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Punkt 09:Besatzungskonstrukt BRD eignet sich völkerrechtswidrig Staatsvolk an

Die BRD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich einenTeil des Staatsvolkes des Deutschen Reiches.
Sie hat auch vorsätzlich kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetzgeschaffen. Das Grundgesetz spricht in allen Passagen der Art. 16, 23, 116 und146 von Deutschen, dem Deutschen Volk oder den deutschen Staatsangehörigen, undnicht etwa von einem Volk oder von Staatsangehörigen der BundesrepublikDeutschland! Immer dann aber, wenn vom Volk die Rede ist, bedarf es einergenauen Analyse, welchen Sinn dieser Begriff gerade beigelegt wird.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG),welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat und bis zu einer Scheinreform in derBRD im Jahre 1999 jedenfalls sicher galt, bildete die Hauptquelle desStaatsangehörigenrechts in der BRD und deshalb nicht der BRD!
Dabei wurde über das besatzerdiktierte Grundgesetz im Artikel 116 die1934 erstmalig eindeutige Feststellung der Staatsangehörigkeit wiederabsichtlich auflösend mehrdeutig umgedeutet. So hieß es in der Verordnung vom05.02.1934, § 1 Abs. 2:
„Es gibt nur nocheine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)"
So musste bis 1999 z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden wollte, eineErklärung unterschreiben, in der es gleich unter Punkt 1 heißt:
„Ich bin Deutscher im Sinne des Reichs- undStaatsangehörigkeitsgesetzes."

GG Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautetunter Bezug auf die Deutschen Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächstwestdeutsche oder BRD-Staatsangehörigkeit zu definieren:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes istvorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutscheStaatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscherVolkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet desDeutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denenzwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit auspolitischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihreAbkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nichtausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschlandgenommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebrachthaben.

Der Grundgesetz Art. 116 erklärt deshalb völlig widersinnig lediglich,dass Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit schon hat, vermeidetaber jede Bezeichnung, zu welchem Staat der Deutsche nun eigentlich gehört,weil die OMF-BRD nicht die alleinige Zugehörigkeit zum Deutschen Reicheinräumen wollte. Warum?

Die Aufzeichnungen über die Gespräche zwischen Präsident F. D. Rooseveltund Marschall Stalin anlässlich der Teheraner Konferenz vom 28. November biszum 01. Dezember 1943 enthalten folgende Eintragung für das Thema zurzukünftigen Behandlung Deutschlands:

„DerPräsident sagte, nach seiner Meinung sei es sehr wichtig, dass das Konzept desReiches nicht im Bewusstsein der Deutschen gelassen werde und dieses Wort ausder Sprache gestrichen werden sollte."
Es handelt sich also auch bei der Nichtbeantwortung der Frage, welcheStaatsangehörigkeit nicht von der BRD Scheineingebürgerte Deutsche haben, bisheute um die Fortsetzung der Geschichtsfälschung und Umerziehung durch dieBesatzungsmächte, die dafür zahlreiche Un- und Halbgebildete, bzw. eiskalteVolksverräter zum Mittun bewogen.

Und damit wurde ein Knackpunkt aufgebaut und stetig vergrößert, der dasWahngebilde eines völkerrechtlich legitimierten, souveränen Staates namens BRDletztlich zum Untergang zwingen wird, weil die freiwillige Wiedervereinigungnur durch die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches im Deutschen Reichbewirkt werden könnte – und nicht durch Besatzermanipulationen.

Das Grundgesetz stützte sich auch in zahlreichen Aspekten auf dieFortgeltung von Reichsgesetzen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes.Besonders makaber ist dabei folgendes, s. DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 45:

„Denn in seiner allererstenVerordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im September 1945 zwar neben 24anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz aufgehoben, das Hitlers Machtfülle erstgarantiert hatte – das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, daseigentlich „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" hieß.

Mit dem Ermächtigungsgesetz imRücken konnte Hitler schalten und walten, wie er wollte – und als Gesetzgeberund oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt nach Gutdünken Erlasseherausgeben. Beispielsweise den Führererlass über die Staatsangehörigkeit.

Offenbar aber formulierten dieAlliierten nicht präzise genug, um auch die auf dem Ermächtigungsgesetzfußenden Sonderverordnungen wie Hitlers Erlass zu kassieren.
Der Bundesgerichtshof sinnierte1953 wohlwollend über den Tyrannen als Gesetzgeber: Nach einemstaatsrechtlichen Grundsatz ist die Gültigkeit von Gesetzen nach dem zumZeitpunkt ihrer Verkündung geltenden Verfassungsrecht zu beurteilen.Bedeutungslos ist, ob die Staatsgewalt, auf der es beruht, rechtlich gewaltsamdurch Umsturz begründet wurde. Entscheidend ist nur, ob es sich durchgesetzthat. Daran kann für die Diktatur Hitlers nicht gezweifelt werden."
Nach diesen Ausführungen und dem höchstrichterlichen Entscheid des BGHwären zunächst alle Sonderverordnungen Adolf Hitlers weiterhin Bestandteil derRechtsordnung der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz,auch wenn sie als diktatorische Verordnungen prinzipiell im Widerspruch zueiner freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Völkerrecht stehen.Das darf so zwar keinen Bestand haben, ist aber in der OMF-BRD nicht mehr zubeseitigen.

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen – Bundesverfassungsgericht, S. 1540,heißt es in Spalte 1 und 2:
„DieBRD ist also nicht „Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondernals Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich" (!?), – in Bezugauf seine räumliche Identität allerdings „teilidentisch", so dassinsoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasstalso, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamteDeutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung alsuntrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet alsebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt."

Diesen Quatsch kann man nur dann verstehen,wenn man das so genannte Bundes"verfassungs"gericht der BRD als Teildes landes- und hochverräterischen Systems begreift, in welchem ausschließlich politischbestimmte Richter, die dadurch keine gesetzlichen sein können, einerechtsstaatliche Kontrolle der Legislative und Exekutive vortäuschen – undmanchmal auch dazu nachvollziehbares gerechtes (Schein)Recht verkünden.

Da das Deutsche Reich nach diesem Urteil aberhandlungsunfähig sein sollte, konnte die BRD aufgrund völkerrechtswidrigerBesatzungsorganisation als selbst damit handlungsfähig nicht gleichzeitig dashandlungsunfähige Deutsche Reich sein.

Die Haager Landkriegsordnung ist Teil des internationalenVölkerrechts und geht dem Grundgesetz nach Art. 25 als höherrangig voraus.
Dieallgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Siegehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für dieBewohner des Bundesgebietes.

Nach der HaagerLandkriegsordnung gilt aber ein Verbot zur Unterwerfung unter einen Treueid für eine feindliche Macht.

Art. 45 (Verbotdes Zwanges zum Treueid)
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, derfeindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Die Bundesrepublik Deutschland konnte und kann niemals als organisierteModalität der Fremdherrschaft Reichsbürger zu einem eigenen Staatsvolkerklären. Selbst der Besatzungsvorbehalt schafft hierfür erkennbar keinerleivölkerrechtliche Legitimation!
In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Reichsangehörigkeit fort, dierein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die eskein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit desDeutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- undVölkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher. Selbst imBundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- undStaatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1 (Begriffsbestimmungeutscher) zu lesen:
Deutscher ist à wer die unmittelbareReichsangehörigkeit besitzt.
Die BRD-Regierenden und ihr juristischer Schutzschirm aus Politikern,Anwälten und Staatsrechtlern hatten für immer ein Problem, dass sie vor demVolk verbergen wollen, weil sie jedenfalls die Verordnung über die deutscheStaatsangehörigkeit vom 05.02.1934 als nationalsozialistische Rechtsnormoffensichtlich weiterhin nach StAG von 1999 anerkennen.

In der Dissertation von Steichele heißt es auf Seite 22 nämlich für denZeitpunkt bis zum Inkrafttreten der Verordnung schlüssig nachvollziehbar, ZitatAnfang:

Mit dem Festhalten auch der BRdvD (Bundesrepublik des angeblichwiedervereinten Deutschlands) an einer unmittelbaren Reichsangehörigkeitnach RuStAG von 1913 entsprechend EGBGB § 5 und StAG von 1999 wird zumeinen
nachgewiesen, dass dieBRdvD-Länder als ebenfalls so genannte Bundesländer, tatsächlich gleichfallswillkürlich durch die Siegermächte lediglich völkerrechtswidrig geschaffenenVerwaltungseinheiten, keine eigenen Staatsangehörigkeiten besitzen können. Zumanderen muss das Deutsche Reich unabhängig von der BRdvD nach dem letzten Satzdes obigen Zitates noch existieren, weil die BRdvD jedenfalls keine eigeneStaatsangehörigkeit kennt, niemals eine Reichsangehörigkeit verliehen hat undden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarerReichsangehörigkeit auch deren Staatsangehörigkeit selbst alsBesatzungskonstrukt nicht aberkennen konnte oder jemals kann.​