Skip to main content

Punkt 13:Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD ist nichtig

a) Aufhebung des Art. 23 des Grundgesetzes
Der Einigungsvertragzwischen der ,,Bundesrepublik Deutschland" und der „,DDR" vom 31.08.1990hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher giltnach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: ,,Das Grundgesetzist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zusetzen.". Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle TeileDeutschlands (z. B. Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) demGrundgesetz beigetreten sind.

Von der Bundesregierungist dafür als Begründung angegeben worden, dass die WiedervereinigungDeutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daherkein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damithat die Bundesregierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oderund Neiße verzichtet – das eigentliche Ostdeutschland ist niemalsMitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird. Und das obwohl zu diesemZeitpunkt noch keine anerkannte gesamtdeutsche Regierung und auch keinanerkannter gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretungstaatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschlandnicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht.Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage:Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremdeabtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

b) Zwei-Plus-Vier-Vertrag
Noch deutlicher als imEinigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über dieabschließende Regelung in Bezug auf Deutschland", im sog.Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der BundesrepublikDeutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossenwurde. In Art. 1diesesVertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächtengegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auchimmer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikelwerden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebietaufgeführt.

c) Verstoßgegen Völkerrecht
Trotz dieserentscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die BundesrepublikDeutschland aber in jedem Fall auch Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen.Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, dasnach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesemallgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeineVölkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:
Die Ostgebiete desDeutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen,zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiertworden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion,die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit dersog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nachdieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlichanerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der denAngriffskrieg, wie jede Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die reinekriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, giltjedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKQ) von 1907 und für dasVerhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art.45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz desPrivateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO(Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).
Diese bereits bestehendespezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch dieResolution 242 (1967)desSicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967.Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauerbesetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannterVölkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.

d) Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht
Dazu kommt auch noch,dass nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk dasRecht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zuleben. Soweit dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht einentsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde fremdeMacht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.
Diese allgemeinevölkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegendeninternationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über dasRecht der Verträge, die am 23.05.1969in Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die BundesrepublikDeutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenner zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts inWiderspruch steht. Dafür kommt in Betracht:

d1) Die Anerkennung einerAnnexion als „Rechtsgrund" für das ständige Inbesitznehmen fremdenStaatsgebietes;
d2) Die Missachtung des Selbstbestimmungsrechtesder Völker;
d3) DasVerbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben;
d4) FehlendeVerfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates über diesesGebiet.
Dazuist zu d1) und d2) festzustellen:
d1) Diedeutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiertworden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polenvom 14.11.1990 durch dessenfolgende Ratifikation abgeschlossen werden und „Recht" begründen.Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2des deutschsowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft undZusammenarbeit vom 09.11.1990,künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.
d2) Einesolche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einendauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische undsowjetische Annexion und Okkupation.
JedeVereinbarung, welche die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschenOstgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesenbeiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention.Rechtsfolge könnte daher von jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, denOkkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solcheVereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieservölkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967ist unverjährbar undunverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachungsolcher Ansprüche gegen Polen und Russland ist völkerrechtlich daher jederzeitzulässig.
e) Verstoß gegen Völkerrechtwegen fehlender Verfügungsberechtigung

Darüber hinaus ergibtsich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge einweiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit imSinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechendenvölkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschlanddie von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reichesjenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte undwürde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, mussdie Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal über die abzutretenden Gebieteauch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit verfügungsberechtigtgewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn dasGebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschlandjenseits von Oder und Neiße.
Denn unstreitig ist dieBundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebietejenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlichbefugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie istaber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieserSache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches alleinvölkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oderund Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist das DeutscheReich als solches auch heute anscheinend noch nicht einmal völkerrechtlichhandlungsfähig.
Da das Deutsche Reichnicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwader Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reicheskönnte sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mitdiesem Reich zumindest teilidentisch ist, wenn sie entsprechend bevollmächtiggewesen wäre:
e1) Das war sie nicht einmal hinsichtlichWestdeutschlands. Sie konnte also in diesem
Namen auch niemals etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzenan Holland und Belgien abtreten. Dafür hatte sie gar keine entsprechendeVollmacht.
e2) Sie hatte auch keine Vollmacht hinsichtlichdes Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland seit dem 03.10.1990innehatte. Die entsprechende Abtretungsvollmacht fehlt.
e3) Diehat sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits vonOder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebensowie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland undMitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches istbisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden.Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein dasDeutsche Reich verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nichthandlungsfähig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebietvölkerrechtlich zulässig abtreten.
Demzufolgehat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen"Grenzanerkennungsvertrag" vom 14.11.1990deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- nochvölkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sieniemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die WienerVertragrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach einVertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Dochgilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibillum nulla est obligatio (Es gibtkeine Verpflichtung zu etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz istsicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polenabtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eineLeistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.
e4) DieBundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völkerrechtlichnicht verfügungsberechtigt ist.
e5) DasDeutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebietehatte und daher insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesenwäre, es aber zurzeit nicht kann, weil es völkerrechtlich scheinbar weiterhinnicht handlungsfähig ist.

Außerdem ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexionder deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schondamals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt derAnnexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nichtvölkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigenRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über denFortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlichverfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, istes auch bis heute nicht untergegangen.
Und schlussendlich wird überhaupt bestritten, dass einOMF-BRD-Besatzungskonstrukt überhaupt ein Staat ist. Das Konstrukt kann auch niemalstreuhänderisch für das Deutsche Reich tätig geworden sein oder tätig werden, daes im grundsätzlichen, unüberbrückbaren
Interessenkonflikt zu diesem steht.

Weil die 2plus4-Verträge u. a. keine rechtskraftfähigenReichsgebietsabtretungen beinhalten, aber keine salvatorische Klausel für z. B.einen solchen Fall enthalten, sind sie als minderwertige juristische Machwerkehochbezahlter deutscher Hochverräter also einfach nichtig.
Abschließend noch ein wichtigesZitat zur Frage, warum auch die Kirchen die ständigen Rechtsbeugungen in derBRD dulden und damit durch Unterlassen stützen:

Carlo Schmidt, Erinnerungen,Bertelsmann Club GmbH, Gütersloh, nach Scherz Verlag 1979, S. 386 – 387:
„In der Frage derWeitergeltung des Reichskonkordats wurde im Grundsatzausschuß heftig gerungen.Schrieb dieses doch die Konfessionsschule vor. Nach langen Auseinandersetzungenbeschloss der Hauptausschuß am 8. Dezember (1944) mit elf gegen acht Stimmen, dass die seit dem 8. Mai 1945bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen in Kraftbleiben sollten; darunter befand sich das mit dem Reich abgeschlossenenKonkordat nicht. Die Gegnerschaft gegen die Anerkennung des Reichskonkordatsvon 1933 war erheblich: Dieses Konkordat sei als ein vom Naziregime dolosgeschaffenes, ausschließlich politisches Instrument entstanden.

Im Plenum kam es zu langwierigen,wenn auch interessanten Debatten über das Wesen der Konkordate und auch dienazifreundliche Haltung gewisser Stellen der katholischen Hierarchie Deutschlandswährend des Dritten Reiches. Schließlichbegrub man das Problem in der allgemeinen Formulierung des Artikels 123 desGrundgesetzes, wonach die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträgegültig sind, wenn sie gewisse formale Voraussetzungen erfüllen.
Das Konkordat war damit implizitanerkannt, ohne dass man es zu nennen brauchte. Einer der Gründe hierfür war, dass im Falle derFortgeltung des Konkordats die Bistümer in den von Polen verwaltetenOstgebieten des alten Deutschen Reiches vom Vatikan als Bistümer in Deutschlandbehandelt werden würden, solange es zu keiner formalen Abtrennung dieserGebiete in Polen gekommen war. Man versprach sich davon eine Waffe gegenpolnische Gebietsansprüche.
Dafür mussten wir das Konkordatals weiter geltend betrachten und durften nichts tun, was der Kurie das Rechtgeben konnte, uns des Vertragsbruchs zu bezichtigen."
Auch dieser Vorgang zeigtzunächst, dass BRD-Juristen die Arbeitsauffassung vertreten, dass ihreVertragsformulierungen so unverständlich sein sollen, dass der Gegenübermöglichst nicht aufgeklärt oder getäuscht wird. Das wird wieder beweisbar, wennman sich dazu den GG Art. 123 genauer ansieht. Staatsverträge durch die nachdem GG-Gesetz zuständigen Stellen kann es auch aus der Natur der Sache herausnicht geben, weil das Grundgesetz keinen Staat macht.

Grundgesetz Art. 123
(Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge)
(1) Rechtaus der Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages gilt fort, soweites dem Grundgesetz nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reichgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nachdiesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nachallgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt allerRechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durchdie nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihreBeendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Esist nun auch bekannt geworden, dass die ersten, einzelnen BRD-Juristenbehaupten, dass die Verträge zur Grenzregelung mit Polen keineGebietsabtretungen seien, sondern nur Grenzanerkennungen. Das soll dann so einUnterschied sein wie zwischen Eigentum und Besitz, also eine Gebietsabtrennungwäre der Verlust des Eigentums und eine Grenzanerkennung wäre nur eine andereBezeichnung für die Anerkennung des Besitzes von Staatsgebieten des DeutschenReiches durch Polen und Russland. Und das ohne jegliche zeitlicheEinschränkung?

Dazu ist aber festzuhalten, dassdie BRD fremdes Eigentum, über das sie nie verfügte und das ihr auch von denSiegermächten nie als dem angeblichen Deutschen Reich zurück gegeben wurde,auch nicht einem anderen zum Besitz überlassen konnte.

Und mit welchem politischen oderwirtschaftlichen Zweck sollte die Anerkennung des Besitzes von großen Teilendes Staatsgebietes des Deutschen Reiches nach der angeblichen Souveränität derBRD weiterhin durch Polen und Russland begründet werden, wenn man prinzipiellGrundeigentum nicht ersitzen kann?
Es ist aber ein Leichtes, anhanddes Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 mit dem Vatikan die BRD-Juristen und Politikereiner weiteren gravierenden Täuschung zu überführen.

Im Internet findet man unter demDatum vom 25.06.1972 die folgende Eintragung:

Auf der Grundlage der durch den Warschauer Vertrag geschaffenen internationalen Rechtslage (Anerkennung der Oder-Neiße-Linie) wandelt Papst Paul VI. die früheren deutschen Diözesen Stettin, Köslin/Kolberg, Landsberg a. d. Warthe, Oppeln, Danzig und Allenstein in polnische Bistümer um.​

Die BRD unter damaligerSPD-Regierung hat dieser Umwandlung nicht nur nicht widersprochen, sondern diekatholischen Bischöfe in Deutschland haben diesen völkerrechtswidrigen Aktgegen das Deutsche Reich auch noch verherrlicht und durch Kooperationsgesprächemit den Geistlichen im Vatikan und Polen unterstützt. Dieses geschah unter derGewaltherrschaft der so bezeichneten Siegermächte, die nach demBesatzungsstatut für alle internationalen Vereinbarungen mit der BRD denGenehmigungsvorbehalt exekutierten.

Kraft der Bulle von PapstJohannes Paul II. wurde Polen 1996 in 40 Diözesen, 13 römisch-katholischeBistümer und ein byzantinisch-ukrainisches Bistum geteilt. Die Kirchengewalt inden Diözesen üben Bischöfe aus, die gemeinsam das Episkopat bilden. DerVorsitzende des Episkopats ist seit 1981 der polnische Primas Kardinal JózefGlemp.

Die Umwandlung der deutschenBistümer in polnische ist damit als einseitiger, eindeutiger Bruch desReichskonkordates von 1933 durch den Vatikan festzustellen, der alsNichtfeindstaat mit den Feindstaaten zum Deutschen Reich und seinen von ihmgesteuerten deutschen Kollaborateuren schon 1972 deutsche Reichsgebiete durchkonkludentes Handeln veruntreut hat.
Im Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 wird aber auch die Berechtigung zurErhebung
von Kirchensteuer in Art. 13verklausuliert und durch den Zusatz dazu verdeutlicht:

Zu Art. 13
Es besteht Einverständnisdarüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
Alle nachfolgenden Vereinbarungen von BRD-Ländern beziehen sich ausdrücklichauf das Reichskonkordat von 1933. So heißt es noch im Vertrag zwischen demHeiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.09.1997:
…. schließen
unter Anerkennung derFortgeltung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reichvom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages desFreistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag.

Leider haben sämtliche Juristen, Staatsrechtler, Politiker und selbst dieständig das GG immer weiter verschlimmbessernden so genannten Volksvertreterund Bundestagsabgeordneten genau so wenig ordentlich und deutsch korrekt dieseKirchenverträge bearbeitet, wie sie das vernichtende Argument gegen jeglicheRechtsgrundlage in der BRD durch die Streichung von GG Art. 23 a. F.rechtzeitig begriffen haben oder heute erkennen wollen.
Ein Konkordatsbruch durch denVatikan bedeutet aber auch, dass die katholische Kirche keinen Rechtsanspruchauf Kirchensteuererhebung durch die Finanzamtsstrukturen der BRD ab diesemVorkommnis gehabt hat.

Die BRD und ihreErfüllungsgehilfen in Finanzbehörden und Kirchen haben die von ihrbeanspruchten Steuerbürger also danach vermutlich in ungerechtfertigterBereicherungsabsicht, sittenwidriger Schädigungsabsicht und für dieStaatsangehörigen des Deutschen Reiches noch angreifbaren, unverjährbarenBetrugshandlungen für die katholische Kirche um hohe Milliardenbeträge injedem Jahr geprellt.
Mindestens die katholische Kircheist also seit über 30 Jahren Nutznießer der Völkerrechtsverbrechen gegen dasDeutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und an einerRechtsstaatlichkeit in Deutschland deshalb vermutlich nicht interessiert.

Die BRD hat demnach also alle vonihr eingezogenen Kirchensteuern für die katholische Kirche wegen sittenwidrigerErhebung ab dem 26.06.1972 zurück zu geben.
Gleichzeitig ist der Nachweisgeführt, dass die BRD-Politiker und Juristen die unter polnischer undrussischer Verwaltung stehenden Gebiete des Deutschen Reiches durch ihr Handelnnicht nur gefährdet haben, sondern diese definitiv ohne Erläuterungen undAufklärungen gegenüber den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches aufgebenwollten und wollen, um sich zum persönlichen Vorteil den Kriegsgegnernanzudienen und dem Staate Deutsches Reich ungeheueren Schaden zuzufügen.
Für die völkerrechtswidrigeGesetzeslage in Deutschland finden sich zunehmend weitere Beweise, die erkennenlassen, dass sich das Besatzungskonstrukt BRD und dessen Erfüllungsgehilfen in immergrößerem Ausmaß an den Völkerrechtsverbrechen gegen die Staatsangehörigen desDeutschen Reiches und das Deutsche Reich beteiligen wollen.

Im Focus 49/2005, S. 13, wirdberichtet, dass auf Antrag des Berliner Senats über eine Normenkontrollklagedas Bundesverfassungsgericht den Sonderstatus von Berlin aufheben soll.

Das heißt aber nichts anderes,als das die BRD weder souverän noch das Besatzungsrecht ungültig wäre. Und esbestätigt, dass der Berlinstatus nach dem Besatzungsrecht auch noch im Dezember2005 gilt. Diesen kann das Bundesverfassungsgericht auch nicht ändern, weil ihmdazu schon lange die Rechtsgrundlagen fehlen und es gegenüber Besatzungsrechtnichts zu sagen hat.

Urkundsbeweis undInaugenscheinnahme: West-Berlin hat einen noch gültigen Sonderstatus
Im übrigen wird auch hier wie inden gesamten öffentlichen Medien der BRD die Desinformation fortgesetzt, weil dieBundesländer der BRD keine Reichsimmobilien beanspruchen dürfen und auch nichtzurückerhalten können. Die BRD-Bundesländer entsprechen nicht den Ländern desDeutschen Reiches und wurden erst 1949 und später u. a. mit abweichendergeographischer Erstreckung geformt. Sie haben also niemals Reichsgebietebesessen, sondern waren auf Befehl der Siegermächte reine Verwaltungsstrukturenzur Verwaltung von solchen Gebieten. Diese Reichsimmobilien wurden mitBesatzergewalt erklärtermaßen lediglich vorübergehend besetzt und müssen nochvollständig dem Deutschen Reich nach einer Wiedervereinigung in den Grenzen vom31.12.1937 zurückgegeben werden.​