Strafverfahren nach Deutscher Strafprozessordnung (StPO)
Das Geständnis im Sinne der Deutschen Strafprozessordnung gewinnt seinen
besonderen Wert in der Hauptverhandlung vor Gericht. Es ist jederzeit zu
widerrufen; jedoch unterliegt es der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO
(Deutschland). Daher kann auch nach dem Widerruf eine Verwertung durch
das Gericht erfolgen.
Das Geständnis im Sinne der Deutschen Strafprozessordnung muss aus der
freien Willensbildung heraus erfolgen. Es darf nicht durch Folter, Drohungen,
Misshandlungen, Ausnutzen von Ermüdungen, Hypnose, Versprechungen von
Vorteilen (wie Entlassung aus der Haft) oder durch die Gabe von
Psychopharmaka, die die Willensbildung beeinträchtigen, erfolgen
(Aussageerpressung).295
Wird das Geständnis nach einer Vereinbarung zwischen den
Handlungsberechtigten des Prozesses (Staatsanwaltschaft, Verteidiger,
Richter, ggf Nebenkläger) herbeigeführt (so genannter „Deal“), so ist stets zu
prüfen, ob die engen Voraussetzungen des Deals erfüllt sind.
Es ist ein Personenbeweis eines Verdächtigen, Beschuldigten,
Angeschuldigten oder Angeklagten.
No Comments