1.3 Inhalt
Rousseau gliedert den Text des Gesellschaftsvertrags in vier Bücher, die ihrerseits in Kapitel aufteilt sind. Für eine erste Orientierung lassen sich folgende thematische Schwerpunkte nennen. Im ersten Buch entfaltet Rousseau mit dem Gesellschafts- vertrag das einzig mögliche Prinzip des legitimen Staates. Das zweite Buch handelt von der Legislative; es bestimmt ihr souveränitätstheoretisches Profil und definiert Wesen und Funktionsweise des Gemeinwillens. Das dritte Buch stellt die Exekutivgewalt vor, beschreibt ihren institutionellen Ursprung und Status und erläutert ihre demokratische, aristokratische, monarchische und Mischvariante. Im vierten Buch liefert Rousseau zunächst weitere institutionelle Einzelheiten der republikanischen Herrschaftsordnung nach antiken Vorbildern. Diese Institutionen, die nicht zur gewaltenteiligen Verfassung im engeren Sinn gehören, sind teils Ausführungsbestimmungen, teils Einrichtungen, die dem Verfall der Republik entgegenwirken.
Die Vorbemerkung verweist auf die Unvollständigkeit der Schrift gegenüber den ursprünglich geplanten Institutions poli- tiques. Dieser Hinweis wird in der Schlußbemerkung präzisiert.
Erstes Buch
Unbetitelte Vorrede zur Absicht und zur politischen Rolle des Autors des Werks (nicht nur des I. Buches! Das III. Buch hat einen kurzen Vorspann, der sich auf das entsprechende Buch beschränkt).
Thema dieses ersten Buches. [Ein analoges Kapitel fehlt am Anfang der drei übrigen Bücher]. Deklaration zur Legitimität von Herrschaft: Das Recht der gesellschaftlichen Ordnung entstammt nicht der Natur, d.h. natürlichen gewachsenen Verhältnissen [Kap. 2] oder der puren Gewalt [Kap. 3], sondern einer Vereinbarung, aber welcher? [Kap. 4ff.]. [Zur Klärung: Es gibt zwei Formen der natürlichen - physis - Vereinigung, beiden fehlt jedoch die normative Geltung: und es gibt zwei Formen der Konvention - nomos - ; die erste Form der Konvention, der Unterwerfungsvertrag, entfällt, es bleibt daher nur die zweite, die nun auch, so zeigt der weitere Verlauf der Argumentation, nicht nur die einzig mögliche, sondern auch eine realisierbare Form der Vergesellschaftung ist].
Von den ersten Gesellschaften. Die Familie als einzige natürliche Gesellschaft ist keine Rechtsquelle für die Legimität politischer Herrschaft (1-3). Kritik an Hugo Grotius, Thomas Hobbes und Aristoteles (4-9).
Vom Recht des Stärkeren. Die physische Überlegenheit stiftet keine moralische Verpflichtung des Gehorsams.
Von der Sklaverei. Nachdem gezeigt wurde, daß die Natur (Familienautorität; physische Überlegenheit) kein Recht erzeugt, bleibt nur die Konvention als Ursprung des Rechts. Es kann sich dabei nicht um eine vertragliche bedingungslose Unterwerfung handeln. Ein Volk hat weder einen plausiblen Grund, seine Freiheit zu verkaufen, noch sie zu verschenken (2-4). Jede Generation müßte den Unterwerfungsvertrag erneuern (5). Eine vertragliche Freiheitsaufgabe widerspricht der Natur des Menschen und ist in sich widersprüchlich (6). Der Krieg kann nicht die vertragliche Unterwerfung des Besiegten begründen (7-14).
Daß man immer auf eine erste Konvention zurückgreifen muß. Vor einem Akt der Unterwerfung und vor der Einrichtung bestimmter Institutionen muß es eine Konvention geben, durch die das Volk sich in seiner Einheit konstituiert.
Vom Gesellschaftsvertrag. Die Notwendigkeit, die zum Zusammenschluß der im Naturzustand lebenden Menschen führt (1-2). Durch ihn dürfen die Freiheit und die Kraft zur Selbsterhaltung nicht verlorengehen (3-5). Der gesuchte Vertrag gewährt die Vereinigung zu einem gemeinsamen Ich einerseits und den Erhalt von natürlicher Freiheit und Stärke andererseits (6-10).
Vom Souverän. Jeder einzelne ist zugleich Glied des souveränen Zusammenschlusses und Untertan im Staat (1-2). Der Staat als Schutz- und Interessengemeinschaft nach außen und innen (3-6). Es ist möglich, daß jemand einen mit dem Allgemeinwillen nicht identischen partikularen Willen hat (7). Jeder [sc. mit den selbstverständlichen Ausnahmen: Kinder, Frauen] ist aktives Staatsglied und wird notfalls dazu gezwungen, freier Bürger zu sein.
Vom bürgerlichen Zustand. Der Mensch verwandelt sich durch den Übergang vom Natur- zum Zivilzustand aus einem Tier in einen selbstbewußten und -verantwortlichen freien Menschen und Bürger.
Vom Staatsbesitz. Der Staat ist der Oberbesitzer aller Güter seiner Untertanen (1). Das Recht des Erstbesitzes resultiert aus Bedürfnis und Arbeit (2-4). Der Bürger hat sein Eigentum als Depositum des Staats (5-8).
Zweites Buch
Daß die Souveränität unveräußerlich ist. Während im I. Buch Prinzipien entwickelt wurden, will Rousseau jetzt Folgerungen ziehen (1). Der allgemeine Wille kann die Kräfte des Staatskörpers nur auf das Allgemeinwohl und allgemeine Interesse lenken, und diese seine Funktion ist unveräußerlich. Ein Herrscherwille kann nicht an die Stelle des souveränen Volkswillens treten (1-4).
Daß die Souveränität unteilbar ist. Aus demselben Grund wie die Unveräußerlichkeit folgt die Unteilbarkeit; wird der allgemeine Wille zu einem Teilwillen, hört er auf zu existieren (1). In der politischen Wirklichkeit wird die Souveränität in Stücke zerrissen (2). Fälschlich wurden Teilfunktionen für selbständige Teilgebiete gehalten. Kriegserklärungen und Friedensschlüsse sind z.B. spezielle Akte der Gesetzesanwendung, aber keine allgemeinen Äußerungen des Souveräns. Die Fehler von Grotius und Barbeyrac im Hinblick auf die Rechte der Könige und der Völker (5).
Ob der allgemeine Wille irren kann. Eine weitere Folgerung des Vorhergehenden. Der allgemeine Wille will immer das Allgemeinwohl, erkennt es jedoch nicht immer (1). Das Verhältnis des Allgemeinwillens zum partikularen Willen aller (2). Addiert man die partikularen Willen ohne vorherige Parteienbildung, ist das Resultat ungefähr der unverfälschte Allgemeinwille. Daher sollten Parteien im Staat nicht zugelassen werden (3). [Vgl. als Anschlußkapitel IV 1!]
Von den Grenzen der souveränen Gewalt. Der Staat ist eine "moralische Person" und hat als solche wie die Einzelperson völlige Gewalt über seine Glieder (1). [Zur Dualität von allgemeinem Willen und physischem Körper vgl. die Zweigewaltenlehre III 1 ff.]. Aber wie steht es mit der natürlichen Freiheit des einzelnen Menschen? (2) Nur der Souverän urteilt - im Rahmen des Ziels des Gemeinwohls - über die Grenzen seiner Gewalt und der verbleibenden Freiheit des Bürgers (3-4). Die reale Allgemeinheit des souveränen Willens; er kann nicht über partikuläre Subjekte entscheiden (5-6; 8). Das generalisierende Element des allgemeinen Willens ist das allgemeine Interesse (7). Hiermit sind die Grenzen der souveränen Gewalt aufgestellt (9). Der Vorteil des Zivil- gegenüber dem Naturzustand (10).
Vom Recht über Leben und Tod. Der Mensch verfügt zwar über kein Recht im Hinblick auf sein eigenes Leben [Selbstmordverbot], er kann jedoch einen Vertrag schließen, der ihm das Überleben gewährleistet unter der Bedingung, daß er sein Leben im Notfall für die Vetragsgemeinschaft einsetzt (1-2). Die Todesstrafe entspringt dem Gesetz, gemäß dem niemand Opfer eines Mörders sein möchte (3). Der Verbrecher scheidet mit seiner Tat aus dem Staatsverbund aus und wird zum Feind, den man tötet (4). Die Funktion der Gerichtsbarkeit delegiert der Souverän, er übt sie nicht selbst aus (5). In einem guten Staat gibt es wenig Verbrecher (6). Das Problem der Begnadigung (7).
Vom Gesetz. Die Naturgesetze bieten keine Sanktion und werden daher nicht eingehalten; die Gesetze der staatlichen Legislative zwingen dagegen zur allgemeinen Beachtung (1-2). Die Bekundung des allgemeinen Willens ist eine Willensäußerung aller über alle, hat also den Charakter von Gesetzen, und nur der allgemeine Wille ist zur Gesetzgebung kompetent (3-8). Der Staat, in dem diese Gesetzgebung (und die ihr entsprechende Regierung) realisiert ist, heißt Republik (9). Wie gestaltet sich die Gesetzgebung, wenn dem Volk selbst die Einsicht fehlt?
Vom Gesetzgeber. Die den Menschen adäquaten Gesetze könnten nur Götter erkennen (1). Die Seltenheit eines großen Gesetzgebers (2). Wer eine Menge Menschen zu einem Staatsvolk macht, muß ihre Natur transformieren, er muß die Verfassung schaffen, ohne Glied des neuen Gemeinwesens zu sein; seine Autorität ist nicht identisch mit der Souveränität (3-8). Die Schwierigkeit des Anfangs, in dem Qualitäten von der Menge verlangt werden, die sie erst als Staatsvolk erlangt. Der Gesetzgeber kann weder mit Gewalt noch mit Vernunftargumenten beginnen (9). So ist verständlich, warum die Gründungsväter der Nationen eine Stütze in der Religion suchten (10-11).
8-10. Vom Volk. - 8: Der weise Gesetzgeber macht sich zunächst mit den Qualitäten der Menschen vertraut, denen er eine Verfassung geben will (1). [Die Zeit:] Nur junge oder durch eine Krise erschütterte Völker sind geeignet (2-3). Ein Volk kann sich befreien, nicht aber die verlorene Freiheit wiedergewinnen (4). Der rechte Zeitpunkt der Verfassungsgebung, erläutert an Beispielen. - 9: [Der Raum:] Die rechte Größe eines Staats; kleine Staaten sind proportional stärker als große (1). Die Schwierigkeit, die Administration in großen Räumen effizi- ent zu gestalten (2). Die Bürger eines großen Staats identifizieren sich nicht emotional mit diesem (3). Eine gewisse Größe ist jedoch vorausgesetzt, um dem Druck der Nachbarn zu widerstehen (4). Beim Abwägen der Gründe von Expansion und Größe wiegt die interne Konstitution mehr als die Rücksicht auf äußere Feinde (5). Staaten, die unter dem Zwang einer permanenten Erweiterung standen, erreichten mit ihrer größten Ausdehnung auch den Anfang ihres Niedergangs (6). - 10: Entscheidend ist das Verhältnis von Bevölkerung und Staatsgebiet; der Staat sollte nicht aus einer Mißproportion zum Handel oder zum Krieg genötigt sein (1). Schwierigkeiten, die im einzelnen Fall einer Bestimmung des günstigen Verhältnisses von Volksund Landgröße entgegenstehen (2). Die Phase der Staatsgründung darf nicht von Krieg oder anderen Formen einer Krise bedroht werden. In derartigen Situationen entstehen Tyranneien (3-4). Merkmale eines für die Verfassungsgebung geeigneten Volks (5). Korsika z.B. - die Insel wird Europa noch in Staunen versetzen (6).
Von den verschiedenen Systemen der Gesetzgebung. Das größte Gut eines Gemeinwesens, auf das alle Gesetzgebung zu zielen hat, ist die Freiheit, deren Grundlage die Gleichheit bildet (1). Die bürgerliche Freiheit wurde schon erklärt; die Gleichheit besteht darin, daß kein Bürger so reich ist, einen anderen kaufen zu können, und niemand so arm, sich verkaufen zu müssen (2). Die Gleichheit ist keine Chimäre; die Gesetze müssen der natürlichen Tendenz zur Ungleichheit entgegenwirken (3). Natürliche Gegebenheiten des jeweiligen Landes, die auf Freiheit und Gleichheit einwirken (4). Ideal ist der Zusammenklang von natürlichen Bedingungen und der Verfassung. Tritt dieser nicht ein, vergeht der Staat unweigerlich (5).
Unterteilung der Gesetze. Um den Staat in der bestmöglichen Form einzurichten, sind verschiedene Verhältnisse zu beachten. An erster Stelle die Beziehung des Ganzen zum Ganzen oder des Souveräns zum Staat. Dieses Verhältnis wird, wie später [III 1ff.] zu zeigen ist, durch Zwischenverhältnisse artikuliert (1). Die Gesetze dieser Grundbeziehung sind die "politischen Gesetze", auch "Grundgesetze" genannt. Das Volk als Souverän kann sie nach Gutdünken ändern (2). Die zweite Beziehung betrifft die der Bürger untereinander oder zum Staat. Die erstere Abhängigkeit muß minimal sein, die zweite möglichst eng und intensiv. Diese zweite Beziehung wird durch die bürgerlichen Gesetze reguliert (3). Die Kriminalgesetze bestimmen das Verhältnis des Bürgers zum Gesetz (4). Zu den drei Gesetzesformen gesellt sich eine vierte, die Sitten und tradierte Meinung (5). Nur die politischen Gesetze sind einschlägig für das Thema des Werks (6).
Drittes Buch
Handelte das II. Buch im wesentlichen von der souveränen Legislative, ist Buch III der Exekutive gewidmet (eine getrennte dritte Gewalt der Judikative als Thema etwa des Buches IV gibt es - trotz II 5, 5 und II 12, 4 - nicht). Im Vorspann weist Rousseau darauf hin, daß er zuerst die Regierung im allgemeinen erörtern will, bevor er die einzelnen (sc. 4) Regierungsformen im einzelnen abhandelt. Der Vorspann bezieht sich damit nur auf die Kapitel 1-7.
Von der Regierung im allgemeinen. Die Dualität von Legislative und Exekutive korrespondiert der Zweiheit von Wollen und Handeln (2). Die Regierung, die sich mit Partikularem befaßt, kann nicht von der auf das Allgemeine gerichteten Legislative ausgeübt werden (3). Die Regierung vermittelt zwischen Gesetzgeber und Bürgern (4-5). Die Regierung wird von der Legislative eingesetzt, es gibt keinen (Unterwerfungs-) Vertrag (6-7). Von der proportionalen Macht der Regierung zwischen Souverän und Bürgern (8-16). Die Regierung bildet eine Art politischen Körper im politischen Körper, wobei dessen Wille kein anderer sein darf als der der Legislative (17-19). Die Regierung hat ein eigenes Ich, ein eigenes Leben (20-21). Entscheidend bleibt, die Regierung im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat zu sehen (22).
Vom Prinzip, das die verschiedenen Formen der Regierung bestimmt. Die Relation der Magistratspersonen zur Regierung im ganzen soll bestimmt werden (1-2). Die Kraft der Regierung bestimmt sich konstant aus der des Staats; je mehr sie von dieser Kraft intern auf die Magistratspersonen verwenden muß, desto stärker sinkt ihre Einflußmöglichkeit auf das Volk (3-4). Die drei unterschiedlichen Willenskomponenten in einer Magistratsperson (5). Im Idealfall dominiert der Allgemeinwille im besonderen Magistratswillen (6). In der natürlichen Ordnung dominiert umgekehrt der Individualwille, dann folgt der Magistrats- und am Ende der Allgemeinwille (7). Die Kraft der Regierung ist nun am größten, wenn sie in der Hand einer Person liegt (8, s. 4). Wird die Regierung durch alle Bürger (wie die Legislative) gebildet, ist die Kraft am geringsten (9). Beobachtungen zur Bestätigung der angeführten Thesen (10-11). Es folgt auch, daß die Regierung bei größerer Staatsfläche kräftiger sein muß, d.h. sich verkleinern muß (12). Die Richtigkeit der Entscheidungen der Regierung ist wiederum invers zu ihrer Stärke (13).
Einteilungen der Regierungen. Im vorhergehenden Kapitel wurden die Gründe der numerischen Differenz von Regierungsmitgliedern benannt; jetzt soll die entsprechende Gliederung selbst vorgeführt werden (1). Der Souverän kann die Regierung in die Hände aller (Demokratie), einiger (Aristokratie) oder eines einzigen (Monarchie) legen (2-4). Verschiedene Varianten dieser drei Grundformen (5). Daneben gibt es auch Mischformen (6). Ob eine Regierungsform die beste ist, läßt sich nicht abstrakt erörtern, nur in Beziehung auf den jeweiligen Staat, wie aus den vorhergehenden Darlegungen folgt (7).
Von der Demokratie. Die partikularen Gegenstände der Regierung können nicht in die Hände der allgemeinheitsbezogenen Legislative gelegt werden (1-2). Eine völlige Demokratie hat es nie gegeben; die notwendige Ineffizienz einer demokratischen Regierung, ihre Angewiesenheit auf besondere Umstände, speziell die Tugendgesinnung der Bürger (3-7). Nur Götter, nicht Menschen können sich demokratisch regieren (8).
Von der Aristokratie. Die aristokratische Regierung als eine vom Souverän getrennte moralische Person (1). Ihre historische Entwicklung; sie macht klar, daß es eine natürliche, eine Wahl- und eine Erbaristokratie gibt, von denen die mittlere die beste ist (2-4). Die Vorteile einer Wahlaristokratie (5-9).
Von der Monarchie. Hier fallen die moralische Person und eine einzige natürliche Person zusammen; dadurch ist die Kraft der Regierung am konzentriertesten und größten (1-3). Das Glück des Staats hängt hier am partikularen Willen einer Person, und es liegt im unmittelbaren Interesse dieser Person, das Volk zu schwächen (4-5). Der Monarch füllt normalerweise die Kluft zwischen sich und dem Volk durch einen Adel (6). Der Hof zieht im Gegensatz zur republikanischen Regierung kleinliche Intriganten an sich (8). Das Problem der mißlichen Proportion zwischen der Staatsgröße und der Größe des Regenten
(9). Die Mißlichkeit der Wahl eines Nachfolgers führt zur Erb- monarchie mit ihren notwendigen Exzessen (10-12). Die Inkohärenz in der Regierung von Erbmonarchien und dem Wechsel von Fürstenlaunen (13-16).
Von den Mischregierungen. Faktisch enthält jede der drei reinen Formen Gegenelemente in sich, so daß es nur Mischformen der Regierung gibt; England und Polen als Beispiele (1-2). Relative Vorzüge der Mischformen (3-6).
Daß nicht jede Regierungsform jedem Land angemessen ist. Montesquieus richtiges Prinzip, daß die Freiheit nicht allen Ländern angemessen ist, hat sein Fundament in der Tatsache, daß die Regierungen vom Mehrwert zehren und daß die Produktion des Mehrwerts abhängig ist vom Klima und (damit auch) vom Eigenbedarf des Volks. Die Regierungsformen entwickeln unterschiedliche Bedürfnisse, die Demokratie die geringsten, die Despotie die größten (1-6). Die Funktionen von Klima, Bodenfruchtbarkeit und Arbeit bei der Erzeugung von Mehrwert; ist dieser groß, bietet sich eine Monarchie an (7). Die Despotie entspricht den warmen Ländern des Südens, die Barbarei den kalten Ländern des Nordens, die Republik ("poli- tie") der gemäßigten Mitte. Das Verhältnis von Produktion und Konsum der Bevölkerung (9-10). In warmen Ländern wird weniger gegessen als in gemäßigten; der Luxus der Kleidung; die Wohnungen; die Qualität der Nahrungsmittel (11-14). Klima und Bevölkerungsdichte (15).
Von den Zeichen einer guten Regierung. Die Qualität einer Regierung läßt sich nur im Hinblick auf das jeweilige Volk bestimmen (1). Des weiteren werden Regierungen nach den unterschiedlichsten Kriterien beurteilt; eines scheint jedoch unleugbar zu sein: Bei einer guten Regierung wächst die Bevölkerung (2-4). Anmerkung: Die Bewertung von Zeitaltern.
Vom Mißbrauch der Regierung, und von ihrer Tendenz des Verfalls. Es ist unvermeidlich, daß die Regierung gegen die Legislative opponiert und am Schluß den Staatsvertrag zur Auflösung bringt (1). Die Regierung löst sich entweder auf, wenn sie sich im Verlauf der Zeit zunehmend verkleinert, oder der Staat sich auflöst (2-4). Dies letztere geschieht entweder, wenn der Regent die Legislative usurpiert (6) oder wenn die Regierung sich spaltet (7). Die Namen der Degenerationsformen der einzelnen Regierungstypen (8). Tyrannen und Despoten (9-10).2
Vom Tod des politischen Körpers. Wie das Individuum, muß auch der Staat sterben. Er stirbt den Herztod (des Abscheidens der Legislative), nicht den Gehirntod (des Endes der Regierung).
12-14. Wie sich die souveräne Autorität erhält. Entscheidend ist die Gesetzgebung der Volksversammlung. Deren Zusammentritt ist nicht so chimärisch, wie man jetzt meint - Griechenland und Rom beweisen es. (Kap. 12). Zur legitimen turnusmäßigen Versammlung der Legislative. Die Notwendigkeit eines Stadtstaats (Kap. 13). Ist das Volk versammelt, ist alle übrige Staatsgewalt außer Kraft gesetzt (Kap. 14).
Von den Deputierten oder Repräsentanten. Der öffentliche Dienst muß das primäre Interesse des Bürgers sein; der Staat steht dem Ruin nahe, wenn sich die Bürger im Dienst am Staat durch Söldner und Deputierte vertreten lassen und wenn überhaupt das Geld eine Rolle spielt (1-2). In einem guten Staat befaßt sich der Bürger nicht mit seinen Privatinteressen, sondern denen der Öffentlichkeit (3). Der dritte Stand und das Staatsinteresse (4). Die Idee der Repräsentation des Volkswillens entstammt der Feudalzeit; sie war der Antike fremd (6). Regierungsgewalt und Souveränität in Rom, Freiheit und Sklaverei in Griechenland (7-10). Der Freiheitserhalt in der Neuzeit; Stadt- und Flächenstaat (11-12).
Daß die Einrichtung der Regierung kein Vertrag ist. Die Einrichtung einer von der Legislative getrennten Regierung ist notwendig (1-2). Die Beziehung kann kein (Unterwerfungs-) Vertrag von Befehl und Gehorsam sein, weil dies dem Prinzip der Souveränität widerspricht (4), ein partikularer Akt wäre (5) und einer höheren Schlichtungsinstanz bei Streitfällen bedürfte (6). So kann es nur den Vereinigungsvertrag geben (7).
Von der Einrichtung der Regierung. In einem allgemeinen Gesetz beschließt die Legislative die Form der Regierung; sodann wird die Legislative entweder für eine einzige Handlung eine demokratische Regierung, die den partikularen Akt der Personbenennung der künftigen Regierung vornimmt (1-5), wie in England (6), oder sie bleibt im Amt, wenn die Legislative eine demokratische Regierung beschlossen hat (7).
Mittel, um der Usurpation der Regierung vorzubeugen. Die Legislative kann ihr Gesetz über die Regierungsform revozieren (1-3). Die Tendenz, daß die Regierung die Legislative außer
Kraft setzt (4). Periodische Versammlungen der Legislative zur Verhinderung ihrer Entmachtung (5-8). Auch der Sozialvertrag selbst kann in einer derartigen Versammlung aufgehoben werden (9).
Viertes Buch
Daß der allgemeine Wille unzerstörbar ist. Der Allgemeinwille ist der Wille aller in glücklichen Zeiten, wenn Bauern, ohne viel zu reden, ihre Politik unter Eichen regeln (1). Anders, wenn das Eigeninteresse dominiert wie in den Metropolen Paris und London (2-5). Auch dann ist der Allgemeinwille nicht vernichtet, denn jeder bezieht sich auf ihn, wenn er sich selbst und seine eigenen Interessen von ihm ausnimmt (6-7).
Von den Abstimmungen. Die Einstimmigkeit ist ein Indiz der Lebendigkeit des Allgemeinwillens (1). Das gilt selbst für die turbulente römische Republik, in der im Grunde alle dasselbe wollten (2). Auf der anderen Seite findet sich das Extrem der Einhelligkeit im Zustand völliger Sklaverei wie in der römischen Kaiserzeit (3). Der Staatsvertrag verlangt absolute Einstimmigkeit; später wird die Zustimmung durch den Wohnsitz auf dem Staatsgebiet erteilt (5-6). Bei einzelnen Gesetzen will der Bürger den Allgemeinwillen, auch wenn er sich irrt und gegen die Mehrheit stimmt (8-9). Der Allgemeinwille im Hinblick auf abweichende Stimmen (10). Die Proportion bei dringlichen und nicht dringlichen Fällen (10).
Von den Wahlen. Fürst und Magistrat werden entweder gewählt oder durch Los entschieden (1). Die Demokratie entscheidet durch Los, weil damit im Bereich der menschlichen Entscheidung die Allgemeinheit des Gesetzes gewahrt bleibt (2-4). In der Aristokratie wählen die Regenten die nachrückenden Regenten (5), während Venedig das Mischverfahren einer Mischverfassung darstellt und Genf die Bürgerschaft an die Stelle des Patriziats stellt (6). Die Losentscheidung der Demokratie (7-8). Das Verfahren in der Monarchie und im alten Rom (9-10).
Von den römischen Volksversammlungen. Es ist dies das erste von vier Kapiteln, die den Institutionen der römischen Republik gewidmet sind. 4 bringt eine historische allgemeine Einführung, in 5-7 werden zugleich analoge Vorschläge für den vorliegenden Gesellschaftsvertrag entwickelt; die Institutionen gehören nicht zur Verfassung im engeren Sinn. Das letzte Kapitel schließt insofern an, als es die Institution der Staatsreligion unter heidnischen Bedingungen vorstellt.
Vom Tribunat. Die Tribunen, die nicht zur Verfassung im engeren Sinn gehören, haben die Aufgabe, zwischen Legislative und Exekutive und Volk zu vermitteln (1-2). Das Tribunat in verschiedenen historischen und zeitgenössischen Verfassungen (2-8).
Von der Diktatur. In Notfällen können die unflexiblen Gesetze außer Kraft gesetzt und ein Diktator auf Zeit gewählt werden (1-4). Die Diktatur in Rom (5-10).
Von der Zensur. Der Zensor ist nur das Sprachrohr der tradierten öffentlichen Meinung im Hinblick auf die Sitten (16). Die Einrichtung in der Antike (7-8).
Von der Zivilreligion. Die Staatsreligion in der heidnischen Antike und bei den Juden (1-7). Christliche und mohammedanische Religion in neueren Staaten (8-12). Stellungnahmen von Theoretikern (13-14). Politische Gefahren, die für einen Staat aus der christlichen Religion erwachsen (15-30). Vorschlag einer Zivilreligion auf der Rechtsgrundlage des Gesellschaftsvertrags.
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