu entgehen hofften (Guerre III 603/610). Die Folge des Eintritts in den gesellschaftlichen Zustand ist, daß sich die Individuen nun in einem "gemischten Zustand [etat mixte]" befinden, insofern sie zur gleichen Zeit sowohl im bürgerlichen Zustand als auch im Naturzustand leben: auf diese Weise bleiben sie "den Übeln beider Zustände ausgesetzt, ohne ihre Vorteile zu besitzen" (Emile IV 848), und befinden sich in einer schlechteren Lage, als wenn sie den natürlichen Zustand niemals gegen den bürgerlichen eingetauscht und ihre natürliche Freiheit behalten hätten (vgl. Disc. III 178f.). Die Möglichkeit des Krieges wird durch die Bildung politischer Gemeinschaften nicht aufgehoben, sondern allererst erzeugt. Im Unterschied zu Grotius oder Hobbes ist für Rousseau der Begriff des Krieges auf Verhältnisse zwischen Individuen gar nicht anwendbar. Zwar mag es zwischen den Individuen im natürlichen Zustand vereinzelt Kämpfe und Gewaltsamkeiten gegeben haben, doch war die Struktur der Beziehungen zwischen ihnen nicht beständig genug, um von ,Krieg' sprechen zu können. Sind sie aber erst einmal Teil eines corps politique, verhindern Staatsgewalt und Rechtsordnung, daß die Individuen noch zu Subjekten der Kriegsführung werden können. Für Rousseau kann von Krieg allein im Hinblick auf die Beziehungen zwischen Staaten gesprochen werden, und hier spielen die einzelnen Bürger nur eine Rolle, insofern sie einander als Repräsentanten der jeweiligen Staaten begegnen.
"Der Krieg ist also keine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung von Staat zu Staat, in der die einzelnen nur durch Zufall Feinde sind, nicht als Menschen und nicht einmal als Bürger, sondern als Soldaten, nicht als Mitglieder des Vaterlandes, sondern als seine Verteidiger" (CS III 357; vgl. Guerre III 604).
Der etat mixte, den die Generierung der Welt von Staaten zur Überwindung des individuellen Naturzustands erzeugt hat, ein Zustand, der für die Freiheit und die Selbsterhaltung der Indivi- duen bedrohlicher ist als derjenige, den er abgelöst hat, konterkariert folglich Rousseaus Versuch, die Grundlagen politischer Institutionen und Prinzipien aufzuzeigen, die die bürgerliche Freiheit und ein tugendhaftes Leben ermöglichen. Sowohl aus der Perspektive der Sicherung der gemäß den Prinzipien des Contrat social gebildeten Kleinstaaten als auch generell aufgrund der Folgen der Bildung politischer Körperschaften ergibt sich mithin die Notwendigkeit der Klärung der Frage, ob und wie der nun erst zum Krieg aller gegen alle gewordene Naturzustand zu bändigen und dauerhaft aufzuheben ist.
In Rousseaus Werk finden sich jedoch mehrere Anläufe zur Lösung dieses Problems des internationalen Naturzustands. Analytisch lassen sich unterschiedliche deskriptive und normative Konzeptionen unterscheiden, die er auf ihre Tragfähigkeit, Wünsch- und Machbarkeit hin befragt, wobei sich die Bedeutung, die Rousseau ihnen zuspricht, im Laufe seiner Entwicklung ebenso verändert wie die Perspektive, unter der er jeweils die Ursachen, Dynamik, Tendenzen und Schranken des internationalen Naturzustands betrachtet. Im folgenden sollen die wesentlichen Argumentationslinien skizziert werden, die er entworfen hat, um das Problem des Naturzustands zwischen Staaten und seiner Folgen für die Einrichtung einer guten Gesellschaft zu lösen.
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