Vorstrafe
Eine Person gilt als vorbestraft, sobald gegen sie eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen oder ein Strafbefehl verhängt wurde und diese Maßnahme rechtskräftig geworden, und nicht getilgt worden ist. Die Höhe der im Urteil verhängten Strafe (zeitliche Freiheits- oder Geldstrafe) oder die Höhe des Strafbefehls ist hierbei unerheblich. Auch eine Verurteilung auf Bewährung gilt als Vorstrafe. Ordnungswidrigkeiten, das Einstellen eines Strafverfahrens gegen Buße oder eine Entschädigung nach Zivilrecht gelten nicht als Vorstrafen.
Eintrag im Bundeszentralregister
Alle oben genannten Maßnahmen, also rechtskräftige Strafbefehle und von
Strafgerichten verhängten Strafen werden im Bundeszentralregister
eingetragen. Zur Einsicht sind Strafrichter sowie die in § 41
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) genannten Stellen und Behörden befugt.
Zur Beurteilung, ob eine Person eine Eintragung aufweist und damit im
juristischen Sinn als vorbestraft gilt, ist allein dieses Register maßgeblich.
Auskunft über Eintragungen (Führungszeugnis)
Auf Antrag kann jede Person über 14 Jahren eine Auskunft über etwaige
eigene Einträge im Bundeszentralregister erhalten. Diese als
„Führungszeugnis“ bezeichnete Auskunft enthält Einträge über etwaige
verhängte Vorstrafen oder Auflagen. Bestimmte Eintragungen im
Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis
ausgenommen, so zum Beispiel Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie erstmalige Verurteilungen
von drogenabhängigen Straftätern unter gewissen Voraussetzungen
Offenbarungspflicht des Verurteilten
Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als „unbestraft“ bezeichnen, wenn
im Zentralregister nur eine einzige Strafe eingetragen ist und das Strafmaß
90 Tagessätze (bei einer Geldstrafe) oder drei Monate (bei einer
Freiheitsstrafe) nicht überschreitet. Sie brauchen auch auf Nachfrage den
ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.
Personen, die sich demnach als „unbestraft“ bezeichnen dürfen, gelten nach
dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als „nicht
vorbestraft“.
Tilgung von Eintragungen
Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine
definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung
zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt 5,
10, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG). Die 20-
jährige Frist gilt ausschließlich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes
zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Zu der
Tilgungsfrist hinzuzurechnen ist eine einjährige „Überliegefrist“, in der die
Verurteilung noch im BZR gespeichert bleibt, jedoch keine Auskunft mehr
über sie erteilt wird. Weiterhin ist in bestimmten Fällen, in denen eine
Freiheitsstrafe verhängt wurde, auch deren Dauer der Tilgungsfrist
hinzuzurechnen. So hat zum Beispiel eine Verurteilung wegen schweren
Raubes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe eine Tilgungsfrist von 27 Jahren
(15 Jahre Regeltilgungsfrist zusätzlich zur Strafdauer von zwölf Jahren). Nach
Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als „nicht vorbestraft“ und wird in
künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als „vorbestraft“
bezeichnet. Nicht getilgt werden Eintragungen von Urteilen, die auf
lebenslange Freiheitsstrafe lauten, oder Unterbringungen gemäß § 63
(psychiatrische Klinik) und § 66 StGB (Sicherungsverwahrung).
Siehe auch
•Führungszeugnis (Strafregisterbescheinigung, Strafregisterauszug, früher:
polizeiliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis)
•Kriminalakte
Weblinks
•123 Recht
•Bundeszentralregistergesetz
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