Punkt 22: Die BRD ist völkerrechtlich mangels Staatsangehörigen erloschen
Ein Staat besteht nur nach drei zu erfüllendengrundsätzlichen Bedingungen:
a)
Es mussein Staatsvolk geben;
b)
Es muss ein diesem Staatsvolk nachvölkerrechtlichen Grundlagen zuzuordnendes
Staatsgebiet geben;
c) Es muss eine durchdieses Volk in freier Selbstbestimmung angenommene Verfassung existieren, durchdie Recht und Gesetz zur Ausübung der Staatsgewalt gegenüber und mit demStaatsvolk in den Grenzen des Staatsgebietes festgesetzt werden.
Ob einVölkerrechtssubjekt als Monarchie, Demokratie oder Diktatur geführt wird, istin Bezug auf die Beurteilung unerheblich, ob ein völkisches Gebilde einen Staatdarstellt oder nicht (Quelle: jedes Buch oder Internseiten, die sich mitnationalem bzw. internationalem Staatsrecht und Staatsaufbaurechtbeschäftigen).
Fehlt also ein eigenesStaatsvolk, existiert kein Staat!
Fehlt eine durch ein Staatsvolk in freier Selbstbestimmungangenommene Verfassung, herrscht bei Vorhandensein einer Staatsgewalt einelegitimierte oder angemaßte Gewaltherrschaft.
Die Siegermächte übten in der DDR und der BRD einelegitimierte Gewaltherrschaft in nichtstaatlichen Besatzungskonstrukten aus.
Seit dem 03.10.1990 üben nicht völkerrechtlichlegitimierte Privatpersonen, insbesondere Scheinpolitiker, Scheinrichter undScheinbeamte in vorgetäuschten Bundesorganen in der nur scheinbar intakten BRDeine heimliche Diktatur aus, weil die sog. BRD de jure erloschen ist.
Diese Privatpersonen vergewaltigen mit ihrenwiderrechtlichen Beanspruchungen gesetzwidrig und völkerrechtswidrigReichsdeutsche ohne Unterwerfungserklärungen.
Laut § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.Juli 1913( RGBl. S 583) in der im BGBl. III. Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten,bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform desStaatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
gilt weiterhin unbestritten:
Deutscher ist, werdie à unmittelbareReichsangehörigkeit besitzt !
Selbst im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchEGBGB ist in § 5 festgelegt, dass sich auch in der BRD der Erwerb und derVerlust der Staatsangehörigkeit in erster Linie nach dem Reichs- undStaatsangehörigengesetz vom 22.07.1913, RGBl 583, richtet.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde dasStaatsangehörigengesetz mehrfach in allerdings nichtiger Art und Weise soverändert, dass die BRD scheinbar legal Einbürgerungen mit derStaatsangehörigkeit „Deutsch" vornehmen konnte.
Dazu hätte aber nachVerordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit StAngVO vom 05.02.1934, RGBl1934, Nr. 14, S. 85-86 – gültig mindestens bis 31.12.1999, wenn nicht gar durchAufhebung von GG Art. 23 a. F. auch noch heute – die Beachtung gehört, dass diedeutsche Staatsangehörigkeit erst verliehen werden darf, nachdem derReichsminister des Innern zugestimmt hat.
Den gab es in der BRD aber niemals, wie es sich auch ausdem Beschluss 4 Ws 98/06 des OLG Stuttgart vom 25.04.2006 treffend und richtigergibt, welches damit eine Anklage nach StGB 132 wegen Amtsanmaßung nach derFührung der Bezeichnung „Reichspräsident" ablehnte!
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