Das Jobcenter ( Aufklährung Akademie Menschenrecht )
Das Jobcenter ist eine der „Hauptquellen“ für Grundrechtverletzungen in der BRD. Häufig ist ein Grund, dass die Hilfesuchenden überhaupt nicht wissen, was das Jobcenter ist, welche Rechte und Pflichten das Jobcenter hat und welche Rechte sie gegenüber dem Jobcenter haben. An dieser Stelle soll das Wesen des Jobcenters aufgezeigt werden. Dafür wird das JOBCENTER HALLE (SAALE) gewählt. In diesem Kapitel wird sich unter anderem auf das Merkblatt „Fachliche Weisungen zur Eingliederungsvereinbarung“ der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung vom 20.10.2016 bezogen (im Folgenden „Merkblatt“), zu finden unter:
Quelle :
Rechtsform des Jobcenters
Beim Jobcenter wird sich nicht einmal die Mühe gemacht, es wie eine Behörde oder ein Amt aussehen zu lassen. Im Impressum finden wir folgende Angabe zur Rechtsform: „Gemäß § 44b SGB II handelt es sich bei dem Jobcenter Halle (Saale) um eine gemeinsame Einrichtung in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis.“
Quelle
sui generis [Wikipedia]
in Wikipedia:
Sui generis (lat.: eigener Art) ist ein Fachausdruck mit der wörtlichen Bedeutung „eigener Gattung/eigenen Geschlechts“ oder „einzigartig in seinen Charakteristika“. Der Begriff wurde von der scholastischen Philosophie entwickelt, um eine Idee, eine Entität oder eine Wirklichkeit zu bezeichnen, die nicht unter ein höheres Konzept eingeordnet werden kann, sondern vielmehr nur durch sich selbst eine Klasse bildet. Im Sinne von Gattung oder Art wird damit eine Art gemeint, die die eigene Gattung anführt, so zum Beispiel in der Kunst, Musik oder Literatur. Recht In den Rechtswissenschaften ist er ein Terminus technicus, der verwendet wird, um einen Gegenstand, der nicht in die übliche Formtypik passt, weil er einzigartig ist, dennoch in juristischen Klassifikationen beschreiben zu können.
„Wo die vertrauten Begriffe versagen, hilft sich der Jurist mit der
Qualifikation als Sache sui generis.“
– Josef Isensee: Europäische Nation? Die Grenzen der politischen
Einheitsbildung Europas, 2009
Es ist allerdings zu beachten, dass die Einordnung eines Gegenstands oder Phänomens in die Kategorie sui generis nur das letzte Mittel sein darf, um diesen Gegenstand zu beschreiben. Vorher ist die Möglichkeit auszuschöpfen, den Gegenstand in vorhandene Kategorien, wenn auch durch deren Erweiterung, einzuordnen.
Quelle :
Sui generis [DUDEN-online]
nur durch sich selbst eine Klasse bildend; einzig, besonders, [von] eigener Art
Quelle :
Die Qualifikation „sui generis“ darf nur als letztes Mittel verwendet werden, um „ein Phänomen“ zu beschreiben. Dies ist der Fall wenn die allgemeinen Beschreibungen nicht anwendbar sind, z.B.: Amt, Körperschaft, Behörde, Einrichtung, GmbH, AG, Stiftung etc. Weil das Jobcenter nichts von dem oder von allem etwas ist, kann es keiner bereits vorhanden Definition zugeordnet werden. Das Jobcenter ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Agentur für Arbeit und der Stadt oder Kommune. Über der Angabe zur Rechtsform finden wir im Impressum den Hinweis „Geschäftsführer: Jan Kaltofen“
Geschäftsführer [Juristisches Wörterbuch]
ist allgemein der tatsächliche Leiter oder Führer eines Unternehmens oder Verbands. Im Gesellschaftsrecht ist Geschäftsführer ein Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Schuldrecht der Handelnde bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. Geschäftsführer einer GmbH kann nur sein, wer jederzeit in das zugehörige territoriale Rechtsgebiet einreisen darf.
Juristisches Wörterbuch, Auflage 16, Verlag Vahlen, Seite 179
Der Geschäftsführer ist ein Begriff aus dem Handelsrecht, ist somit dem Privatrecht zuzuordnen und schließt eine Behörden- oder Amtseigenschaft aus. Im Gegensatz zu den Behörden und „Ämtern“ bedient das Jobcenter keine „Bürger“ sondern „Kunden“. Es gibt sogar ein Kundenreaktionsmanagement.
Quelle :
Kunde [Wikipedia]
Ein Kunde (englisch customer, client) ist allgemein in der Wirtschaft und speziell im Marketing eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation (Wirtschaftssubjekt), das als Nachfrager ein Geschäft mit einer Gegenpartei abschließt. Ein solches Geschäft ist beispielsweise ein Kauf, eine Miete oder ein Leasing, eine Dienstleistung oder ein Werk. Meist zahlt der Kunde dafür Geld. Die Leistung kann aber auch unentgeltlich oder in Form eines gegenseitigen Tauschgeschäftes erfolgen.
Allgemeines
Als Kunden kommen alle Wirtschaftssubjekte (Privathaushalte, Unternehmen, sonstige Institutionen, Staat) in Frage. Bei der Definition als Kunde kommt es darauf an, dass der Kunde mindestens ein Geschäft mit seinem Geschäftspartner abgeschlossen haben muss. Auch DIN EN ISO 9000:2005-12 definiert den Kunden als „eine Organisation oder Person, die ein Produkt empfängt“. In den Good Manufacturing Practices der WHO wird der Kunde als ein Handelspartner definiert, der den besser konvertiblen Wert (Geld) im Austausch für den schlechter konvertiblen Wert (Produkt/Dienstleistung) liefert. Die bloße Absicht zum Geschäftsabschluss macht den Teilnehmer des Marktgeschehens zum Potenzialkunden (Interessent), ein Kundenstatus ist erst beim Auftraggeber erreicht. Kommt lediglich ein einziges Geschäft zustande, spricht man von Laufkundschaft, bei einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung zwischen denselben Geschäftspartnern in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Stammkunden. Schließt ein Kunde zum ersten Mal einen Vertrag, ist er aus Sicht des Lieferanten ein Neukunde. Hat er mit dem Lieferanten schon einmal einen Vertrag geschlossen, ist er ein Altkunde oder Bestandskunde.
Umfang
Der Kundenbegriff ist weiter gefasst als der des Käufers, denn auch andere Formen des Absatzabschlusses wie der Dienst- oder Werkvertrag kommen bei Kunden in Betracht. Das Geschäft kann deshalb Kauf, Miete, Leasing, Pacht oder Tausch sein, als Geschäftsobjekt kommen Produkte oder Dienstleistungen in Frage. Die Rolle des Kunden kann die eines Endverbrauchers, Geschäftspartners im Handel oder Weiterverarbeiters in einer Wertschöpfungskette sein.
Arten
Kunden in einer Göttinger Bäckerei
Im deutschen Zivilrecht kommt der Kunde nicht vor. Ein Kunde kann hier entweder Verbraucher (§13 BGB) oder Unternehmer (§14 BGB) sein. Als Verbraucher kommen natürliche Personen in Betracht, deren Kundeneigenschaft weder aus einer gewerblichen noch aus einer beruflich selbständigen Tätigkeit resultieren darf. Unternehmer sind demnach Kunden als natürliche Personen und alle juristischen Personen mit gewerblicher/selbständiger Tätigkeit.
Quelle .
Kunde [DUDEN-online]
1. jemand, der [regelmäßig] eine Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt [und daher in dem Geschäft, in der Firma bekannt ist]
2.
a) (Gaunersprache) Landstreicher
b) (umgangssprachlich, oft abwertend) Kerl, Bursche
Quelle:
Im Merkblatt „Fachliche Weisungen zur EinV“ wird unter „1. Zielsetzung“ in Absatz 2 von einer Dienstleistungsbeziehung von Jobcenter und (an dieser Stelle ausnahmsweise mal) Arbeitssuchenden (nicht Kunde) geschrieben. Das Jobcenter ist ein Dienstleister, keine Behörde oder Amt.
In einem Interview des Geschäftsführers Jan KALTOFEN mit dem regionalen Nachrichtenportal dubisthalle.de bezüglich neuer Ansprechpartner aufgrund von internen Änderungen, wird vom GESCHÄFTSFÜHRER KALTOFEN nur von Kunden gesprochen. Der Text hat 358 Wörter, darin kommt siebenmal das Wort Kunde oder Kundin vor.
Quelle:
Auf der Homepage der Stadtverwaltung wird in der Übersicht der angebotenen Service-Dienstleistungen des Jobcenters bei erforderlichen Unterlagen angegeben, dass zuerst eine Kundennummer abgefragt wird. Es werden „Kundennummern“ vergeben.
Quelle:
Auf der Internetseite des „jobpoint-halle“, einer Art eigenen Jobvermittlung des Jobcenters und der Stadt Halle, finden wir folgende Erklärung:
Mit dem Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm (AMIP Halle(Saale) transparent seine regionalspezifischen Handlungsfelder Rahmen der geschäftspolitischen Zielsetzungen 2016-2020.
Dabei setzen wir uns das Ziel, durch individuelle Vermittlungsstrategien und der Optimierung der Beratungsleistungen die Zahl der Integrationen zu erhöhen, den Bestand an Langzeitarbeitslosen zu reduzieren und damit auch die Ausgaben für die sogenannten passiven Leistungen in Grenzen zu halten.
Grundsätzlich werden dabei alle verfügbaren Arbeitsmarktinstrumente von den Integrationsfachkräften in Abhängigkeit der unterschiedlichen Kundengruppen gezielt eingesetzt, um bestenfalls nachhaltige Integrationswirkungen zu erreichen.
Quelle:
Im Merkblatt „Fachliche Weisung zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II“ wird in „3.1 Abschluss einer EinV“ im Absatz 5 und an weiteren Textstellen ebenfalls der Begriff „Kunde“ oder „Kundin“ benutzt.
In der Internetdatenbank firmenwissen.de von Creditreform, einem Auskunftsportal zu Unternehmens- und Firmenprofilen, wird das JOBCENTER HALLE in der Kurzbeschreibung wie folgt beschrieben:
Jobcenter Halle (Saale) mit Sitz in Halle ist im Handelsregister mit der Rechtsform Körperschaft öffentlichen Rechts eingetragen. [KOMMENTAR: K.d.ö.R. IST FALSCH] Das Unternehmen wird beim Amtsgericht unter der Handelsregister-Nummer HRA null geführt. Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv.
Quelle:
https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/06122/3130399005/JOBCENTER_HALLE_SAALE. html
Auf der Homepage der Creditreform Halle stellt sich Creditreform folgendermaßen vor:
Die Unternehmensgruppe Creditreform stellt den Unternehmen ein Instrumentarium bewährter und innovativer Dienstleistungen zur Verfügung, die zur gezielten Risikoidentifikation und Risikosteuerung genutzt werden können.
Quelle:
Der Service von Creditreform richtet sich an Unternehmen, nicht an „Privatpersonen“ oder die Verwaltung. Nur Unternehmen können sich anmelden.
Unternehmen agieren immer im Privatrecht.
Im BGB Palandt finden wir in Auflage 56 auf Seite XXX unter I Begriff des bürgerlichen Rechts Punkt 2) folgenden Kommentar:
– Vom Privatrecht zu unterscheiden ist das öffentliche Recht. Diese Unterscheidung hat anders als die zwischen bürgerlichen Recht und Sonderprivatrecht erhebliche praktische Bedeutung Sie bestimmt über das anzuwendene Recht. Ist die Tätigkeit privatrechtlich zu qualifizieren gelten das BGB oder die einschlägig privatrechtlichen Sondergesetze. Handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Tätigkeit, sind das VwVfG oder die sonst einschlägigen Normen des öffentlichen Rechts anzuwenden. Die Unterscheidung ist zugleich für die gerichtverfassungsrechtliche Zuständigkeit maßgebend. Öffentliche Rechtstreitigkeiten gehören grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte. (Rn2)
Das Jobcenter arbeitet nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern nach dem SGB X. Gemäß § 62 SGB X wird auf Verwaltungsakte, für die der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz angewendet.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)
§ 62Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben
ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften,
soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften
dieses Gesetzbuches.
Sozialgerichte sind gemäß § 1 SGG besondere Verwaltungsgerichte.
Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 1
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte,
besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Ausnahmegerichte sind verboten.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Das bedeutet, die BRD darf Verwaltungsgerichte errichten. Die BRD darf aber nicht besondere Verwaltungsgerichte errichten, die den Menschen ihr Grundrecht auf Grundsicherung besonders justieren.
In § 51 (4a) Sozialgerichtsgesetz wird festgehalten, dass in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.
Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
4a) in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Das widerspricht dem § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten können nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg geklärt werden.
In § 202 SGG wird auf die Zivilprozessordnung (privat) verwiesen.
Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 202
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und §278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
Sozialgerichtsgesetz SGG = ZPO = privat
Die Menschen werden durch Unwissen und sich daraus ergebender Täuschung um das Grundrecht der Grundsicherung gebracht.
In der Feststellung 1 BvL 1/09 wurde vom Bundesverfassungsgericht eindeutig festgehalten, dass die Grundsicherung ein Grundrecht ist, nicht beschnitten werden darf und immer geleistet werden muss. Der folgende Auszug sollte von allen Betroffenen aufmerksam gelesen und in ihrer Argumentation angewendet werden.
Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – – 1 BvL 3/09 – – 1 BvL 4/09 –
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art.1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art.1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Grundsicherung sind verboten und können nicht vor privaten Schiedsgerichten „verhandelt“ werden. Wenn die Grundsicherung als Grundrecht ohne Bedingungen geleistet werden muss, können Verletzungen des Grundrechts „Grundsicherung“ nur festgestellt werden. Wenn die Grundsicherung nicht ohne Bedingungen geleistet wird, machen sich die Bediensteten der Aussetzung, der Folter und dem Völkermord schuldig. Wenn festgestellt wird, dass der Mensch 424,00 € braucht, damit er nicht stirbt (was zum wirklichen Leben noch zu wenig ist), dann kann dieser Betrag nicht nach guter Laune justiert werden. Wenn der Mensch z. B. 15 Liter Atemluft in einer Stunde benötigt, damit er nicht erstickt, dann stirbt er, wenn er nur 10 Liter bekommt. Die Menschen werden entrechtet und in die Kriminalität getrieben.
Völkermord [Wikipedia]
Ein Völkermord oder Genozid ist seit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht, der nicht verjährt. Der Begriff Genozid setzt sich zusammen aus dem griechischen Wort γένος (génos „Herkunft Abstammung, Geschlecht, Rasse“; im weiteren Sinne auch „das Volk“) sowie dem lateinischen caedere „morden, metzeln“.
Gekennzeichnet ist er durch die spezielle Absicht, auf direkte oder indirekte Weise „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Daher wird er auch als einzigartiges Verbrechen, als Verbrechen der Verbrechen (englisch crime of crimes) oder als das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht bezeichnet. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948 wurde die Bestrafung von Völkermord auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.
Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände
Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische, religiöse oder auch soziale Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.
Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch §6 Abs.1 Nr.1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermordes bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.
Umgekehrt gilt auch: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonst wie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.
Ob auch die tatsächliche Gefahr der Zerstörung einer geschützten (Teil-)Gruppe bestehen muss, ist rechtlich umstritten. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob auf einen isoliert handelnder Einzeltäter, der in der Hoffnung auf eine teilweise oder vollständige Zerstörung der Gruppe handelt, Völkerstrafrecht anzuwenden ist.
Quelle:
Folter [Wikipedia]
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz, Angst, massive Erniedrigung) an Menschen durch andere Menschen. Die Folter wird meist als ein Mittel zu einem bestimmten Zweck eingesetzt, beispielsweise um eine Aussage, ein Geständnis, einen Widerruf oder eine Information zu erhalten oder um den Willen und den Widerstand des Folteropfers (dauerhaft) zu brechen.
Im engeren Sinne ist Folter eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (beispielsweise Teile der staatlichen Exekutive oder politisch-militärische Organisationen) an einem Individuum, etwa durch die historische Inquisition, die Polizei oder Geheimdienste. Laut der UN- Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“. Folter ist international geächtet.
Quelle:
Durch die Sanktionierungen werden Familien zerstört, es kommt zu Streit unter den Familienangehörigen, es werden keine Kinder geboren. Diese Folgen bilden den Straftatbestand des Völkermordes. Das trifft auch zu, wenn den Menschen aus politischen Gründen die Grundsicherung und andere Grundrechte beschnitten werden.
Eine Eingliederungsvereinbarung zur Zahlung der Grundsicherung verstößt gegen die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Eingliederungsvereinbarung
Eingliederungsvereinbarung [Wikipedia]
Eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) nach §37 Abs. 2 SGB III oder §15 SGB II ist in Deutschland ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit und einem Arbeitslosen. In der Eingliederungsvereinbarung soll vereinbart werden, welche Ermessensleistungen die Agentur für Arbeit erbringt, um den Arbeitslosen zu ermöglichen, eine Beschäftigung aufzunehmen, und ihn damit in das Arbeitsleben einzugliedern, und welche Eigenbemühungen der Arbeitslose zu erbringen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Erbringt der Arbeitslose die verbindlich vereinbarten Eigenbemühungen nicht, so führt dies zu einer zeitweisen Sperre des Arbeitslosengeldes oder Minderung des Arbeitslosengeldes II. Ist für die Erbringung von Eingliederungsleistungen nicht die Agentur für Arbeit, sondern ein kommunaler Träger zuständig, ist dieser anstelle der Agentur Partei der Eingliederungsvereinbarung.
Quelle:
Vereinbarung [jurischtisches Wörterbuch]
(f.) Vertrag
Juristisches Wörterbuch, Auflage 16, Verlag Vahlen, Seite 456
Im § 53 SGB X ist der gesetzliche Rahmen für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Sozialleistungen festgehalten.
Sozialgesetzbuch X § 53 – Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Es ist eine „Kann-Bestimmung“, kein „Muss“. Den Bediensteten wird ein „gebundenes Ermessen“ eingeräumt bzw. sie müssen sich die Hände schon selbst dreckig machen. Das wird auch in den „Fachlichen Weisungen zur Eingliederungsvereinbarung“ so festgehalten. Unter 3.1 Absatz (1) + (4) wird dies wie folgt formuliert:
Abschluss einer EinV
(1) §15 bestimmt, dass mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine EinV abgeschlossen werden soll; d. h. dem zuständigen JC wird ein gebundenes Ermessen eingeräumt. Zu Leistungen an Mitglieder der BG siehe Kapitel 5.
(2) […]
(3) Vom Abschluss einer EinV kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Das wird den Bediensteten im Merkblatt unter Punkt 3 Absatz 2 nochmals mitgeteilt. Die Grundsicherung liegt nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Somit kann darüber auch kein „öffentlicher“ Vertrag gemacht oder ein Verwaltungsakt erlassen werden, denn öffentliches Recht ist Grundrecht.
Gemäß Artikel 120 muss der Bund für die Arbeitslosenversicherung aufkommen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1.Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zu einander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1 Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen
Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Im § 15 SGB II wird der „schwarze Peter“ den Kommunen zugeschoben, da der Bund gemäß Artikel 120 GG zahlen MUSS. So versucht sich der Bund von seinen Pflichten zu befreien und die entstandene Schuld auf den Oberbürgermeister abzuschieben. In § 15 Absatz 1 werden die Leistungen erfasst und im Absatz 28 „mit dem Einverständnis der kommunalen Träger“ die Bedingungen für die Leistung. Im Absatz 2 steht „soll“ geschrieben, nicht muss.
Sozialgesetzbuch II (SGBII) § 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderungen ergeben haben.
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.
Grundrecht kann nicht per Vertrag justiert werden. Grundsicherung muss geleistet werden, ansonsten liegt der Straftatbestand der Aussetzung nach § 221 StGB vor.
Strafgesetzbuch (StGB) § 221 – Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Mit der Eingliederungsvereinbarung wird auch das Grundrecht auf freie Wahl des Berufes
und des Arbeitsplatzes beschnitten und der Mensch wird zur Zwangsarbeit kommandiert.
Grundrechte (Artikel 1 – 19 vor dem Grundgesetz) Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig
An dieser Stelle wird nochmal festgehalten, dass das Jobcenter aufgrund seines Wesens keinen öffentlichen Vertrag abschliessen kann. Die EGV ist privat und stellt genau betrachtet in der Rechtrealität eher einen biologischen Vorgang dar, der ebenfalls als „Ein- glied-erung“ bezeichnet werden kann. Der „Kunde“ wird ge-fiktion-iert. Die EGV ist sittenwidrig.
Sittenwidrigkeit (Deutschland) [Wikipedia]
Als Sittenwidrigkeit wird der Verstoß gegen ethische Maßstäbe, die nicht in Verbotsgesetzen positiviert sind, bezeichnet. Weil der Bestand dieser ethischen Maßstäbe von so hoher Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft ist, ordnet die Generalklausel des §138 Abs.1 BGB die Nichtigkeit dagegen verstoßender Geschäfte an (sog. Eliminationszweck). Dies gilt etwa für Knebelverträge oder andere die wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit unter Ausnutzung von Machtstellungen beschränkende Gestaltungungen. Ein weiteres, in §138 Abs.2 BGB aber gesondert geregeltes Beispiel sind wucherische Geschäfte.
Quelle:
Politiker, die öffentlich eine Form von Arbeitspflicht fordern oder die Grundsicherung an Bedingungen knüpfen wollen, begehen schwere Straftaten, die mit langjährigen Haftstrafen geahndet werden. Sie versuchen, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Strafgesetzbuch (StGB) § 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die Bediensteten des JOBCENTERS begehen, ohne dass sie es wissen, schwere Straftaten, auf die mehrjährige Haftstrafen stehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen das die Bediensteten keine Ahnung haben, was sie da machen. Ihnen wird in der Ausbildung, bei Weiterbildungen und Schulungen und jeden Tag bei der Arbeit vorgespielt, dass sie rechtmäßig handeln würden. Das macht die Sache nicht leichter. Hier ein Tipp zur Vorgehensweise mit dem JOBCENTER beim Thema Eingliederungsvereinbarung, der genauso bereits mehrfach angewendet wurde. Die Eingliederungsvereinbarung soll ein Vertrag sein. Ein Vertrag ist die Übereinstimmung von zwei Willenserklärungen. Wenn nur das Jobcenter seinen Willen in die EGV einbringt, kann nicht von einem Vertrag gesprochen werden, sondern von einer Anordnung bzw. Verordnung. Im Merkblatt zur Eingliederungsvereinbarung wird das in Punkt 1 Absatz 1, 3 und Absatz 4 folgendermaßen festgehalten:
(1) Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine umfassende und auf die Problemlage des Einzelnen zugeschnittene Betreuung und Beratung durch die JC (§ 14).
(2) […]
(3) Die EinV gibt dem Eingliederungsprozess Struktur. Sie soll von einer/einem Mitarbeiter/-in des zuständigen JC und von der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemeinsam erarbeitet werden. Die EinV strukturiert und terminiert die Aktivitäten des Kunden und der Integrationsfachkraft (IFK) in der Phase der Umsetzung und Nachhaltung des Integrationsprozesses. Damit werden die Transparenz und die Verbindlichkeit für alle Prozess beteiligten Akteure erhöht. Die EinV konkretisiert damit das Sozialrechtsverhältnis zwischen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und dem JC. Nach § 14 Abs. 2 über die o. g. Zusammenhänge zu beraten.
(4) Wegen den bei jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die EinV einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung (Potenzialanalyse nach § 15 Abs. 1) gemeinsam mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie.
Der Betroffene muss deutlich machen, dass die Grundsicherung gezahlt werden muss. Am besten hat man die erste Seite des o. g. Urteils (1 BvL 1/09) ausgedruckt dabei und für den Bediensteten die wichtigsten Stellen bereits unterstrichen oder farblich hervorgehoben Das Merkblatt zur EinV sollte gründlich durchgearbeitet werden und es sollten ebenfalls die wichtigsten Stellen markiert sein. Wenn man jetzt noch die Sozialgesetze mitbringt, ist man schon besser vorbereitet als die allermeisten anderen „wirklichen Kunden“.
Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung ist nicht „fest“ vorgegeben und kann bzw. muss sogar gemäß der fachlichen Weisung frei mit jedem LEISTUNGSBERECHTIGTEN ausgehandelt werden. Der LEISTUNGSBERECHTIGTE sollte dem Bediensteten mitteilen, dass er bereit ist, die einzelnen Punkte des Inhaltes mit dem Bediensteten abzustimmen, sofern diese nicht gegen das Grundrecht auf Grundsicherung verstoßen. Man kann dem Bediensteten auch mitteilen, dass man in einem gewissen Rahmen Verständnis für den Bediensteten und seine Situation aufbringen kann, jedoch nicht bereit ist, einen Vertrag abzuschließen, der die eigenen Grundrechte beschneidet.
Der Bedienstete hat gewisse Vorformulierungen, die in die EGV eingefügt werden können. Diese können einzeln mit dem Bediensteten durchgegangen und auch individuell angepasst werden. Jede Formulierung, die keine Pflichten mit sich bringt, kann eingefügt werden. Die Auswahl der in Frage kommenden Formulierungen ist sehr begrenzt. Teilweise müssen Vorformulierungen angepasst werden.
In der Praxis ist eine EGV bekannt, in der unter dem Punkt Pflichten folgende Formulierung eingebracht wurde:
Es besteht die Pflicht, sich auf zugesandte Stellenangebote innerhalb 3 Tage zu bewerben, die für sinnvoll erachtet werden.
Ansonsten beinhaltet diese EGV keine Pflichten für den Anspruchsberechtigten. So eine EGV könnte unterschrieben werden, sofern das Grundrecht auf Grundsicherung nicht beschnitten wird und keine Gegenleistungen gefordert werden. Jedoch sollte man darauf bestehen, dass das JOBCENTER diese EGV als Verwaltungsakt zustellt, um einen Vertrag mit dem JOBCENTER zu umgehen. Denn wer mit einem Rechtlosen einen Vertrag schließt, ist ebenfalls rechtlos.
Nach dem man „den Vertrag“ ausgehandelt hat, bittet man den Bediensteten freundlich die ausgehandelte EGV als Verwaltungsakt zuzustellen. Im Merkblatt wird dies im letzten Absatz unter Randziffer 15.45 festgehalten.
Die Inhalte eines ersetzenden VA dürfen nicht wesentlich und ohne Begründung von den
Angeboten im Rahmen der vorherigen Vertragsverhandlungen zur EinV abweichen (z. B
Eigenbemühungen von sechs angebotenen Bewerbungen auf elf Bewerbungen im VA erhöhen).
Wenn der Bedienstete sich an die Gesetze hält, erhält man einen Verwaltungsakt, der zu nichts verpflichtet. Das Grundrecht auf Grundsicherung wurde nicht beschnitten und der Bedienstete hat die von ihm geforderte EGV in Form eines Verwaltungsaktes bekommen Alle haben, was sie wollen und keiner musste etwas geben, was er nicht geben wollte.
Dieser Verwaltungsakt (oder eine ggf. abgeschlossene EinV) ist dann für das Jobcenter bindend und muss erfüllt werden (siehe Merkblatt Randziffer 15.4).
(1) […] Die EinV ist für beide Vertragsparteien verbindlich, d. h. im Fall der Nichteinhaltung der EinV kann sich jede Vertragspartei auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten berufen.
Eine weitere Argumentationsgrundlage bzw. Argumentationsrichtung ist, dass man aufgrund seines Glaubens eine Tätigkeit im Kriegszustand (ECHR 75529/01) nicht mit der Gewissensfreiheit unter einen Hut bringen kann und aus diesem Grund nur karitativ im Zivilschutz tätig sein kann.
Grundrechte (Artikel 1 – 19 vor dem Grundgesetz) Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Grundrechte (Artikel 1 – 19 vor dem Grundgesetz) Artikel 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) 1Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. 2Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
Die Gewissensfreiheit bei der Arbeitsplatzwahl wurde ebenfalls in den Sozialgesetzbüchern niedergeschrieben.
Sozialgesetzbuch II § 10 Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei
denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
ist,
Deshalb hat die Bundesagentur den Bediensteten die Möglichkeit eingeräumt, von einer EinV abzusehen, im Merkblatt zu finden unter „3.1 Abschluss einer EinV“ Absatz 3 bzw.unter der Randnummer 15.8.
(3) Vom Abschluss einer EinV kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall
vorliegen.
Sollte man dennoch ein Problem mit dem Jobcenter haben, gibt es weitere Stellen, an die man sich wenden kann. Als Erstes kann man sein Anliegen dem Vorgesetzten des Bediensteten vortragen. Wichtig ist, dass man sich nie auf einen „Handel“ um das Grundrecht einlässt. Die Bediensteten haben sich an die Gesetze zu halten, laut denen sie die Grundrechte schützen müssen. Tun sie das nicht, sollte der Bedienstete freundlich gefragt werden, ob er die Gesetze der Bundesrepublik vorsätzlich bricht. Die Grundrechtverpflichtung haben sie freiwillig mit ihrer Berufswahl akzeptiert und nur dafür werden sie bezahlt. Der Vorgesetzte wird aufgesucht, um ihm den Grundrechtverstoß durch den Bediensteten mitzuteilen. Danach macht sich der Vorgesetzte des Bediensteten ebenfalls strafbar, wenn er die Grundrechtverletzung nicht unterbindet. Sollte auch das keinen Erfolg haben, kann man sich noch mit der „Rechtsabteilung“ oder dem „KUNDENreaktionsmanagement“ in Verbindung setzen. In dem Fall sind die Bediensteten aus der Rechtsabteilung die obersten Verantwortlichen und Befehlsgeber vor dem Geschäftsführer und sind genauso in der Pflicht wie der Bedienstete, sein Vorgesetzter und der Geschäftsführer. Als Anstifter zu Straftaten trifft sie die meiste Schuld, da sie die Quelle der Grundrechtverletzungen sind. Alle Bediensteten fragen zum Schluss in der RechtSCHUTZabteilung nach.
In der Regel haben die Bediensteten beim Jobcenter in Halle nach eigenen Angaben um die 400 „Kunden“ die sie betreuen müssen. Die Bediensteten haben in der Regel keine Lust, sich mit einem Einzelnen auf einem Gebiet zu streiten, auf dem sie nur verlieren können, weil sie dann bemerken, dass sie gar nicht wissen, was sie da eigentlich machen. In der Praxis gibt es mehrere Beispiele, wo die Bediensteten die Menschen komplett in Ruhe lassen. Meistens haben die Bediensteten kein Interesse daran, die Menschen zu irgendetwas zu zwingen, was sie nicht wollen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Sollte der Mitarbeiter gar nicht einlenken wollen, kann man einen neuen Sachbearbeiter fordern.
Die goldene Regel beim Umgang mit den Behörden ist es, freundlich zu sein und mit einer gewissen Achtung seinem Gegenüber aufzutreten. Die Bediensteten haben keine Ahnung,zu welchen Straftaten sie dort verleitet werden. Sie denken, sie machten alles richtig und täten ihren Beitrag zur Gesellschaft. Korrekt tun sie ihren Beitrag zum Gemeinwohl oder das Wohl des Gemeinen.
Wer gehört werden möchte, muss auch zuhören können.
Es bringt auch nichts, über Grundrechtverletzungen zu streiten. Diese können nur festgestellt werden. Man streitet sich nicht mit dem untersten Glied in der Hierarchiekette. Wenn der Bedienstete die Straftat begangen hat, ist das so und muss dem Vorgesetzten mitgeteilt werden. Wer anfängt, laut zu werden oder Ähnliches, spielt den Bediensteten damit in die Arme, denn dann werden diese schnell den Sicherheitsdienst rufen und Hausverbot erteilen.
Für den Fall, dass sich keine Einigung über den Inhalt der EGV erzielen lässt, kann man die EGV erst einmal mit nach Hause nehmen und dann folgen Satz aufbringen:
Diese EGV ist nach 1 BvL 1/09 grundrechtwidrig und stellt eine Nötigung durch HERR/FRAU MUSTERMANN dar. Auf die Pflicht zur Obligation wird hingewiesen.
Die grundrechtwidrige EGV wird nicht unterschrieben.
Nur so viel sei an dieser Stelle gesagt, bei der Obligation handelt es sich um eine Schuld, die aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis resultiert. Die Höhe des Schadens kann in diesem Fall nur der Geschädigte selbst bestimmen. Die Obligation tritt sofort mit der Grundrechtverletzung durch die Bediensteten in Kraft und kann nicht im Nachhinein verhandelt oder diskutiert werden. Die Obligation ist gegen alle Bediensteten der BRD, der LÄNDER oder der KOMMUNEN anwendbar. Für die Obligation ist kein Anwalt oder Rechtbeistand erforderlich. Mehr dazu ab Seite 447
Wenn sich die Menschen, um ihr Grundrecht auf Grundsicherung durchzusetzen, vor private Schiedsgerichte begeben (müssen), hat das 2 Ergebnisse zur Folge.
1. Der Mensch macht sich unmündig, weil er mit Rechtlosen um sein Recht verhandelt und verwirkt dieses Recht damit.
2. Die Klagen vor den Sozialgerichten wirken wie eine riesige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen. Seit der Umsetzung der Hartz- Reformen ist die Zahl der benötigten Sozialrichter stark gestiegen. Mit der Flüchlingskrise stieg die Zahl erneut drastisch. Das Grundgehalt jedes Richters beträgt mindestens 4.154,43 €. Dazu kommt ein Heer an „Anwälten für Sozialrecht“, die für alles eine Klage einreichen, wo vielleicht was (für sie) dabei rauskommen könnte. Weil die Betroffenen keine eigenen finanziellen Mittel aufbringen können, werden die Kosten von der Allgemeinheit bezahlt. Den
Menschen wird ihr Grundrecht auf Grundsicherung beschnitten, der Mindestbedarf zum Leben wird beschnitten, die Menschen werden durch eine Straftat der Bediensteten einer hilflosen Situation ausgesetzt (Straftat nach § 221 StGB) und dann gezwungen, sich einen Anwalt zu nehmen (sich selbst zu entmündigen) und vor einem privaten Schiedsgericht zu klagen, obwohl die Grundsicherung laut Bundesverfassungsgericht immer zu leisten ist. Wenn das Jobcenter den Menschen die Grundsicherung beschneidet, werden die Menschen durch die Bediensteten bestohlen. Die Bediensteten bereichern dadurch einen dritten, denn das Jobcenter (oder der Träger) hat weniger Geld ausgezahlt, als es eigentlich notwendig gewesen wäre. Die Richter und die Bediensteten stehen in dem Verhältnis eines Mitberechtigten zum Jobcenter, da sie alle von der Fiktion BUNDESLAND gehalten oder beherrscht werden. Die Person des Rechtsanwalts wird über die Rechtsanwaltskammer ebenfalls von der Fiktion BUNDESLAND beherrscht. Die sogenannten „Arbeitsplätze“ der Sozialrichter und Sozialanwälte resultieren aus einer Straftat. Da begreift jeder schnell, wieso die Richter dem Unrecht keinen Riegel vorschieben. Sie wären dann arbeitslos. Entweder weil es dann keine Arbeit mehr für sie gibt, da jeder seine Grundsicherung erhält oder weil sie aus dem Dienst entlassen werden würden. Dieses Konstrukt ist ja von einer höheren Instanz so geschaffen worden und die Richter müssen innerhalb dieser Bedingungen das machen, wofür sie eingestellt und vorgesehen sind. Der Vergleich der Höhe der Grundsicherung und der Höhe der Gehälter der Richter und Anwälte zeigt, wo die Prioritäten gesetzt sind. Die Menschen werden mit den hohen Gehältern in eine Abhängigkeit gebracht. Wer erstmal 5.000 € und mehr monatlich bekommt, gewöhnt sich schnell daran, nimmt Kredite für Haus und Auto auf und ist rucki, zucki im Hamsterrad gefangen. Man kann durch die Verbindungen der Justiz davon ausgehen, das ein „unehrenhaft“ entlassener Richter als Rechtsanwalt zukünftig nicht sehr erfolgreich sein wird.
Alle Informationen zum Thema Jobcenter, die gesammelt und hier aufgeführt wurden, müssten laut Sozialgesetzbuch 1 dem Anspruchsinhaber von den Bediensteten mitgeteilt und erläutert werden.
Sozialgesetzbuch I § 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Wenn die BRD ein sozialer Bundesstaat ist, erstreckt sich die Aufklärungs-, Beratungs und Auskunftspflicht auf alle Leistungsträger in der BRD, also alle Grundrechtverpflichteten.
Die Bediensteten argumentieren häufig mit „wir dürfen keine Rechtsberatung geben“ oder ähnlich. Das ist falsch. Das ist eine gezielte Anstiftung zu einer Straftat durch den Gesetzgeber und die Vorgesetzten der Bediensteten, die diese Dienstanweisung ausgeben.
Jede Auskunftsverweigerung oder jede Bedarfssanktionierung bzw. jeder Anspruchsvorenthalt ist eine schwere Straftat und begründet eine Obligation.
Kündigung der Eingliederungsvereinbarung
Viele, die dieses Buch lesen, haben bereits eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Aber keine Angst, auch dafür hat der Gesetzgeber eine Lösung „vorgeschrieben“.
Sozialgesetzbuch X § 59Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Die Verhältnisse haben sich dahingehend geändert, dass du, falls du betroffen bist, jetzt erst über das Recht aufgeklärt wurdest. Die Jobcenter-Bediensteten sind ihren Pflichten aus §§ 14 – 16 SGB I nicht nachgekommen und haben damit (mutmaßlich meistens unbewusst) schuldhaft und sittenwidrig gehandelt. Der „Vertrag“ war von Anfang an nichtig.
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