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Zivilverfahren in Deutschland

Das Geständnis ist in der Zivilprozessordnung (Deutschland) in den §§ 288 –
290 ZPO gesondert geregelt. Eingeräumte Tatsachen bedürfen dann keines
Beweises mehr. Werden zugestandene Tatsachen durch das Geständnis
jedoch eingeschränkt (so genanntes qualifiziertes Geständnis) muss dies nach
der Lage des Falls gemäß § 289 Abs. 2 ZPO beurteilt werden.


295§ 136a Strafprozeßordnung(StPO)
Literatur
•Jo Reichertz, Manfred Schneider: Sozialgeschichte des Geständnisses: Zum
Wandel der Geständniskultur, Verl. für Sozialwiss., Wiesbaden, 2007, ISBN
3531149326
Weblinks
•§ 136a StPO
•§ 261 StPO
•§§ 253 ff. ZPO
Einzelnachweise
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