zumutbare Tätigkeit
| Hartz 4 IV ALG II zumutbare Arbeit -Tätigkeit oder unzumutbare Arbeit – Tätigkeit |
Hartz IV zumutbare Arbeit – Tätigkeit / unzumutbare Arbeit – Tätigkeit
Eine Arbeit – Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf aus folgenden Gründen nicht von Hartz IV ALG II Empfängern abgelehnt werden und ist somit zumutbar,
- wenn er Ihrer Ausbildung und dem früheren Beruf nicht entspricht,
- wenn der Weg zur neuen Arbeitsstelle weiter entfernt ist als zur letzten Arbeitsstelle,
- wenn die Bezahlung unter dem Tariflohn ist
- wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als beim letzten Job.
Eine Arbeit – Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf von einem Hartz 4 IV ALG II Empfänger aus folgenden Gründen abgelehnt werden,
- wenn die Berufstätigkeit die Erziehung eines Kindes gefährden würde,
- wenn er mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre
- wenn Sie dazu seelisch, körperlich und geistig, nicht in der Lage sind.
Besondere gewichtige Gründe können Sie auch zur Ablehnung vorbringen.
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