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Einkommen

Hartz 4 IV ALG II Einkommen Einkommen ist grundsätzlich alles, was in der Bedarfszeit – in der Regel der jeweilige Kalendermonat- zugeht, so dass Mittel, die zuvor zugegangen sind und die in der Bedarfszeit nicht verwendet werden zum Vermögen zählen (Brühl in LPK-SGB II, § 11, RndNr. 9).

Grundsätzlich müssen sämtliche Änderungen und Einnahmen gemeldet werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie davon ausgehen, dass die Einnahmen nicht angerechnet werden müssen.
Als Einkommen wird dem Hartz 4 Alg II Empfänger folgendes angerechnet,

  • Miet und Pachteinahmen,
  • alle Einnahmen aus Selbstständiger sowie nicht selbstständiger Arbeit,
  • Kindergeld sofern die Kinder mit im Haushalt leben,
  • Unterhaltszahlungen,
  • Kapitaleinkünfte (Zinsen),
  • Verletztenrente und Krankengeld,
  • Einkommen von Inhaftierten (Ausnahme: Hausgeld – Taschengeld) und Wehrpflichtigen,
  • Erbe

Einmalige Einnahmen eines Hartz 4 IV ALG II Hilfebedürftigen, wie Steuerrückzahlung oder Weihnachtsgeld können auf sechs Monate aufgeteilt werden und damit wird nur die Teilsumme angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Erziehungsgeld, Grundrenten, Einnahmen aus Entschädigungen der kein Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld), Auslandsverwendungszuschlag sowie der Leistungszuschlag für Soldaten. Dasselbe gilt auch für die Eigenheimzulage, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten, angemessenen Immobilie verwendet wird. Einnahmen bis € 50 jährlich sind anrechnungsfrei.
Hartz 4 Erbe
Ist der Erbfall, also nicht der Geldzufluss, zum Zeitpunkt des Bezugs von ALG II eingetreten, handelt es sich um eine einmalige Einnahme und nicht um Vermögen, so dass die Vermögensfreibeträge keine Rolle spielen.