zumutbare Tätigkeit Hartz 4 IV ALG II zumutbare Arbeit -Tätigkeit oder unzumutbare Arbeit – Tätigkeit Hartz IV zumutbare Arbeit – Tätigkeit / unzumutbare Arbeit – Tätigkeit Eine Arbeit – Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf aus folgenden Gründen nicht von Hartz IV ALG II Empfängern abgelehnt werden und ist somit zumutbar, wenn er Ihrer Ausbildung und dem früheren Beruf nicht entspricht, wenn der Weg zur neuen Arbeitsstelle weiter entfernt ist als zur letzten Arbeitsstelle, wenn die Bezahlung unter dem Tariflohn ist wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als beim letzten Job. Eine Arbeit – Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf von einem Hartz 4 IV ALG II Empfänger aus folgenden Gründen abgelehnt werden, wenn die Berufstätigkeit die Erziehung eines Kindes gefährden würde, wenn er mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre wenn Sie dazu seelisch, körperlich und geistig, nicht in der Lage sind. Besondere gewichtige Gründe können Sie auch zur Ablehnung vorbringen.   Wenn Sie unser Portal mit finanziell unterstützen möchten, hier weitere Informationen Änderung bei Hartz 4 IV ALG II 2013 News 2013 Hartz 4 IV ALG II Hartz 4 IV ALG II Forum 2013 Hartz 4 IV ALG II Rechtsberatung Hartz 4 IV ALG II Antrag 2013 Startseite ¦ Impressum ¦ Kontakt ¦ AGB Hartz4hilftHartz4.de | copyright © 2010 | Letzte Aktualisierung: 6. August 2012