Strafverfahren nach Deutscher Strafprozessordnung (StPO) Das Geständnis im Sinne der Deutschen Strafprozessordnung gewinnt seinen besonderen Wert in der Hauptverhandlung vor Gericht. Es ist jederzeit zu widerrufen; jedoch unterliegt es der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO (Deutschland). Daher kann auch nach dem Widerruf eine Verwertung durch das Gericht erfolgen. Das Geständnis im Sinne der Deutschen Strafprozessordnung muss aus der freien Willensbildung heraus erfolgen. Es darf nicht durch Folter, Drohungen, Misshandlungen, Ausnutzen von Ermüdungen, Hypnose, Versprechungen von Vorteilen (wie Entlassung aus der Haft ) oder durch die Gabe von Psychopharmaka, die die Willensbildung beeinträchtigen, erfolgen (Aussageerpressung).295 Wird das Geständnis nach einer Vereinbarung zwischen den Handlungsberechtigten des Prozesses (Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Richter, ggf Nebenkläger) herbeigeführt (so genannter „Deal“), so ist stets zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen des Deals erfüllt sind. Es ist ein Personenbeweis eines Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten.