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Punkt 16: Die vorgesehene Verfassung für Deutschlandwird verhindert

ImVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DeutschenDemokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands –Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 findet sich der Artikel 5 (KünftigeVerfassungsänderungen):
Die Regierungen der beidenVertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereintenDeutschlands, sich innerhalb von zweiJahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragenzur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere

in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechenddem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,

in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den RaumBerlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 desGrundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,

mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen indas Grundgesetz sowie

mit der Frage der Anwendung desArtikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
GrundgesetzArtikel 146 [Geltungsdauer]
Dieses Grundgesetz, das nachVollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volkgilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Krafttritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wordenist.
Das Grundgesetz der so genannten BundesrepublikDeutschland ist keine Verfassung! Es ist einseitig und gewaltsam durchgesetztesBesatzungsrecht. Widersprüchliche und uneinheitliche Vertragsgestaltungen zurso genannten deutschen Einheit haben das juristische Chaos nur noch verstärkt. Die Vorlage einer Verfassung wurde den Deutschen durch die Politik biszum Zusammenschluss der DDR und der BRD über 45 Jahre hinweg absichtlichverweigert. Natürlich wurde deshalb auch die Verpflichtung aus demEinigungsvertrag stillschweigend durch sämtliche Bundesorgane bisher weitere 15Jahre ignoriert, weil es das Ende ihrer erkannten und hier bewiesenenWillkürherrschaft in Amtsanmaßung bedeutet hätte.
DasBundesverfassungsgericht mit seinen politisch bestimmten und abhängigenRichtern verhindert auch in Kenntnis der völkerrechtlichen Problematik jeglicheVersuche zur Erzwingung einer Verfassungsabstimmung (BVerfGLexetius.com/2000/10/334, Beschluss vom 31. 3. 2000 – 2 BvR 209l/ 99).
In dem Verfahrenüber die Verfassungsbeschwerde des Herrn C., gegen das Unterlassen derBundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer Verfassungdurch das Volk zu treffen, hat die 4. Kammer des Zweiten Senats desBundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und dieRichter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in derFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 31. März2000 einstimmig beschlossen:
DieVerfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
DerBeschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberischeoder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des vermeintlich aus Art. 146GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauftrags, das deutsche Volk über eineVerfassung beschließen zu lassen.
SeineVerfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil dieAnnahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben sind.
Wie dasBundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993entschieden hat, begründet Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähigesIndividualrecht (BVerfGE 89, 155 [180]). Der Beschwerdeführer könnte allenfallsdann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. l in Verbindung mit Art. 20 Abs. l und 2,Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die Verfassung haben,wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einerVolksabstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus derEntstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels ergibt sich dafür einAnhaltspunkt.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. l Satz 3 BVerfGG abgesehen.
DieseEntscheidung ist unanfechtbar.
Die Position des Bundesverfassungsgerichtes wird völkerrechtlich richtigeingeordnet, wenn man den folgenden Antrag an den Bundespräsidenten Prof. Dr.Horst Köhler inhaltlich zur Kenntnis nimmt.
Sehr geehrter Herr Bundespräsident !
Das Bundesverfassungsgericht istverfassungswidrig nahezu 100 Prozent mit Parteimitgliedern besetzt, während wirin der Bevölkerung nur etwa drei Prozent Parteimitglieder haben.
Dieser Zustand entspricht den Verhältnissenim Nazi- und im Stasi-Staat.
Er widerspricht dem unmittelbar geltendenGrundrecht des Grundgesetzes Art. 3, Absatz 3, in dem ausdrücklich festgelegtist: „Niemand darf wegen … seiner … politischen Anschauungen benachteiligtoder bevorzugt werden."
Dieser Zustand widerspricht auch Art. 21Absatz 1 des Grundgesetzes, in dem den Parteien eine Mitwirkung bei derpolitischen Willensbildung aber nicht dessen alleinige Gestaltung zusteht.
Gleichfalls widerspricht dies auch Art. 20Absatz 2 des Grundgesetzes, der die Wahl der Richter durch das Volk vorschreibt: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen undAbstimmungen …. ausgeübt."
Gleichfalls schreibt Art. 20 Absatz 2 desGrundgesetzes die Gewaltentrennung vor: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.Sie wird … durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewaltund der Rechtsprechung ausgeübt."
Ich fordere Sie auf, sämtliche „Richter" des„Bundesverfassungsgerichts" ohne Verzug aus ihren angemaßten Ämtern zuentfernen und die verfassungsgemäße Neubesetzung in die Wege zu leiten.
Hochachtungsvoll
gez.: Ekkehardt Freiherr Schenck zuSchweinsberg
Kopie an:

Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit der Aufforderung, dieses Schreiben sämtlichen„Verfassungsrichtern" zur Kenntnis zu bringen.
Prof. Dr. Wolfgang Thierse alsBundestagspräsident und Vertreter des Bundespräsidenten, insbesondere auch alsnamhaftes SPD-Mitglied.
Die Vorsitzenden der vierBundestagsfraktionen.
Es gibt also auch kein Nichtwissen über diese rechtswidrigen Verhältnissebei BRD-Organen.
Damit ist vom Bundesverfassungsgericht bewusst die Frage offen gelassenworden, wie in der BRD eine Verfassung entstehen könnte. Aufgrund der Rede vonProf. Dr. Carlo SCHMIDT gibt es aber eine einfache Antwort:
Die Vorlage des Entwurfes einer Verfassung zur Abstimmung durch dasDeutsche Volk kann in der BRD durch jeden Einzelnen erfolgen, weil damitgleichzeitig auch die Frage nach der Beanspruchung als Staatsangehöriger des ursprünglichenBesatzungskonstrukts durch eine Unterwerfungserklärung für die Abstimmendengeklärt werden könnte.
Es braucht also keine Parteipolitiker, dem Standesrecht unterworfeneJuristen und hochgelobte,
das DeutscheVolk ständig betrügende professorale Staatsrechtler zur Erstellung, Vorlage undAnnahme einer demokratischen Verfassung.
Im weiteren Vorgriff auf die noch angeführten Tatsachen, dass sich dieBRD-Organe selbst nach Belieben nicht an die Grundgesetze und darausentwickelten, aber mit diesen nur teilweise kompatiblen Gesetzen halten, wirdhier insgesamt festgestellt:
Sämtliche Sicherungeneines demokratischen Rechtsstaates sind in der Bundesrepublik Deutschlandlängst durchgebrannt.
Heute liegen den Justiz-Opfer-Initiativen
die Benachrichtigungen u. a. vom Bundesgerichtshof und desBundesverfassungsgerichtes vor, nach denen von ihnen unbekannten Richtern inunbekannten Kammern und unbekannten Verfahren ohne jegliches rechtliches Gehörrechtskräftige Entscheidungen gegen sie vorliegen sollen. Gesetzlichvorgeschriebene Zustellungen haben sie nie erhalten.
Genau das haben wir lange erwartet und in einer Verfassungsbeschwerdegegen das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 vorsorglich angegriffen.
Und auch das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich im Wege desverbotenen Rechtsmissbrauch nach Grundgesetz Artikel 101, der ZPO und desArtikels 17 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheitenin der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom November 1998 den vorsorglich zum01.07.2002 in die ZPO eingeführten § 189 und des § 517, 2. Halbsatz, zurHeilung von Zustellungsmängeln verwenden wollen, um die a. a. Ort
in der ZPO gesetzlich vorgeschriebenenförmlichen Zustellungen zwecks Berechnung von Fristsetzungen u. a. zum EUGH zuunterlaufen. Die Beschwerde gegen das geradezu zum Missbrauch geschaffeneZustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 hat das Bundesverfassungsgericht durchdie Richter JAEGER, HÖMIG und BRYDE nicht angenommen und scheinbar abgestimmtim eigenen Interesse des Bundesverfassungsgerichtes zum Gesetzesmissbrauch dasZustellungsreformgesetz nicht für grundgesetzwidrig erklärt. Und demnächstwerden vermutlich gerichtliche Entscheidungen dann überhaupt nicht mehrverschickt, sondern es kommen gleich die Vollstreckungsbeamten.
Da in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz damitnachgewiesen wird, dass niemand mehr vor „rechtskräftig
abgeschlossenen" Verfahren im Wege einerGeheimjustiz ohne Anhörung sicher ist – und uns das Bundesverfassungsgerichtauch als Volk nicht schützen wollte – muss es nun im Wege der Abstimmung übereine Verfassung als unnütz und große Gefahr abgeschafft werden!
Deshalb wurde am 09.09.2003 eine Neue Deutsche Verfassung zur Erfüllungdes GG
Artikel 146 durch einen dazuBerechtigten in das Internet zur Abstimmung gestellt. Die Abstimmung dauertnoch an, da die BRD-Organe diese in ihren gegen das Deutsche Volk gerichtetenInteressen nicht unterstützen.
Es sollen nun Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Volksbegehren zuallen uns betreffenden wesentlichen demokratischen Grundfragen wie auch zurSteuererhebung, Wehrpflicht, zum sozialen Jahr, zur Aufgabe von Hoheitsrechten,zu den wichtigen
Währungsangelegenheiten, Schuldenaufnahmen und vielem mehr, s. Artikel104 der vorgelegten Verfassung, per Volksannahme eingeführt werden.
Es wird endlich eine effektive Verfolgung von Verfassungshochverrätern inPolitik und Richterämtern auch noch für die Betroffenen nach dem Grundgesetzeinschließlich umfassender Wiedergutmachung durch eine BundesrepublikDeutschland mit einer vom Volk angenommenen Verfassung benötigt.
Mit der Annahme der vorgelegten Verfassung wird die Pflicht begründet,den bisherigen Rechtsmissbrauch in der so genannten Bundesrepublik Deutschlandnach dem Grundgesetz entsprechend der Verfahrensweisen nach der Abwicklung derso genannten DDR und des 3. Reiches durch eine unparteiische, wirksameJustiz anzuklagen und Rechenschaft zu fordern.
Mit Beginn der Abstimmung wird hierzu die Verjährung unterbrochen, bissich das Volk hierzu in einer neuen Gesetzgebung von den Rechtsbrechern inöffentlichen Stellen und Richterämtern befreien konnte.​