# Zivilverfahren in Deutschland

Das Geständnis ist in der Zivilprozessordnung (Deutschland) in den §§ 288 –  
290 ZPO gesondert geregelt. Eingeräumte Tatsachen bedürfen dann keines  
Beweises mehr. Werden zugestandene Tatsachen durch das Geständnis  
jedoch eingeschränkt (so genanntes qualifiziertes Geständnis) muss dies nach  
der Lage des Falls gemäß § 289 Abs. 2 ZPO beurteilt werden.

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295§ 136a Strafprozeßordnung(StPO)  
Literatur  
•Jo Reichertz, Manfred Schneider: Sozialgeschichte des Geständnisses: Zum  
Wandel der Geständniskultur, Verl. für Sozialwiss., Wiesbaden, 2007, ISBN  
3531149326  
Weblinks  
•§ 136a StPO  
•§ 261 StPO  
•§§ 253 ff. ZPO  
Einzelnachweise  
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