Bedarfsgemeinschaft
Hartz IV – ALG II Bedarfsgemeinschaft Hartz 4- ALG II Einstehensgemeinschaft Hartz 4- ALG II Haushaltsgemeinschaft Hartz 4- ALG II Wohngemeinschaft
Was versteht man unter einer Bedarfs oder Einstehensgemeinschaft?
Hartz 4- ALG II Bedarfsgemeinschaft 2013
Die Basis einer Bedarfsgemeinschaft bildet der erwerbsfähige Hilfebedürftige. (Antragsteller) Ansonsten gilt, dass alle erwerbsfähigen Personen, die in einem Haushalt zusammen leben und diesen Haushalt wirtschaftlich zusammen betreiben, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dieses hat zur Folge, dass jedes Einkommen, Vermögen oder Freibeträge eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft zur Bedarfsdeckung andere Mitglieder verwendet wird.
Kinder haben anteiligen Anspruch auf Hartz IV
Arbeitslose und getrennt lebende Mütter und Väter, die nur an einzelnen Tagen Besuch von ihren Kindern bekommen, haben Anspruch auf entsprechend anteilige Hartz-IV-Leistungen. Dieses darf nicht mit dem Kindergeld aufgerechnet werden, wenn dies an das andere Elternteil ausgezahlt wird.
Es gehört zur Bedarfsgemeinschaft,
eine Einstehensgemeinschaft wird vermutet,
Wenn Sie mit Ihrem Partner oder einem Verwandten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften müssen Sie den Beweis erbringen, dass Sie keinerlei Unterstützung von ihm wollen und erhalten.
Als Beweis dafür ist erforderlich/nützlich
Was versteht man unter einer Bedarfs oder Einstehensgemeinschaft?
Hartz 4- ALG II Bedarfsgemeinschaft 2013
Die Basis einer Bedarfsgemeinschaft bildet der erwerbsfähige Hilfebedürftige. (Antragsteller) Ansonsten gilt, dass alle erwerbsfähigen Personen, die in einem Haushalt zusammen leben und diesen Haushalt wirtschaftlich zusammen betreiben, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dieses hat zur Folge, dass jedes Einkommen, Vermögen oder Freibeträge eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft zur Bedarfsdeckung andere Mitglieder verwendet wird.
Kinder haben anteiligen Anspruch auf Hartz IV
Arbeitslose und getrennt lebende Mütter und Väter, die nur an einzelnen Tagen Besuch von ihren Kindern bekommen, haben Anspruch auf entsprechend anteilige Hartz-IV-Leistungen. Dieses darf nicht mit dem Kindergeld aufgerechnet werden, wenn dies an das andere Elternteil ausgezahlt wird.
Es gehört zur Bedarfsgemeinschaft,
- die erwerbsfähige hilfebedürftige Person.(Antragsteller/in)
- der Elternteil eines erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- die in einem Haushalt lebenden Eltern eines erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- der Elternteil eines erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem Partner des Elternteils sowie die Kinder des Partners
- die unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt aus Vermögen oder Einkommen nicht selber beschaffen können
- der nicht dauerhaft getrennte Ehegatte
- die nicht dauerhaft getrennten Lebenspartner
eine Einstehensgemeinschaft wird vermutet,
- bei Person/en von denen anzunehmen ist, füreinander einzustehen und füreinander Verantwortung zu tragen
- wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben
- wenn sie mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben
- wenn sie Angehörige oder Kinder im Haushalt versorgen
- oder wenn sie befugt sind, über das Vermögen und Einkommen des Anderen zu verfügen
- Nicht die Behörde muss die Einstehensgemeinschaft (früher bezeichnet als eheähnliche Gemeinschaft) beweisen, sondern der Antragsteller.
Wenn Sie mit Ihrem Partner oder einem Verwandten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften müssen Sie den Beweis erbringen, dass Sie keinerlei Unterstützung von ihm wollen und erhalten.
Als Beweis dafür ist erforderlich/nützlich
- ein eigenes Konto/Kontoführung
- ein eigener Mietvertrag (Untermietvertrag, Mietanteil selber an den Vermieter überweisen)
- eine eidesstattliche Erklärung beider oder mehrerer Personen
- eigenen Telefonanschluss
- Jedoch kann von dem Hilfebedürftigen nicht mehr an Beweisen verlangt werden, als er erbringen kann!
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