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Jobcenter sind Behörden und befugt Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen

Datum: 12.06.2015

Kurzbeschreibung:

Die 13. Kammer des Sozialgerichts hat am 12. Juni 2015 die Klage einer SGB-II Leistungsbezieherin gegen einen ihren Leistungsanspruch endgültig festsetzenden Bescheid des Jobcenters zurückgewiesen. (S 13 AS 716/15)

Ihr Klage hat die Klägerin auf folgenden [ABBR="1. Rede über ein bestimmtes [wissenschaftliches] Thema2. das Vortragen; Darbietung3. das Vortragen4. (Kaufmannssprache) Übertrag "]Vortrag[/ABBR] gestützt: das Jobcenter sei keine Behörde und daher [ABBR="drückt eine Verneinung aus(vor einem Adjektiv mit negativer Bedeutung) drückt eine bedingt positive Einstellung oder auch Anerkennung des Sprechers aus "]nicht[/ABBR] berechtigt Verwaltungsakte zu erlassen. Dies folge bereits daraus, dass das Jobcenter in einer Firmendatenbank im Internet aufgeführt sei und ihr bislang keine Urkunde vorgelegt worden sei aus der die Behördeneigenschaft hervorgehe.

Das [ABBR="Das Gericht als an Schiedsverfahren beteiligte Instanz übernimmt eine Reihe von wichtigen Aufgaben aus den Bereichen Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern, Durchführung von Schiedsverfahren, Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Hilfs- und Überwachungsfunktionen.In Bezug auf die Ernennung von Schiedsrichtern wird das Gericht tätig, wenn die Partei, der das Ernennungsrecht zusteht, nicht innerhalb von einem Monat tätig geworden ist oder wenn sich Parteien oder Schiedsrichter hinsichtlich der Bestellung eines Einzelschiedsrichters nicht auf eine Person einigen können. Auch Ersatzschiedsrichter werden durch das Gericht bestellt. Innerhalb des Schiedsverfahrens kann das Gericht bestimmte Hilfsfunktionen übernehmen, zu denen das Schiedsgericht selbst nicht berechtigt ist. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die nicht freiwillig vor dem Schiedsgericht erscheinen. Auch die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, das Ersuchen einer Behörde um Vorlage von Urkunden oder die Einholung von Aussagegenehmigungen zur Vernehmung von Richtern oder Beamten kann über das Gericht erfolgen.Darüber hinaus fällt die Aufhebung von Schiedssprüchen in die Zuständigkeit der Gerichte. Gründe für eine mögliche Aufhebung inländischer Schiedssprüche sind in § 1059 Abs. 2 ZPO festgelegt. Ausländische Schiedssprüche können dagegen nicht durch ein inländisches Gericht aufgehoben werden.Da Schiedssprüche nicht unmittelbar vollstreckbar sind, müssen sie durch ein Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Auch wenn der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, so ist die Vollstreckbarerklärung sowohl für inländische als auch für ausländische Schiedssprüche erforderlich. Nach der Vollstreckbarerklärung ist eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr möglich. Aufhebungsgründe können durch den Schuldner innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend gemacht werden.Zuständig sind hierbei grundsätzlich die Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit wird nach der Parteivereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Schiedsort. Entschieden wird im Beschlussverfahren. Hierbei ist der Gegner zu hören. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch fakultativ. Wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, dann besteht Anwaltszwang. Die Rechtsanwälte müssen hierbei bei dem Oberlandesgericht zugelassen sein. Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden zum BGH statt. "]Gericht[/ABBR] hat im Rahmen seiner Entscheidung festgestellt, dass die Behördeneigenschaft der Jobcenter aus § 44 b SGB II folgt. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass das Jobcenter (die gemeinsame Einrichtung) befugt ist, Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen. Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss die Behördeneigenschaft der Jobcenter bejaht werden. Das BSG versteht den Behördenbegriff funktional: „Behörden sind danach ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bezeichnung als Behörde, [ABBR="Amt, Dienstbehörde "]Dienststelle[/ABBR], Amt oder Ähnliches alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige und mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, also aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung ausgestattet sind. Behörden iS des § 1 Abs 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, das heißt [ABBR="drückt eine Verneinung aus(vor einem Adjektiv mit negativer Bedeutung) drückt eine bedingt positive Einstellung oder auch Anerkennung des Sprechers aus "]nicht[/ABBR] nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind." (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 – B 3 KR 1/10 R –, BSGE 107, 123-140, SozR 4-2500 § 132a Nr 5, SozR 4-7610 § 319 Nr 1, SozR 4-1500 § 75 Nr 12, Rn. 14) Daher können grundsätzlich auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit Behörde sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte für das [ABBR="Das Gericht als an Schiedsverfahren beteiligte Instanz übernimmt eine Reihe von wichtigen Aufgaben aus den Bereichen Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern, Durchführung von Schiedsverfahren, Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Hilfs- und Überwachungsfunktionen.In Bezug auf die Ernennung von Schiedsrichtern wird das Gericht tätig, wenn die Partei, der das Ernennungsrecht zusteht, nicht innerhalb von einem Monat tätig geworden ist oder wenn sich Parteien oder Schiedsrichter hinsichtlich der Bestellung eines Einzelschiedsrichters nicht auf eine Person einigen können. Auch Ersatzschiedsrichter werden durch das Gericht bestellt. Innerhalb des Schiedsverfahrens kann das Gericht bestimmte Hilfsfunktionen übernehmen, zu denen das Schiedsgericht selbst nicht berechtigt ist. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die nicht freiwillig vor dem Schiedsgericht erscheinen. Auch die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, das Ersuchen einer Behörde um Vorlage von Urkunden oder die Einholung von Aussagegenehmigungen zur Vernehmung von Richtern oder Beamten kann über das Gericht erfolgen.Darüber hinaus fällt die Aufhebung von Schiedssprüchen in die Zuständigkeit der Gerichte. Gründe für eine mögliche Aufhebung inländischer Schiedssprüche sind in § 1059 Abs. 2 ZPO festgelegt. Ausländische Schiedssprüche können dagegen nicht durch ein inländisches Gericht aufgehoben werden.Da Schiedssprüche nicht unmittelbar vollstreckbar sind, müssen sie durch ein Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Auch wenn der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, so ist die Vollstreckbarerklärung sowohl für inländische als auch für ausländische Schiedssprüche erforderlich. Nach der Vollstreckbarerklärung ist eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr möglich. Aufhebungsgründe können durch den Schuldner innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend gemacht werden.Zuständig sind hierbei grundsätzlich die Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit wird nach der Parteivereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Schiedsort. Entschieden wird im Beschlussverfahren. Hierbei ist der Gegner zu hören. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch fakultativ. Wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, dann besteht Anwaltszwang. Die Rechtsanwälte müssen hierbei bei dem Oberlandesgericht zugelassen sein. Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden zum BGH statt. "]Gericht[/ABBR] die von ihr behauptete Auflistung des Jobcenters in einer von einem privaten Unternehmen geführten Firmendatenbank keine Rolle spielen. Zum einen war weder ersichtlich, unter welchen Voraussetzung der private Anbieter diese Firmendatenbank führt. Daher konnte eine Vergleichbarkeit zu amtlich geführten Registern wie beispielsweise dem Handelsregister [ABBR="drückt eine Verneinung aus(vor einem Adjektiv mit negativer Bedeutung) drückt eine bedingt positive Einstellung oder auch Anerkennung des Sprechers aus "]nicht[/ABBR] gezogen werden. Zum anderen könnte das Jobcenter auch als juristische [ABBR="Das Wort Person kommt aus persona (Latein) = Maske, bes. des Schauspielers "]Person[/ABBR] des Privatrechts (wie von der Klägerin behauptet) nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Behörde und damit befugt sein, Verwaltungsakte zu erlassen. Daher hat das [ABBR="Das Gericht als an Schiedsverfahren beteiligte Instanz übernimmt eine Reihe von wichtigen Aufgaben aus den Bereichen Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern, Durchführung von Schiedsverfahren, Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Hilfs- und Überwachungsfunktionen.In Bezug auf die Ernennung von Schiedsrichtern wird das Gericht tätig, wenn die Partei, der das Ernennungsrecht zusteht, nicht innerhalb von einem Monat tätig geworden ist oder wenn sich Parteien oder Schiedsrichter hinsichtlich der Bestellung eines Einzelschiedsrichters nicht auf eine Person einigen können. Auch Ersatzschiedsrichter werden durch das Gericht bestellt. Innerhalb des Schiedsverfahrens kann das Gericht bestimmte Hilfsfunktionen übernehmen, zu denen das Schiedsgericht selbst nicht berechtigt ist. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die nicht freiwillig vor dem Schiedsgericht erscheinen. Auch die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, das Ersuchen einer Behörde um Vorlage von Urkunden oder die Einholung von Aussagegenehmigungen zur Vernehmung von Richtern oder Beamten kann über das Gericht erfolgen.Darüber hinaus fällt die Aufhebung von Schiedssprüchen in die Zuständigkeit der Gerichte. Gründe für eine mögliche Aufhebung inländischer Schiedssprüche sind in § 1059 Abs. 2 ZPO festgelegt. Ausländische Schiedssprüche können dagegen nicht durch ein inländisches Gericht aufgehoben werden.Da Schiedssprüche nicht unmittelbar vollstreckbar sind, müssen sie durch ein Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Auch wenn der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, so ist die Vollstreckbarerklärung sowohl für inländische als auch für ausländische Schiedssprüche erforderlich. Nach der Vollstreckbarerklärung ist eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr möglich. Aufhebungsgründe können durch den Schuldner innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend gemacht werden.Zuständig sind hierbei grundsätzlich die Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit wird nach der Parteivereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Schiedsort. Entschieden wird im Beschlussverfahren. Hierbei ist der Gegner zu hören. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch fakultativ. Wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, dann besteht Anwaltszwang. Die Rechtsanwälte müssen hierbei bei dem Oberlandesgericht zugelassen sein. Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden zum BGH statt. "]Gericht[/ABBR] die Klage abgewiesen.