FAQ- oft gestellte Fragen
| Fragen und Antworten zu Hartz 4 IV – ALG I & II Von unseren Besuchern häufig gestellte Fragen und Antworten unserer Rechtsberater. |
| Hier werden Einzelfragen von Bedürftigen die jeden interessieren veröffentlicht. |
| Rückzahlungen – Einnahmen vor dem Hartz IV Bezug. Rückzahlungen sprich Einnahmen die man vor dem Hartz IV Bezug erhalten hat, also auch einen Monat zuvor, dürfen nicht als Einkommen auf Hartz 4 angerechnet werden. Zudem handelt es sich um Ersparnisse, welche vor der Antragsstellung angespart wurden, sodass man evtl. argumentieren kann, es handle sich um Vermögen und nicht um Einkommen. |
| Darlehen für ihre Mietkaution. Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R). |
| Bei Hartz IV-Empfänger wird steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen angerechnet. Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind auf das Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen anrechenbar. Denn sie dienen dazu, den Mehraufwand für die Ernährung bei Ortsabwesenheit auszugleichen. Die Ernährung fernab vom eigenen Haushalt sei teurer als zu Hause. Diese Mehrkosten sollten durch die Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen steuer und sozialversicherungsfrei gestellt. Daher sei es konsequent, dass eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II unterbleiben müsse. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 26. Juni 2008 entschieden. |
| Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Alle Informationen dazu finden Sie >hier<. |
| Steuerrückerstattung? Im Zuflussmonat ist die Steuerrückerstattung Einkommen und führt dazu, dass der Bedarf sich entsprechend reduziert. Das was überbleibt, ist dann auf die nächsten sechs Monate als Einkommen zu verteilen, was dann noch übrigbleibt, ist dann Vermögen und wirkt sich nur dann bedarfsminderndt aus, wenn die Freibeträge überschritten sind (siehe § 11 III SGB II). Wenn die Einkünfte dagegen vor dem Monat des Antrags auf Hartz IV eingehen, zählen sie soweit, sie nicht sogleich wieder ausgegeben wurden alsVermögen |
| Fehlerhafte Berechnungen aus 2009 und 2010. Ansprüche aus 2009 bzw. 2010 können zwar förmlich geltend gemacht werden, das Jobcenter ist jedoch aufgrund der neuen Regelung im SGB II nicht mehr zur Auszahlung verpflichtet. |
| Versagungs-Entziehungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) die o.a. Leistungen werden ab dem Antrag ganz versagt. Die Versagung betrifft die Leistungen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dringend durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen lassen und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gem.§ 86b SGG beim Sozialgericht stellen. |
| In welcher Zeit muss die Behörde meinen Antrag bearbeitet haben? Die Behörden dürfen sich grundsätzlich bei der Bearbeitung von Anträgen sechs Monate Zeit lassen, wenn nicht dadurch die Existenz gefährdet ist. Das bedeutet, dass wenn die Behörde sechs Monate auf einen Antrag nicht reagiert, kann dann eine Untätigkeitsklage bei Gericht eingereicht werden. Sollte es sich jedoch um existenzsichernde Leistungen handeln, muss der Hilfebedürftige natürlich nicht sechs Monate warten und kann bei entsprechender Untätigkeit bereits zuvor ein einstweiliges Rechtschutzverfahren einleiten. |
| Unterhaltspflicht für Siefkinder in einer Patchwork-Familie das Bundessozialgericht B 14 AS 2/08 R hat bereits im November 2008 entschieden, dass kein Anspruch des Stiefkindes auf Leistungen nach dem SGB II bei ausreichendem Einkommen des neuen Partners der Mutter in einer Patchwork-Familie besteht. Deshalb kann auch daran gedacht werden bei Auszug eines Kindes dessen Steifvater nach dessen Einkommen und Vermögen zu fragen. Das heißt im Umkehrschluss, dass bei einer Auskunftsverweigerung des Stiefvaters wegen fehlender Mitwirkung keine Leistungen an die Stieftochter erfolgen müssen. Beim Bundesverfassungsgericht ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 1 BvR 1083/09 zur Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II anhängig, wonach Einkommen und Vermögen des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners eines Elternteils bei der Feststellung des Hilfebedarfs eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes, das mit dem Partner nicht verwandt ist, leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. |
| Verweigern von Maßnahmen / Sanktionen Eine Maßnahme ist Rechtswidrig, wenn der Teilnehmer unterfordert ist bzw. seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern können. In diesem Fall ist auch die Sanktion rechtswidrig und der Teilnehmer hat keine Einbußen zu befürchten. Um beweisen zu können, dass die Maßnahme den Teilnehmer unterfordert sollten auf jeden Fall Kopien von den Arbeitsmaterialien besorgt und der Inhalt der Maßnahme stichpunktartig dokumentiert werden. Alternativ könnte die Maßnahme rechtswidrig sein, wenn die Teilnahme tatsächlich dazu führt, dass hierdurch eine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Dieses setzt jedoch voraus, dass die Existenz tatsächlich geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit zu beenden oder zumindest weitestgehend minimiert wird. Bei Sanktionen muss immer ein Widerspruch eingelegt werden. |
| Überbrückungsgeld (befristete Zuschlag) Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SBG II wurde zum 01.01.2011 ersatzlos gestrichen. Dies betrifft auch diejenigen Fälle, die vor dem Jahr 2011 diesen Zuschlag erhalten haben. Die Vorschrift wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011vom 9.12.2010 aufgehoben. |
| Kündigungsfristen für sogenannte Altmietverträge nach dem am 1.6.2005 in Kraft getretenen Gesetz über Kündigungsfristen für sogenannte Altmietverträge gilt die kurze dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für einen Altmietvertrag, in dem die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden sind. Demnach muss das Jobcenter nach Ablauf der gesetzten Frist sich nicht auf den alten Mietvertag verweisen lassen,sondern kann davon ausgehen, dass der Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist beachtet. |
| Anteilige Miete wurde nur bezahlt, ERGEBNIS, -Versäumisklage -Räumungsklage mit Gerichtstermin. Die ARGE hätte nach § 22 SGB II grundsätzlich sämtliche Kosten für Unterkunft und Heizung für einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten übernehmen müssen. Gleichzeitig hätte die ARGE zur Senkung der Unterkunftskosten auffordern müssen. Eine volle Übernahme der Miete über diesen Zeitraum hinaus wäre nur bei Nachweis der Unmöglichkeit einer Kostensenkung möglich. Hätte die ARGE sämtliche zustehende Ansprüche ausbezahlt, wäre es nicht zum Räumungsverfahren gekommen. Ich rate zur Stellung eines Überprüfungsantrags der Bescheide nach § 44 SGB X mit dem Antrag auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten. Ebenso müssten Schadensersatzansprüche (Amtshaftung) gegen die ARGE im Hinblick auf die Kosten des Räumungsverfahrens überprüft werden. Die Vollstreckungsstelle sollte über den Überprüfungsantrag informiert werden mit dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. |
| Muß das Arbeitsamt wenn es die Bewerbungschancen erhöt, mir einen Fahrschullehrgang genehmigen? Ein grundsätzlicher Anspruch auf Übernahme Kosten für die Erlangung eines Führerscheins bestehen grundsätzlich nicht. Das Amt kann nach § 16 Abs. 1 SGB 2 i. V. m. § 45 SGB 3 Leistungen erbringen, die für die berufliche Eingliederung notwendig sind. Notwendig sind sie dann, wenn ohne die Leistung Vermittlungschancen in absehbarer Zeit nicht bestehen. Weil grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, muss die vorgesehene Arbeit nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entsprechen. Voraussetzung ist jedoch das Vorhandensein einer ganz konkreten Arbeitsstelle. Weil der Besitz einer Fahrerlaubnis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist, ist die Verweigerung der Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheines mangels einer Ermessensreduzierung auf Null grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft.Vorliegend: Allein die Möglichkeit, dass die Bewerbungschancen erhöht werden, ist nicht ausreichend, um einen Anspruch auf die Bezahlung des Führerscheins entstehen zu lassen. Vielmehr müsste dem Amt nachgewiesen werden, dass ohne den Erwerb des Führerscheins keine Arbeitsstelle gefunden werden kann. Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem möglichen Arbeitgeber bestätigen, dass Sie die vollschichtige Arbeitsstelle verbindlich erhalten, sofern Sie im Besitz eines Führerscheins sind. Legen Sie diese Bestätigung zusammen mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für den Führerschein vor. |
| Mein Bausparvertrag ist diesen Monat ausgelaufen und ausgezahlt worden. Einkommen ist grundsätzlich alles, was in der Bedarfszeit – in der Regel der jeweilige Kalendermonat zugeht, so dass Mittel, die zuvor zugegangen sind und die in der Bedarfszeit nicht verwendet werden zum Vermögen zählen (Brühl in LPK-SGB II, § 11, RndNr. 9). Der Bausparvertrag zählt gem. § 12 I SGB II dann zum Vermögen, wenn er während der Vertragslaufzeit verwertbar war. Somit ist ob fragen, ob der Bausparvertrag vorzeitig hätte gekündigt werden können. In diesem Fall würde er dem Vermögen zugerechnet werden. Das BSG (Urteil vom 16.5.07 AZ: B 11b AS 37/06 R) hat bereits entschieden, dass bei einer Verwertbarkeit eines Vermögenswertes eine Berücksichtung von Anfang an zu erfolgen hat und nicht erst ab der Erzielung eines Erlöses. Somit muss die Auszahlung eins Bausparvertrags bei vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit (Verwertbarkeit) nicht als Einkommen gewertet werden. Eine konkrete Entscheidung des BSG ist zu dieser Frage noch nicht ergangen.Tipp: Rechnet Ihnen die Behörde die Auszahlung als Einkommen an, legen Sie gegen Bescheid Widerspruch ein. Verlangen Sie ein Berücksichtigung der Auszahlung als Vermögen unter Beachtung der Freigrenzen. |
| Ich habe eine private Krankenversicherung, muß die Arge den monatlichen Betrag für die PKV übernehmen. Für den Beitrag in einer privaten Krankenversicherung erhält ein Hilfebedürftiger nach § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 nur einen Zuschuss in Höhe des Beitrags eines Leistungsbeziehers in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Zuschussbetrag wird in Höhe des halbierten Basistarifes gewährt. Der Höchstbeitrag des Basistarifs beträgt im Jahr 2011 ca. 575,00 EUR, also ein maximaler Zuschuss von 288,00 EUR. Infolgedessen muss der Hilfebedürftige für die Differenz zwischen diesem Beitragszuschuss und seinem Beitrag zur privaten Krankenversicherung selbst aufkommen. |
| Kinder haben anteiligen Anspruch auf Hartz IV Arbeitslose und getrennt lebende Mütter und Väter, die nur an einzelnen Tagen Besuch von ihren Kindern bekommen, haben Anspruch auf entsprechend anteilige Hartz-IV-Leistungen. Dieses darf die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) nicht mit dem Kindergeld aufrechnen, wenn dies an das andere Elternteil ausgezahlt wird. |
| Keine Rückzahlung bei Berechnungsfehler Wenn HartzIV Leistungen falsch berechnet wurden und zu hoch ausfallen, müssen sie nur dann erstattet werden, wenn der Empfänger den Fehler leicht und problemlos hätte feststellen können. Auf diese einfache Formel brachte es das Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08) in seinem Urteil vom 22. Juli 2009. |
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