Punkt 19: Der Beitritt der neuen Bundesländer nach GG Art.23 war nicht möglich
Im Vertragzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen DemokratischenRepublik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag -heißt es:
Artikel 1:
(1)
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts derDeutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder derBundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinandersind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen DemokratischenRepublik vom 22. Juli 1990 – Ländereinführungsgesetz – (GBI. l Nr. 51 S. 955)gemäß Anlage II maßgebend.
(2)
Die 23 Bezirke von Berlin bilden das LandBerlin.
Artikel 3:
Mitdem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die BundesrepublikDeutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichtenbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBI.l S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,Sachsen-Anhalt und Thüringen sowiein dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich ausArtikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichtsanderes bestimmt ist.
Artikel 4 (2):
Artikel 23wird aufgehoben.
GG Art. 23existierte aber nachgewiesener Maßen bereits nicht mehr, als der angeblicheBeitritt der Neuen Bundesländer, bzw. der DDR am 03. Oktober 1990 wirksamerfolgt sein sollte.
Er konnte auchnicht juristisch irreführend für das Deutsche Volk erneut aufgehoben werden,weil auch diese Aufhebung noch dem Besatzungsvorbehalt unterlegen wesen wäre,der den GG Art. 23 jedoch schon vorher beseitigt hatte.
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