Punkt 29: DieVerweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen EU-Recht
1.
Deutsches Grundgesetz, EMRK undGemeinschaftsrecht der EU
1.1.
Grundgesetznormen der Bundesrepublik fürGerichtsverfahren
Das deutsche Grundgesetz ist scheinbar höchstes deutschesRecht und geht allen anderen deutschen Gesetzen vor. Die – für die vorliegendeAnalyse zum Legitimationsdebakel der BRD
nachzuweisende schwerwiegende Verletzung fundamentaler Grundsätze derUnion – wichtigsten unveränderbaren Artikel des Grundgesetzes erfordern einenVergleich wesentlicher Artikel des Grundgesetzes mit Gemeinschaftsrecht. Diefolgenden wesentlichen Normen werden durch deutsche Richter ständig undregelmäßig ignoriert, obwohl diese auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht inähnlicher, gleicher oder sogar stärkerer Bindung enthalten sind. Es gilt imGrundgesetz:
GG Art. 1
(Schutz der Menschenwürde)
Die Würde des Menschen ist untastbar (Abs. 1, Satz 1)
Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung allerstaatlichen Gewalt (Abs.1, Satz 2).
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
GG Art. 2
(Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seinerPersönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen dieverfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Abs. 1, Satz 1).
GG Art. 3
(Gleichheit vor dem Gesetz)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Abs. 1, Satz 1).
GG Art. 4 (Glaubens-. Gewissens- undBekenntnisfreiheit)
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheitder religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich (Abs. 1).
GG Art. 5 (Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheitder Kunst und Wissenschaft)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift undBild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichenQuellen zu unterrichten (Abs. 1, Satz 1).
GG Art. 6 (Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz desStaates (Abs.1).
GG Art. 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet (Abs1,Satz 1).
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt(Abs. 1, Satz 2).
GG Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten)
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehaltangetastet werden (Abs. 2).
Wird jemand durch öffentliche Gewalt in seinen Rechtenverletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen (Abs. 4, Satz 1).
GG Art. 20 (Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, dievollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden(Abs. 3).
Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäßeOrdnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wennandere Abhilfe nicht möglich ist (Abs. 4).
GG Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte)
Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichenstaatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (Abs. 1).
GG Art. 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden(2).
GG Art. 103 (Grundrechte des Angeklagten)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör(1).
1.2.Fundamentale Grundsätzeder Union
DieBundesrepublik Deutschland hat sich u. a. zu der Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 mit den einzelnenZusatzprotokollen (EMRK), zu dem Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) und zu dem Vertrag über die EuropäischeUnion (EUV) vom 7. Februar 1992 durch Unterschrift bekannt. Sie hat sich damitzur Einhaltung der fundamentalen Grundsätze der Union verpflichtet, hält sichaber weitgehend nicht mehr daran. Aus diesem Grund werden die für dieseAusarbeitung wichtigsten zu beachtenden und zu erfüllenden fundamentalenVerpflichtungen aufgelistet.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten (EMRK) in der Fassung des Protokolls Nr.11:
Verstoß gegen Art. 3
(Verbot der Folter)
Niemand darf erniedrigender Strafe oder Behandlungunterworfen werden.
Verstoß gegen Art. 5 (1)
(Recht auf Freiheit und Sicherheit)
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Verstoß gegen Art. 6 (1) ( Recht auf fairesVerfahren)
Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billigerWeise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwarvon einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, dasüber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über dieStichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheidenhat.
Verstoß gegen Art. 8 (1)
(Recht auf Achtung des Privat- undFamilienlebens)
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- undFamilienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Verstoß gegen Art. 9 (1) (Gedanken-, Gewissens- undReligionsfreiheit)
Verstoß gegen Art. 10 (1) (Freiheit derMeinungsäußerung)
Verstoß gegen Art. 13
(Recht auf wirksame Beschwerde)
Verstoß gegen Art. 14
(Verbot der Benachteiligung)
Verstoß gegen Art. 17
(Verbot des Missbrauchs der Rechte)
Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten (EMRK) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr.1:
Verstoß gegen Art. 1(1,2)
(Schutz des Eigentums)
Jede natürliche und juristische Person hat ein Recht aufAchtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,…!
Aus dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar1992 (EUV) sind nach Art. 6 die folgenden fundamentalen Grundsätze festgelegtund vertraglich vereinbart:
Bei einer Verletzung fundamentaler Grundsätze derGemeinschaft durch einen Mitgliedsstaat greift Art. 7 EUV in Verbindung mitweiteren aus EMRK, EUV und EGV.
Aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaftvom 25. März 1957 (EGV) sind die folgenden Grundsätze zu entnehmen, der dieBundesrepublik Deutschland sich vertraglich unterworfen hat.
Art. 5 (Subsidiaritätsprinzip)
Art. 12 (Diskriminierungsverbot)
Art. 13 (Antidiskriminierungsmaßnahmen)
Art. 308 (Vorschriften für unvorhergesehene Fälle)
1.3.
Maßnahmen gegen die Verweigerungder Gesetzestreue zur EU in der BRD
Unter bezug auf die vorstehenden fundamentalen Grundsätze derUnion und der untergeordneten Rechtsnormen des deutschen Grundgesetzes wegender nun folgenden Nachweise des abgestimmten und kontinuierlich vollzogenenAbbaus der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland durch Politik und Justiz mit demZiel, Deutsche und Europäer einer ständig verfeinerten BRD-Willkürjustizaussetzen zu können, wurde zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung gegenVerfassungshochverräter in höchsten öffentlichen BRD-Ämtern ein EU-Verfahrenüber den Präsidenten der Europäischen Kommission beantragt. Insbesondere EGVArt. 220 (Wahrung des Rechts) bis EGV Art. 232 (Untätigkeitsklage) sind füreine sorgfältige Bearbeitung und Erledigung der vorliegenden Beschwerde zubeachten.
Bisher in der Bundesrepublik Deutschland erhobeneRechtsbehelfe zu diesem Zweck haben sich immer wieder als nutzlos und erfolgloserwiesen. Sie brachten Beschwerdeführer gleichzeitig immer wieder und immermehr in eine große persönliche Gefahr durch Vernichtung der wirtschaftlichenExistenz, Enteignung, Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsberaubung und Bestrafungnach willkürlicher Strafverfolgung z. B. wegen angeblicher Beleidigung vonRichtern und Juristen – bei nachweisbaren Tatsachen und Fakten zur Rechtsbeugung!
Im folgenden wird der Antrag an den Präsidenten derEU-Kommission PRODI wiedergegeben.
Der oben abgebildete Antrag an denEU-Kommissionspräsidenten wurde erwartungsgemäß nicht EU-rechtskonformbearbeitet, um den größten Nettobeitragszahler über nicht legitimierte,deutsche Privatpersonen durch gezielte Ausplünderung des Deutschen Volkes nichtnach geltendem Recht sofort ausschließen zu müssen.
Die aktuelle Situation bezüglich der (Nicht)Bearbeitung desAntrages zur Einleitung eines EU-Ausschlussverfahrens gegen die BRD ist imInternet nachzulesen. Jedoch steht schon auf Grund der unwiderlegbaren,eingereichten Beweise zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit in der BRD fest, dassdiese nur noch eine unlegitimierte Gewaltherrschaft von Politikern, Juristenund Beamten darstellt.
Das ist mit den EU-Verträgen und der BRD-Mitgliedschaft inder EU unvereinbar.
Auch aus den Gesichtspunkten heraus, dass die BRD keinStaatsvolk besitzt und kein Staat ist, kann sie nicht rechtskraftfähig Mitgliedin der EU sein.
Durch die mindestens grundgesetzwidrige Besetzung desDeutschen Bundestages hat die EU auch keine völkerrechtlich verbindlichenVerträge mit der BRD ab dem 03.10.1990 schließen können.
Sie hat diese Verträge auch nicht schließen können, wenndas Grundgesetz sich über die vorzeitige Aufhebung des Art. 23 selbst beseitigthat.
Die BRD ist schlichtein irreführendes, täuschendes, rechtsstaatswidriges scheinstaatliches,scheinsouveränes Phantom innerhalb der europäischen Union, welche dieses ausGeldgier noch immer nicht begriffen hat.
Gleichwohl ist unter keinem juristischen Gesichtpunkt dasHandeln der sich hinter dieser Bezeichnung für sie handelnden Privatpersonenlegitimiert. Sie konnten seit dem 03.10.1990 weder rechtskraftfähigeBRD-Gesetze schaffen noch das EU-Recht in Deutschland umsetzen.
Die BRD-Politiker, Juristen und Beamten sind schon vielfachdarauf hingewiesen worden und können kein Nichtwissen vorschützen.
No Comments