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Punkt20: Die neuen Länder gab es völkerrechtlich am 03.10.1990 noch nicht

Der deutsche Einigungsvertrag vom 31.08.1990 besagte, dassdie neuen Länder auf dem Gebiet der DDR am 03.10.1990 gem. Art. 23 GG der BRDbeitreten würden.
Art. 23 GG war aber mit dem Besatzungsvorbehalt derAlliierten bereits zum 18.07.1990 aufgehoben worden.
Selbst wenn man bei der Löschung des Art. 23 des Grundgesetzeserst auf die Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt abheben würde, welche jaletztlich ebenfalls dem Besatzungsvorbehalt unterlagen, kommt man über die bisvor kurzem veröffentlichte juristische Auslegung eines führenden Verlages fürjuristische Fachliteratur nicht hinweg. Dort heißt es schlicht und einfach:
Grundgesetz,Beck-Texte, 35. Auflage 1998, S. 11:
23.9./31.8.1990 GG Art. 23 aufgehoben
Ein wirksamer Beitritt der „neuen Bundesländer"zum Grundgesetz war also auch danach am 03.10.1990 rechtlich nicht mehrmöglich. Außerdem ist der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 auch allein für sichbetrachtet als selbstkontrahierendes Machwerk der Besatzer ohneVolksbeteiligung nichtig.
In Art. 1 des Ländereinführungsgesetzes heißt es:
„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR dieLänder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringengebildet. …"
DasLändereinführungsgesetz der DDR sollte also erst am 14.10.1990 in Kraft treten.Es gab somit diese Länder rechtskraftfähig zu keiner Zeit während derEinigungsverhandlungen vor dem 03.10.1990.
Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 sah jedoch erst späterden Beitritt dieser noch nicht gebildeten Länder bereits am 03.10.1990 vor, indemer dafür im nachgebesserten Anhang vom 23.09.1990 dieses Datum als Ersatz fürdas ursprüngliche Datum 14.10.1990 festsetzen wollte. Der Anhang wurde imBundesgesetzblatt der BRD – BGBl II, 1990, S. 1148, am 28.09.1990, allerdingsnun ohne Rechtskraftfähigkeit wegen des längst aufgehobenen GG Art. 23. a. F.,veröffentlicht. Hier wird der Text aus dem nichtamtlichen Inhaltsverzeichnisdes Bundesministeriums der Justiz am 28.03.2006 vorgestellt.
Folgendes Recht der DeutschenDemokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)
mit folgenden Änderungen: In § 1Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 dasDatum 3. Oktober 1990.
Für diese Gesetzesmanipulation fehlte es aber ebenfalls anjeglicher Rechtsgrundlage. Nichtnur GG Art. 23 a. F. existierte also schon lange nicht mehr am 03.10.1990,sondern auch die neuen Länder gab es überhaupt nicht bei der scheinbaren"Wieder"vereinigung des nur vorgeblich gesamtenDeutschlands.
Aus diesem Grund ist der Einigungsvertrag von vornhereinwegen der sogenannten juristischen Klausel „der Unmöglichkeit"nichtig
Eine weitere gravierende Folgedieser Tatsache ist, dass die von den neuen Ländern, die am 03.10.1990 nichtexistierten, entsandten Abgeordneten in den Deutschen Bundestag dadurchebenfalls nicht legitimiert waren.
Ihre Beteiligung an derGesetzgebung ab dem 03.10.1990 widerspricht damit auch dem Grundgesetz, wodurchdie gesamte Gesetzgebung in der BRD ab diesem Zeitpunkt ebenfalls illegal undnichtig war – wenn dann die BRD selbst nicht schon als aufgelöst zu erkennengewesen wäre.
Und schlussendlich saßen imBundestag der Bundesrepublik Deutschland auch am 03.10.1990 noch Ausländer undStaatenlose, die an der Scheingesetzgebung in diesem teilgenommen haben – undsie damit spätestens ab diesem Zeitpunkt rechtsstaatswidrig und nichtig werdenließ.