Punkt 23: Die BRD will mit allen Mittel die Handlungsfähigkeit des DR verhindern
Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dassdie 1990 vollzogene sogenannte „Wiedervereinigung" Deutschlands mitdem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteresGebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat dieBundesregierung freilich konkludent direkt auf Ostdeutschland jenseits von Oderund Neiße verzichten wollen. Die sowjetische Besatzungszone Mitteldeutschlandist aber niemals das eigentliche Ostdeutschland mit den polnisch und sowjetischbesetzten Reichsgebieten in Ostpreußen gewesen, auch wenn dieses heute zurIrreführung durch BRD-Schergen so genannt wird. Und das, obwohl zu diesemZeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscherGesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevantist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit demDeutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlichgültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darfnicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wärerechtsunwirksam.
Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im„Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", imsog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von derBundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskauabgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigenGebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dassdafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die BundesrepublikDeutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschenOstgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss dieBundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzesberücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrechtnach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rangvorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andereallgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wiefolgt: Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sindzum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von derSowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teileingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist,wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlichunzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerbauch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre derBriand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg – wie jede Aggression -ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die alssolche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die HaagerLandkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmachtzum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung derLandesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbotder Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nurwährend der Besetzung).
Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmalsneu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, abernicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemalsein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Eine nichtnur vorgetäuschte Aufhebung des Besatzungsstatus bewirkt automatisch eineRückgabe von Gesamtdeutschland (Deutschland als Ganzes).
ZurDurchsetzung der völkerrechtswidrigen Vorhaben der Siegermächte und ihrerdeutschen Kollaborateure und Hochverräter am Deutschen Volk versuchen dieseKräfte unter ständiger Täuschung und Irreführung auch die normative Kraft desFaktischen zu bemühen, um planmäßig und vorsätzlich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Die Übertragung derterritorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder undNeiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber derSouveränität auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist aber schließlich auchnicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer ,,normativen Kraft des Faktischen"denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.
Die ,,normative Kraft des Faktischen" wird vielmehr nach allgemeinenRecht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dementsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus derallgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum,,Normalen" zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diesemenschliche Grundtendenz als Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewusstsein,,gerechtfertigt" werden, können solche Tatsachen auch als autoritäres Gebotdes Gemeinwesens, also als ,,Rechtsnorm" anerkannt werden.
Denn nach GustavRadbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die ,,Normativität der Tatsachen" einParadoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktumwie die Anschauung einer bestimmten Zeitepoche kann nur normativ werden, wenneine Norm ihm diese Normativität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseitskann aber wieder nur durch Anerkennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderesbesagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900)erstmals entwickelte Lehre von der ,,normativen Kraft des Faktischen".
Solange die hiergeschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- undverfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beimFortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechendenRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1des ,,Zwei-Plus-Vier-Vertrages" vom 29.09.1990 schon insoweitvölkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der WienerVertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigenGebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann dieBundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von denOkkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die BundesrepublikDeutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeineTerritorialgewalt hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden.Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige Reichsregierung zujeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmachtgeltend machen.
Gleichwohl verfolgen diePrivatpersonen aus den BRD-Scheinorganen jeden Versuch gesetzestreuerReichsangehöriger zur Errichtung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reichesmit eigens dafür geschaffenen BRD-Scheingesetzen. Sie drängen jeglichediesbezügliche Bemühungen in die politisch rechte Ecke und wenden die scheinbargeltenden BRD-Gesetze auf solche Personen an, obwohl sie gegenüber sich selbstdiese nicht mehr beachten wollen.
Das abstoßende Bild derBRD-Rechtsverdreher wird immer deutlicher, wenn man sich vertieft mit denGrundlagen der BRD-Gesetzgebung befasst, welche bekanntlich nach der Gründungim Jahr 1949 davon ausgehen musste, dass es jedenfalls nicht das Recht des handlungsunfähigenDeutschen Reiches sein konnte, sondern lediglich für eine westdeutscheBesatzungszone durch das Grundgesetz eine Ordnung unter dem Diktat der 3westlichen Besatzungsmächte USA, Großbritannien und Frankreich aufstellte.
Es galt dabei, dassumfassende Reichsrecht insoweit weiterhin benutzen zu können, damit nicht dasgesamte Recht für die Besatzungszeit neu geschrieben werden musste. Was alsodurchaus eine logische Rechtskontinuität in der Besatzungszeit auf einemkleineren Teilgebiet des besetzten Deutschen Reiches sein konnte, entpuppt sichnach der scheinbaren Wiedervereinigung Gesamtdeutschlands, besser derStaatsangehörigen des Deutschen Reiches, im Jahr 1990 als nicht mehrverständliches Rechtskonzept ohne innere Logik, welches niemals einenRechtsstaat definieren kann. Schuld daran sind die nun ebenfalls ohne Kontextim Raum stehenden Einführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur ZPO,zur StPO und auch das Rechtsberatungsgesetz sowie das Bundesbeamtengesetz.
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 01. Oktober 1879 in der Fassung vom 22.März 1924 (RGBl 1924. S. 299 ) ist nach der Reichsverfassung das bedeutendsteGesetz und die Grundlage auch
für dieZPO und StPO.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wurde durch das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-Gesetzinstalliert, welches mit Datum 27. Januar 1877
im RGBl 1877, Seite 77 veröffentlicht wurde. Im Gegensatz zum GVG selbstist es trotz vieler Änderungen in der OMF-BRD als nichtstaatliches Besatzungskonstruktder Siegermächte in den drei westlichen Besatzungszonen (Trizone) nicht inneuer Fassung bekannt gegeben worden. Die nachfolgenden Textnachweise werdenfür das EGGVG aus KISSEL, Gerichtsverfassungs-Gesetz Kommentar, Verlag C.H.Beck, 3. Auflage 2001, wiedergegeben. So heißt es dort und wohl auch noch heutein:
EGGVG § 1 (Inkrafttreten)
Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an einem durchKaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzenden Tage, spätestensam 01. Okt. 1879, gleichzeitig mit der in § 2 des Einführungsgesetzes derZivilprozessordnung vorgesehenen Gebührenordnung in Kraft.
Der in § 1 festgelegte, unabdingbar notwendige territorial-räumlicheErstreckungsbereich des GVG wird in den Kommentaren je nach den verändertenGrenzen des Deutschen Reiches im Lauf der Geschichte beschrieben, was in derBRD von 1949 dann entgültig zum juristischen Kurzschluss führen musste, weildiese nicht durch „veränderte Reichsgrenzen" räumlich beschrieben werdenkonnten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das EGGVG die Begriffe Reich,Reichsgrenzen, Länder, Bundesrat u. a. nach der weiterhin geltenden WeimarerVerfassung verwendet, was in der OMF-BRD zu weiteren stillschweigend geduldetenIrrtümer bezüglich der Rechtslage insbesondere nach dem 03.10.1990 führensollte, bis das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reichesentgültig durch Zuwanderung und Vermischung seine Rechtsansprüche wedereinfordern noch durchsetzen kann.
Ganz irrsinnig erweisen sich die juristischen Wahrer eines angeblichenRechtsstaates des vereinigten Deutschlands (BRdvD) bei Betrachtung von EGGVG §3, Absatz (2), indem durch eine Kaiserliche Verordnung dem Bundesgerichtshof – ausgetauschterBRD-Begriff für das Reichsgericht – die Gerichtsbarkeit übertragen werden kann:
EGGVG § 3 (Übertragung der Gerichtsbarkeit)
(2)
Auch kann die Gerichtsbarkeitletzter Instanz in den vorerwähnten Sachen auf Antrag des
betreffenden Bundesstaates mitZustimmung des Bundesrats durchKaiserliche Verordnung dem Bundesgerichtshof übertragen werden.
EGGVG § 11(Verfolgung von Beamten)
(2)
Unberührt bleiben dielandesgesetzlichen Vorschriften … mit der Maßgabe:
2.
dass in den Bundesstaaten, inwelchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof besteht, die Vorentscheidungdiesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichsgericht zusteht.
Der im EGGVG definierte räumliche Geltungsbereich für das GVG hebt fürdie OMF-BRD entsprechend § 1 nach der Randnummer 12 auf das GG Art. 23 a. F.ab. Da dieser Artikel 23 a. F. aber bekanntlich wohl am 18.07.1990, spätestensam 29.09.1990 – mehrfach gerichtlich bestätigt – ersatzlos aufgehoben wurde,verlor auch das GVG sein juristisches Fundament. Der gleiche Kommentar ignoriert- für BRD-Juristen typisch zur Aufrechterhaltung ihrer Verschwörung gegen dasDeutsche Reich und die Staatsangehörigen desselben – diese Tatsache undbehauptet nach Randnummer 19 ff nunmehr ab dem 03.10.1990 einfach einegesamtdeutsche Geltung für das GVG; ohne dass noch eine unabdingbare,eindeutige territorial-räumliche Erstreckung aus dem Grundgesetz abgeleitetwerden kann. Deutschland ist nach der Völkerrechtslage nicht nur das Teilgebietdes Deutschen Reiches, welches die Besatzungszonen Berlin, Westdeutschland undMitteldeutschland, sondern weiterhin die augenblicklich noch annektiertenReichsgebiete besonders in Ostpreußen und Polen umfasst. Insoweit haben die inKollaboration mit den Siegermächten gegen ihr eigenes Volk Hochverratbetreibenden BRD-Ämterursupatoren auch das EGGVG dazu benutzt, eine juristischvöllig undurchschaubare, unklare und widersprüchliche Gesetzeslage zukonstruieren, um sich persönlich zum Nachteil des Deutschen Reiches und denReichsangehörigen zu bereichern.
Das EGGVG kann also das ständig veränderte GVG der OMF-BRD weder stützennoch diesem spätestens nach dem 29.09.1990 eine Rechtskraft bewahren. Ebensowie das GG mangels eindeutigem, unabdingbarem territorial-räumlichemGeltungsbereich nichtig ist, ist daher auch das GVG aus gleichem Grund nichtigund wird auch nicht nachträglich durch Gewohnheitsrecht oder die normativeKraft des Faktischen gestützt. Gesamtdeutschland ist kein eindeutig bestimmterterritorial-räumlicher Bereich für ein in der BRD konstruiertes Gesetz. Einsolcher unbestimmter Geltungsbereich konnte auch nach dem 29.09.1990 durchprivat Handelnde im OMF-BRD-Bundestag nicht mehr definiert und durchgesetztwerden.
Und damit wird es notwendig, auch andere Einführungsgesetze des DeutschenReiches, welche die OMF-BRD unter unausgesprochener Verdrehung der in diesenverwendeten Bezeichnungen mit anderen Inhalten und Bedeutungen zunächst aufZeit verwendet hat, näher zu untersuchen. Der OMF-BRD kann durch die Versucheder Aufrechterhaltung nämlich dadurch nachgewiesen werden, dass sie für dieSiegermächte nach der Schaffung des neuen Besatzungskonstruktes BRdvD durchZusammenfassung von OMF-BRD und SBZ-DDR ab dem 03.10.1990 auch vortäuschensoll, das wiedervereinigte Deutsche Reich zu sein.
Gleichzeitig verweigern aber sämtliche BRD-Behörden und Ämter auf alleNachfragen und Anträge bis heute, die Staatsangehörigkeit der wahren Deutschen,die die Reichsangehörigkeit
zumDeutschen Reich besitzen müssen, korrekt in den von ihr ausgegebenenIdentitätspapieren zu bescheinigen, um durch ihre verwerfliche undvölkerrechtswidrige Einwanderungspolitik den vielen illegalScheineingebürgerten in die BRD durch BRD-Ämter nicht erläutern zu müssen, dasssie niemals Staatsangehörige des Deutschen Reiches sein können.
Das Einführungsgesetz zur Einführung der Zivilprozessordnung EGZPOdatiert vom 30. Januar 1877 (RGBl 1877, S. 244):
EGZPO § 1 (Inkrafttreten)
DieZivilprozessordnung tritt im ganzenUmfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz in Kraft.
Nach BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/HARTMANN, Zivilprozessordnung, 60.Auflage 2002, EGZPO, § 1, Rn 1, sollen GVG und ZPO seit dem 03.10.1990 im gesamten Bundesgebieteinschließlich der früheren DDR und Ost-Berlin gelten. Dieses Gebietwird also durch juristische Rabulistik entweder mit Gesamtdeutschland oder gardem Deutschen Reich gleichgesetzt, ohne dass dieses nach Vorstehendem nochnachvollziehbar wäre. Es ist dieses perfide Vorgehen aller berufstätigen, demStandesrecht
der BRD-JuristenVerschworenen, die sich heimlich und unausgesprochen Zug um Zug den Anscheingeben wollen, das Deutsche Reich zu vertreten, welches sie selbst durchUnterdrückung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der Veruntreuungvon Reichsvermögen und -gebieten gleichzeitig artikulations- undhandlungsunfähig halten wollen. Dazu passt aber die von ihnen noch mühsamaufrechterhaltene Fiktion einer haltbaren juristischen Gesetzeskonstruktion füreine scheinbare Rechtsstaatlichkeit in der BRD längst nicht mehr. Und so wirddie Täuschung in allen BRD-Gesetzen fortgesetzt und verstärkt:
EGZPO § 2 (Kostenwesen)
Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichsdurch die Gebührenordnung geregelt.
EGZPO § 13 (Verhältnis zu den Reichsgesetzen)
(1)
Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetzewerden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt.
(2)
hebt einige Vorschriftenbesonders auf
(3),(4)
fortgefallen
Diewidersprüchliche und unsinnige juristische Rechtskonstruktion in denBesatzungskonstrukten OMF-BRD und BRdvD setzt sich auch mit der behauptetenfortgesetzten Gültigkeit des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung(EGStPO) nahtlos fort. So wie eine Lüge die nächste nach sich zieht.
Das EGStPO datiert vom 01. Februar 1877 (RGBl 1877, S. 346). Diefolgenden Auszüge zu diesem Gesetz stammen von LEMKE/JULIUS/KREHL u.a. aus demHeidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 1999, S.2010-2011.
Dort liest man – als Auszug! – und sonst nichts:
EGStPO § 1 (Inkrafttreten)
EGStPO § 2 (gegenstandslos)
EGStPO § 3 (Anwendungsgebiet) entspricht wortgleich der Ausführung im DeutschenReichsgesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe von 1912. § 4 istgegenstandslos.
EGStPO § 5 (Sonstige Reichsgesetze)
(1) Dieprozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch dieStrafprozessordnung nicht berührt.
Im oben angeführten Reichsgesetzbuch findet man auch auf Seite 867 denWortlaut des Paragraphen 1, wonach einem nach Kenntnisnahme dieser gesamtenAusarbeitung schnellstens bewusst wird, warum der Heidelberger Kommentar diesennicht vorstellt; weil er nämlich keine schlafenden Juristen, bzw. Reichsbürgerwecken wollte:
EGStPO § 1: (Inkrafttreten)
(1)
Die Strafprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichsgleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz in Kraft
Im noch geltenden Bundesbeamtengesetz wird unter dem Abschnitt IX(Übergangs- und Schlussvorschriften) der Art. 185 vorgestellt:
BBG § 185 (Reichsgebiet)
Als Reichsgebiet im Sinnedieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937in seinen jeweiligen Grenzen , nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom31.Dezember 1937.
Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935, RGBL I S. 1478, wurdegegen jüdische Rechtsanwälte erlassen, die nach Entzug ihrer Anwaltszulassungdurch die Nationalsozialisten an einer Beratung ihrer jüdischen Mitbürgergehindert werden sollten. Die BRD-Juristen haben dieses Gesetz zu einer Waffegegen alle Aufklärungs-, Ausbildungs- und Hilfsangebote von Nichtjuristen fürihre nichtjuristischen Mitbürger gewendet, um den auch hier ausführlichdargestellten Hochverrat gegen das eigene Volk der Staatsangehörigen desDeutschen Reiches ungestörter durchführen zu können. In der noch gültigenFassung vom 21.06.2002 heißt es dort:
RBerG Artikel 1§ 1 (Erlaubnis)
(1)
Die Besorgung fremderRechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehungfremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darfgeschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oderentgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betriebenwerden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
RBerG Artikel 1§ 8 (Strafbestimmung)
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne dienach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, …
RBerG Artikel 5 (Ausführungsvorschriften)
(1)
Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zuArtikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz … erlassen.Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungenoder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.
Das es in der OMF-BRD, bzw. BRdvD weder Reichsminister, Reichskanzler,Reichsländer noch den Bundesrat, bestehenden aus den Führungen der Reichsländergegeben hat, sind die Gesetze auch unmöglich zu erfüllen und wiederum nichtig!
Die vorstehenden Fundstellen in BRD-Gesetzen beweisen, dass es keinerleinachvollziehbare und einheitlich schlüssige Rechtsgrundlagen für einerechtsstaatskonforme Justizgewährleistungsverpflichtung in Deutschland gibt. Jenach Bedarf tarnen und täuschen sämtliche dem juristischen Standesrecht nun inder BRdvD verschworenen Hochverräter im Wege der Amtsanmaßung undPersonenausweisfälschungen eine Tätigkeit im Sinne des Deutschen Reiches oderwahlweise nach den Vorgaben des aufoktroyierten, gleichwohl nichtig gewordenenGrundgesetzes als Besatzerdiktat vor, um rechtbegehrende Staatsangehörige desDeutschen Reiches nach Belieben zu diskreditieren, zu verfolgen und notfallsökonomisch, psychisch und physisch zu vernichten. Gleichzeitig unterlaufen siedamit regelmäßig und vorsätzlich den Anspruch auf Wiederherstellung derHandlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, obwohl noch kaum ein maßgeblich fürdieses bis 1945 Handelnder seit der Besetzung durch die Alliierten lebt.Bedroht, geknechtet und ausgeplündert werden durch die BRdvD-Juristen nach demWillen der Siegermächte und aller UN-Mitglieder deshalb völlig unschuldigedeutsche Spät- und Nachgeborene.
Dazu fehlt in der BRdvD, hier nachgewiesen, jegliche menschen- undvölkerrechtliche Legitimation und auch die Zustimmung aus dem deutschen Volk,welches sich nur aus den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches zusammensetzenkann. Dessen Stimmrecht durfte und darf auch nicht durch scheineingebürgerteAusländer und Staatenlose ausgehebelt werden.
Fazit:
In der OMF-BRD, bzw. BRdvD, gab und gibt es niemals einerechtskraftfähige behördliche Maßnahme, Anordnung oder irgend eine gerichtlicheEntscheidung.
Mit der Eingabe dieserAusarbeitung an BRD-Organe, -Strukturen und -Ämter nimmt sich der/dieEingebende das Recht, bis zur Herstellung eines verlässlichen RechtsstaatesDeutsches Reich keine gegen ihn/sie gerichtete Maßnahme oder Entscheidunganzuerkennen und auf seinen/ihren Rechtsansprüchen ohne Verjährungsanerkennungdergestalt zu beharren, dass er/sie, bzw. seine/ihre jeweiligenRechtsnachfolger die Ansprüche bis zur vollständigen Befriedigung – auch durchdie gesamtschuldnerisch haftenden BRD-Erfüllungsgehilfen persönlich – erhebenwerden.
Es wurde inzwischen zu obigen Erläuterungen natürlich bekannt, dass dieBRD-Strukturen gerade daran arbeiten, alle Fundstellen in den Gesetzen mitBezugnahmen auf den Begriff „Reich" auszumerzen, nachdem sie wohlglauben, dass die in der BRD betriebene Gehirnwäsche endlich vollendet oderGewohnheitsrecht endlich akzeptiert sein könnte.
Das „verkündungsreife" Gesetz über die Bereinigung desBundesrechts im Zuständigkeitsbereich der Justiz kann aber weder für dasDeutsche Reich erlassen werden, noch mit einer nachvollziehbaren Legitimationvon BRD-Strukturen ernsthaft festgesetzt werden. Im Gesetzentwurf des BMJwerden dazu auf Seite 117 zu einigen Grundfragen der Bereinigung in den Folgenzur Aufhebung Stellung genommen, die auch für das hier vorliegende Verfahrenwichtig sind.
„Weil die Aufhebungen erst mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzeswirksam werden, ist eindeutig, dass Rechtsfolgen, die durch aufgehobeneVorschriften oder mit deren Hilfe bereits herbeigeführt worden sind, durch dieAufhebung nicht berührt werden. Weder tritt durch die Aufhebung der frühere Rechtszustandwieder ein, noch werden die Rechtskraft und Bestandskraft von Urteilen undBescheiden, die auf den aufgehobenen Vorschriften gründen, angetastet.
Aber auch dann, wenn überden Eintritt von Rechtsfolgen nicht vor Behörden und Gerichten gestritten unddarüber nicht behördlich oder gerichtlich befunden worden ist, besteht keinGrund zur Sorge, dass ein auf einer aufgehobenen Vorschrift basierenderAnspruch nicht mehr verfolgt werden könnte."
Mit der scheinbar rechtskraftfähigen Annahme dieses Gesetzes nachunwesentlichen Änderungen durch den Bundesrat der BRdvD am 16.02.2006 und derVeröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2006 Teil I, Nr. 18, vom 24.04.2006 istdie Rechtslage wie folgt festzuhalten:
Den oben angeführtenGesetzen unterhalb des Grundgesetzes fehlen jetzt nicht nur die eindeutignachvollziehbaren territorial-räumlichen Erstreckungen durch die irreführendeBegriffsverwendung " im ganzen Umfang des Reiches", sondern sievermeiden jetzt jegliche Beschreibungen ihrer Geltungsbereiche.
Wenn also hier gerügt wird, dass der BRD-Justiz jeglicherechtstaatskonforme Rechtsgrundlage fehlt und ausschließlich das nach derWeimarer Verfassung gesetzte Reichsrecht für sie gilt, weiß sie also auch, dassdas BVerfG als Teil einer illegalen BRD Struktur dem unwürdigen Treiben derBRD-Ämterursupatoren kein Ende bereiten wird. Das hätten dann die befasstenRichter später nach den internationalen Rechtsbehelfen oder der Befreiung vonGewaltherrschaft zu verantworten.
BRD-Scheinrichter an allen BRD-Gerichten haben als Volljuristen deshalbtrotzdem die Pflicht, zur Führung von Gerichtsprozessen nicht nur sehrsachkundig zu sein, sondern auch zu erkennen, dass ihnen jeglicheRechtsgrundlagen durch die nichtigen GVG, StPO und ZPO fehlen, um einegesetzliche Richterfunktion ausüben zu können.
Sie haben alle Verfahren nach GG Art. 100 deshalb bis zu einergrundsätzlichen Klärung
sofort an dasBVerfG abzugeben, an dem zwar kein Anwaltszwang existiert – aber auch einNichtjurist noch niemals ohne Anwalt rechtsstaatskonformes Recht erhalten hat!
No Comments