Punkt 33: Handlungen für das Deutsche Reich in Geschäftsführungohne Auftrag
Der Artikel 23 a. F.des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus völkerrechtlicher Sichtbereits vor dem angeblichen Beitritt der neuen Länder zu diesem am 17.07.1990mit Wirkung zum 18.07.1990 durch die Macht des Besatzungsvorbehaltes durch dieSiegermächte aufgehoben worden.
Nicht das Volk und auchnicht der Bundestag, sondern die Bundesregierung Deutschland hat dabei alsErfüllungsgehilfe und in Amtsführung für das Besatzungskonstrukt BRD über dasGrundgesetz verfügt. Dieses ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer so genannten"Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgtliest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:
Einigungsvertragsgesetzin Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990,wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art.23 aufgehoben wurde. Und zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrundvorauseilender angemaßter Regierungsbevollmächtigung.
Dieser Ablauf hatungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom 23.09.1990 den Artikel 23des Grundgesetzes jedenfalls zu diesem Datum beseitigt, weil damit definitivdie Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes bewirkt wurde.
Wir erinnern uns:
Im Art. 23 GG stand,für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in WirklichkeitBesatzerrecht der Alliierten — galtund das waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze undVerordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärungvom 17.07.90 sind deshalb nach dem Völkerrecht offensichtlich rechtsungültig,weil die unabhängigen Rechtsvoraussetzungen fehlten.
Es gab rechtlichgesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach dem17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.
Einige der vorbereitetenEinzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetz der Volkskammerder DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach dem Einigungsvertragvom 03.10.1990 am 14.10.1990 Rechtskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es dieDDR gar nicht mehr gab.
Es hat mit großerWahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlichverbindliche „Wiedervereinigung" zum Deutschen Reich auch am03.10.1990, die bekanntlich nur in Rumpfreichsgebieten stattfand, noch nichtgegeben.
Damit ist das DeutscheVolk in Not geraten, weil seine staatliche Ordnung völlig losgelöst vonfundierten, international verbindlichen Organisations- und Vertragsgestaltungensowie der Anerkennung in der Völkergemeinschaft nicht mehr besteht.
Die Täuschung durch diehandelnden Usurpatoren als Privatpersonen in den BRD-Organen ohne jeglicheLegitimation nach den Menschenrechten und dem Völkerecht verpflichtetStaatsangehörige des Deutschen Reiches,
in Geschäftsführung ohne Auftrag
tätig zu werden, wennanderenfalls die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches noch nichthergestellt sein sollte.
Auch unter derVoraussetzung der BRD-Gesetze wäre es daher für jedermann gestattet, die durchdie Besatzungskonstrukte DDR und BRD als Rechtsstaatsverweigerer beabsichtigteentgültige Ausschaltung des Deutschen Reiches als verlässlicher Rechtsstaatdadurch zu verhindern, dass sie durch Zusammenschluss zu Organen des DeutschenReiches dessen Handlungsfähigkeit wieder herstellen, nachdem dieBesatzungsmächte vordergründig die Besatzung für beendet erklärt haben.
BGB § 677(Geschäftsführung ohne Auftrag)
Wer einGeschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenübersonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie ihm dasInteresse des Geschäftsherren mit Rücksicht auf dessen wirklichen odermutmaßlichen Willen es erfordert.
BGB § 680(Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr)
Bezwecktdie Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringendenGefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zuvertreten.
Ein entgegenstehenderWille des Geschäftsherrn ist allerdings unerheblich, wenn die Geschäftsführungim öffentlichen Interesse liegt oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtdient.
Es liegt aber im Interesse der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches,wieder geordnete staatliche Verhältnisse in einem verlässlichen Rechtsstaathergestellt zu erhalten.
„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelneneffektiven Rechtsschutz…" ,ISENSEE, a.a.O.!
Die BundesrepublikDeutschland verweigert genau und gerade diesen effektiven Rechtsschutz fürjeden Einzelnen, woraus sich auch eine drohende, dringende Gefahrenabwehr ebensobegründet wie dadurch, dass die BRD in Feindschaft zum Deutschen Reich dessenHandlungsunfähigkeit mit allen illegalen Mitteln aufrecht erhalten will, umnicht für völkerrechtswidrig und damit ungültig aufgegebene Reichsgebiete
und annektiertes Reichsvermögen in Regressgenommen werden zu können.
Dem Deutschen Reichwird damit vorsätzlich und planmäßig Schaden zugefügt.
Seit 1985 versuchenStaatsangehörige des Deutschen Reiches, die Handlungsfähigkeit dieses wiederherzustellen, um einen Friedensvertrag mit den Kriegsgegner zu schließen unddamit den Zweiten Weltkrieg entgültig zu beenden. Das Besatzungskonstrukt BRDhingegen wird mit dem Willen der Siegermächte in Selbstkontrahierung seit 61Jahren benutzt, das Deutsche Volk mit heimlichen Reparationszahlungen für dieehemaligen Kriegsgegner des Deutschen Reiches auszuplündern und wirtschaftlichniederzuhalten.
Zahlreiche deutscheInitiativen wollten diesen Zustand über den Abschluss eines Friedensvertragesnach der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches beenden.Dieses Ziel entspricht allen Grundlagen des Völkerrechts.
Bekannt sind u. a. dieEinberufung und Errichtung von einer/eines:
KommissarischenReichsregierung
Exilregierung desZweiten Deutschen Reiches
Exilregierung des DeutschenReiches
Exilregierung derOstpreußischen Provinzen
weiterenExilregierungsbildungen
Nationalversammlung desDeutschen Reiches
(Vertretung desfortgeltenden Rechtstatus der Verfassung von Weimar)
GründungsinitiativeDeutsche Nationalversammlung – Verfassungsinitiative zu GG Art. 146
Volksbund DeutschesReich
(Zur Wahl aufReichsebene – Für die Reichsverfassung)
Deutsches Kolleg
Sachwalters desDeutschen Reiches
Abstimmungssystems übereine Neue Deutsche Verfassung nach GG Art. 146 und Völkerrecht
DasLegitimationsdebakel der Bundesrepublik Deutschland nach den Menschenrechten,der Haager Landkriegsordnung und den Völkerrechten bewirkt, dass kein BRD-Organmit international anerkannten Gesetzen gegen diese Aktivitäten einschreitenkann. Im Gegenteil setzt sich mehr und mehr dort die Erkenntnis durch, dass daseigene Handeln illegal ist und den Handelnden Strafverfahren nach denHochverratsparagraphen der Reichsgesetze drohen.
Dieaufgelisteten Versuche zur Errichtung eines verlässlichen DeutschenRechtsstaates berufen sich bis auf einen ausschließlich auf ihre Rechte nach Haager Landkriegsordnung, Chartader Vereinten Nationen, Universal Declaration of Human Rights, EU-Verträge,EU-Menschenrechtskonvention, SHAEF-Gesetzgebung, Weimarer Verfassung,Grundgesetz der BRD und der mit dieser tatsächlich verbindlich oder scheinbarrechtskraftfähig abgeschlossenen internationalen Verträgen, an welche die BRDsich auch dann einseitig festmachen lässt, wenn sie vorsätzlich betrügerisch ohneVolksauftrag handelt und handelte.
DieKommissarische Reichsregierung bezieht ihren Legitimitätsanspruch bezüglicheiner Regierungsbildung zusätzlich auf die erforderliche Bekanntgabe bei denSiegermächten nach dem Besatzungsvorbehalt. Dazu dienten Einschreiben/Rückschein-Sendungenan das US-Hochkommissariat. Nachdem die beigefügten Briefsendungen dortangenommen, aber nicht innerhalb von 21 Tagen beantwortet wurden, beruft sichdie Kommissarische Reichsregierung auf stillschweigendes Einverständnis. Bekanntlichgalt bis zum 03.10.1990 nach dem Abkommen über die Dreimächtekontrolle fürWestdeutschland vom 10. April 1949, Absatz 5:
JedeÄnderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichenGenehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieserVerfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bundund ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang beiden Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufigoder endgültig
ablehnen.
Diese zusätzliche Berufung geht augenscheinlich indie Leere, weil lediglich Vereinbarungen zwischen der Militärregierung undihrem Besatzungskonstrukt BRD getroffen wurden!
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