Punkt 15: Ein Friedensvertrag für Deutschland wird umgangen
Die unter Punkt 12 zitierten Bundeskanzleramtsprotokolle zu denVerhandlungen in Paris am 17.07.1990 beweisen in der Anlage 2: Protokoll desfranzösischen Vorsitzenden – mit den folgenden Formulierungen, dass die Frageeiner Friedensvertragsregelung mit dem Deutschen Reich planmäßig undirreführend, aber völkerrechtswidrig umgangen werden sollte.
Das beweist Punkt 1 der Anlage Nr. 354B:
1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, aufdas sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigthaben, wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Bestätigung des endgültigen Charakters derGrenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europadarstellen."
Das beweist Punkt 4 der Anlage Nr. 354B:
4. Die vier Siegermächteerklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakterhaben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Fragegestellt werden kann. Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weistdarauf hin, dass nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keineGrenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.
Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland,Hans-Dietrich Genscher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat,dass diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt.Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass diein dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., dass ein Friedensvertragoder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmtder von der BRD abgegebenen Erklärung zu.
Unabhängig davon, dass auch diese Bestimmungen infür den Zweck völkerrechtlich verbotener Selbstkontrahierung derBesatzungsmächte entstanden ist, wird deutlich, dass den deutschenKollaborateuren des Besatzungskonstrukts die Unmöglichkeit einerFriedensvertragsregelung durch die DDR und/oder BRD bewusst war.
Diese beiden Besatzungskonstrukte sind wederStaaten im staatsrechtlichen Sinn noch haben sie schon im Krieg existiert. Sie warenalso auch nicht am Krieg beteiligt, wodurch ein Friedensvertrag mit diesenjuristisch unmöglich ist.
Das Deutsche Reich hingegen wurde zur Vertretungseiner Belange absichtlich nicht hinzugezogen, was ohne Zweifel über diedirekte Befragung der Bürger des Deutschen Reiches möglich gewesen wäre. DieAbsicht, durch die Aufgabe von über einem Drittel des Gebietes des DeutschenReiches vollendete Tatsachen bei den völkerrechtswidrigen Annexionen durch dieBesatzer in Selbstkontrahierung zu schaffen, kann und wird die in Punkt 1.behauptete Herstellung einer Friedensordnung niemals entgültig undvölkerrechtsgerecht bewirken.
Dieses gilt um so mehr, als die BundesrepublikDeutschland nicht einmal ein verlässlicher Rechtsstaat ist und in Folge dieserjuristisch, abartigen Machenschaften nunmehr auch die Menschenrechte insgesamtaushebeln muss und ausgehebelt hat, um die entstehenden wissenschaftlichenUntersuchungen und Diskussionen möglichst zu unterbinden.
Es besteht bis heute also noch kein Friedensvertragmit dem nicht untergegangenen Deutschen Reich, da entgegen einer weitverbreiteten Meinung der sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag noch kein solcherFriedensvertrag ist: Er wurde nämlich nicht von Deutschland, sondern nur vonder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republikunterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein TeilDeutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutschlandunterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlagekann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönlicheAnsprüche gegen die Bundesregierung, bzw. gegen die handelnden Kollaborateurepersönlich in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solcheAnsprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.
Die hier geschilderte VölkerrechtslageGesamtdeutschlands nach dem 03.10.1990 ist trotz aller entsprechenden"völkerrechtlichen" Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder undNeiße verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einendauerhaften Frieden in der Welt und in Europa:
a) Einesolche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am BeispielKareliens: Finnland musste nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjetunion abtreten. Dennochwurde im
Januar 1991im Reichstag in Helsinkibereits unmissverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die möglichstumgehende Rückgabe dieser Gebiete von Russland zu fordern und auch gleichpraktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung, es läge nicht in unseremInteresse", die Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Russland in Frage zu stellen.Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, dass schon das letzte WortFinnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, dass solche Gebietsverhandlungennunmehr umgehend einsetzen sollten.
b) Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auchhinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen für die dortigen InselnHabomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einerAbtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte,zuzustimmen.
c) „Friedensbedingungen andererArt" hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlichentschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre reindeutsch waren, bis ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, wasnicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr alsfraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt einem solchen"dauerhaften Frieden" dienen könnte, der damit angestrebt werden soll.Würde es wirklich einem ,,Quosque tandem?" (Wie lange noch?) der Geschichtestand halten? Das jedoch könnte — wie beideBeispiele aufzeigen — jederzeit geltend gemachtwerden. Denn es spricht auch alles dafür, dass das, was nicht gerecht geregeltwar, nicht auf Dauer bestehen kann.
Von der hier geschilderten Rechtslage desallgemeinen öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschenStaatsrechts, ist weiterhin zwingend auszugehen.
Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vordem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftretendürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu habenglaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten,kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an dieBundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nichtder gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger des ja noch immerbestehenden Deutschen Reiches ist.
Fremde Staaten können diegegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oderMemel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Rechtbekommen werden. Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob diegegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das dieAlliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das neueDeutschland in seinen Grenzen vom 31.08.1939 erstreckt, in denen dasSelbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nurdie Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigenFrieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919nur die Grundlage füreinen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensvertragwieder solche Folgen haben müssen?
„Nichts ist geregelt, was nicht auch gerechtgeregelt wurde." (Abraham Lincoln).
Nach demVorstehenden und auch nach den in Punkt 12 im Folgenden wiedergegebenenKanzleramtsprotokollen zu den 2plus4-Verhandlungen am 17.07.1990 in Paris istalso unbestreitbar, dass das Deutsche Reich sich weiterhin im Kriegszustandmit den Alliierten Siegermächten befindet und lediglich Waffenstillstandherrscht. Die BRD konnte wegen Nichtexistenz bis 1945 keinen Krieg geführthaben und somit als Besatzungskonstrukt in Selbstkontrahierung für dieSiegermächte auch keinen Waffenstillstand schließen.
Nach derHaager Landkriegsordnung konnten und können die nunmehr unerklärten undheimlichen Besatzer damit zwar die Anwendung der Gesetze des Deutschen Reiches mitGewalt weiterhin verhindern, aber nicht entgültig aufheben oder beseitigen. Ander Vortäuschung einer Aufhebung hatten die Siegermächte mit ihren deutschenKollaborateuren und Hochverrätern aber ein triftiges Interesse, weil sie vonAnfang an das Deutsche Reich entgegen ihren ständigen Erklärungen für immerhandlungsunfähig halten wollten, um völkerrechtswidrig ungestört Reichsgebieteund -vermögen
veruntreuen und stehlen zukönnen.
Dazu gehörteauch die Erzwingung eines diktierten BRD-Grundgesetzes und einervorgeschriebenen DDR-Verfassung, welche die Grundlagen dafür liefern sollten,die für sie gefährlichen Reichsgesetze angeblich streichen oder verändern zukönnen.
Im Rahmen derwissenschaftlichen Bearbeitung der Fragestellung, warum BRD-Politiker, Beamteund Juristen nur dann – ganz vereinzelt – mit Strafe verfolgt werden, wenn siedie Kreise ihrer Standes- und sonstigen Genossen ernstlich störten, gibt dasweiterhin geltende Reichsrecht dazu die Erklärung. Sie halten erkennbar dasBesatzungsrecht mit dazu gewährten Privilegien zum eigenen Nutzen vor demGrundgesetz und für die Siegermächte aufrecht.
Trotz derBücherverbrennung zur Vernichtung des Wissens um das 3. Reich durch dieSiegermächte und ihre deutschen Kollaborateure kann man mühselig u. a. aufFlohmärkten finden, was die BRD-Kettenhunde noch in erhebliche Schwierigkeitenbringen soll.
Es wird denDeutschen anhand noch vorhandener Buchbeispiele eindringlich suggeriert, dasswährend des 3. Reiches alle bedeutende Literatur und vor allen DingenRechtsliteratur mit dem Hakenkreuz verziert wurde. Zur Aufklärung wird deshalbdas kürzlich wieder gefundene Strafgesetzbuch mit Geltung vom 01.08.1944vorgestellt, welches bei den Recherchen bisher
den letzten Stand bis zum Waffenstillstand wiedergibt.
Im ganzen Werk gibt es also keinNationalsozialistisches Symbol!
Urkundsbeweis:Buchmaße 10 cm x 15,3 cm
StGB § 80(Hochverrat)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mitGewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleibenoder ein zum Reich gehöriges Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit dem Todebestraft.
Ebenso wird bestraft, wer esunternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichszu ändern.
Dem aufmerksamen Leser wird damit schnell klar, dass auf dieStaatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeitnoch eine unangenehme Aufgabe bei der Strafverfolgung von Vaterlands- undHochverrätern zukommt, welche von allen Staaten auf der Erde akzeptiert werdenwird. Dabei ist zu bedenken, dass alle BRD-Politiker durch die – versuchte -Anerkennung der Todesstrafe für Deutsche im Falle bewaffneter Freiheitskämpfeselbst die Höchststrafe provoziert haben, s. Punkt 18. Damit verstoßen siegegen GG Art. 20 (4), der nach ISENSEE diesen bewaffneten Aufstand gegenTyrannen als Völkerrecht erlaubt, s. auch die Zitate in Punkt 31!
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