verwertbares Vermögen
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Verwertbare Vermögen
sind Festgeld, Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitalversicherungen, Immobilien, Schenkungen und sonstige Geldanlagen zählen zum verwertbaren Vermögen, verwertbares Vermögen wird bei der Berechnung von Hartz 4 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld berücksichtigt. Es ist für den Lebensunterhalt direkt verwendbar auch wenn es durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung verbraucht wird. Solange ein verwertbares Vermögen vorhanden ist, gibt es kein Hartz IV ALG II oder Sozialgeld.
Jedoch gibt es Freibeträge die vom verwertbaren Vermögen abzuziehen sind, so hat jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Mindestfreibetrag von 3.100 Euro, bzw. 150,- Euro pro vollendetem Lebensjahr jedoch der maximale Freibetrag für jeden Erwachsenen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft liegt bei 9.750 Euro. Hilfebedürftige die vor dem 01.01.1948 geboren sind haben einen Freibetrag in Höhe von 520,- Euro pro Lebensjahr (max. 33.800,- Euro) und pro Bedürftigem noch einmal 750,- Euro für notwendige Anschaffungen.
Nicht verwertbare Vermögen
sind sogenannte Schonvermögen, dazu zählen, das angesparte Vermögen der „Riester Rente, angespartes Schmerzensgeld, eine private Alterssicherung bei ehemaliger Selbständigkeit, ein angemessenes Auto pro Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bis 7.500 EURO, ein angemessener Hausrat, Vermögen für eine Altersversorgung, Eigentum welches man selber nutzt (120m² für eine Eigentumswohnung und 130m² für ein Eigenheim), was zur Beschaffung und Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen benötigt wird und wenn durch Verkauf mit einem Verlust von mehr als 10% zu rechnen ist.
Hartz IV 4 ALG II Bausparvertrag
Der Bausparvertrag zählt gem. § 12 I SGB II dann zum Vermögen, wenn er während der Vertragslaufzeit verwertbar war. Somit ist ob fragen, ob der Bausparvertrag vorzeitig hätte gekündigt werden können. In diesem Fall würde er dem Vermögen zugerechnet werden. Das BSG (Urteil vom 16.5.07 AZ: B 11b AS 37/06 R) hat bereits entschieden, dass bei einer Verwertbarkeit eines Vermögenswertes eine Berücksichtung von Anfang an zu erfolgen hat und nicht erst ab der Erzielung eines Erlöses. Somit muss die Auszahlung eins Bausparvertrags bei vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit (Verwertbarkeit) nicht als Einkommen gewertet werden. Eine konkrete Entscheidung des BSG ist zu dieser Frage noch nicht ergangen.
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