Sachleistungen Sonderbedarf
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Mit dem Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1, 3 und 4/09 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen muss, die einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Deckung eines Sonderbedarfs für Hartz IV ALG II Hilfebedürftige begründet, wie er bisher von den Leistungen der §§ 20ff SGB II nicht vorgesehen ist. Haben hilfebedürftige Hartz 4 IV Arbeitslosengeld 2 Empfänger in bestimmten Lebenslagen besondere einmalige Bedarfe, können diese auch mit den Mitteln des § 23 SGB II befriedigt werden, wenn dieser einmalige Sonderbedarf nachgewiesen wird und die Leistungserbringung erforderlich ist.
Hartz IV ALG II Sachleistungen kommen in Betracht vor allem bei einmaligen Beihilfen, z.B. Haushaltsgeräten oder Bekleidung, ebenso zählen Gutscheine die zum Einkauf von Lebensmitteln dienen, zu Sachleistungen.
Zu den Leistungen (Sonderbedarf) gehören,
- Zuschuss für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Zuschuss für Bekleidung
- Zuschuss für mehrtägige Klassenfahrten
- Erstausstattung der Wohnung / Haushaltsgeräten (Darlehen)
Unter besonderen Umständen können folgende Leistungen erbracht werden,
Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, Nachhilfeunterricht, Arzneimittel, Kosten für Schülermonatskarte, Intergrationskurs
Sonderbedarfe werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, sämtlich Anträge müssen schriftlich eingereicht werden, denken Sie daran sich immer eine Quittung für das von Ihnen abgegebene Schriftstück geben zulassen oder schicken Sie es per Einschreiben. Beharren Sie auf eine Entscheidung der Behörde.
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