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Punkt 10:Besatzungskonstrukt annektiert Reichsteilgebiete und –vermögen

In NJW 1973Heft 35, Entscheidungen – Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte1 und 2:
„Die BRD ist also nicht"Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identischmit dem Staat „Deutsches Reich" (!?), – in Bezug auf seine räumlicheIdentität allerdings „teilidentisch", so dass insoweit die Identitätkeine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was ihr Staatsvolkund ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, unbeschadetdessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung alsuntrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet alsebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt."

Die OMF-BRDwurde und wird lediglich von den Siegermächten dazu benutzt, mit derenBesatzungsvorbehalt einen Teil des besetzten Kernlandes des Deutschen Reicheszu verwalten. Sie besitzt im völkerrechtlichen Sinne kein eigenes Staatsgebiet,da ja das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt fortbesteht.
DieseSiegermächte annektierten völkerrechtswidrig gleichzeitig weitere Reichsgebieteoder gliederten sie in andere, fremde staatliche Verwaltungssysteme ein.
Im Gegensatzzu allen offenen Bekundungen auf Rückgabe des beschlagnahmten deutschen Reichesnach einem Friedensvertrag wurden ohne jegliche, vernünftige Gegenwehr durchdeutsche Kollaborateure und somit Hochverräter am Deutschen Volk erkennbarplanmäßig die Vorhaben zur entgültigen, aber dennoch völkerrechtswidrigen Annektion von deutschen Reichsgebieten in denGrenzen vom 31.12.1937 betrieben.

Die mitBesatzungsvorbehalt gesteuerte Bundesrepublik Deutschland sowie die gleichfallsdurch Fremdbestimmung vergewaltigte DDR ließen sich damit nicht nur in Stellunggegen das Deutsche Reich bringen, sondern bemächtigten sich auchvölkerrechtswidrig des übrigen Reichsvermögens, das nach der Beschlagnahmungeinfach an das Besatzungskonstrukt ausgehändigt wurde.

Im Grundgesetzfindet man dazu diese Aneignungen absichernde Artikel, welcheselbstverständlich durch den Besatzungsvorbehalt genehmigt wurden, um dasDeutsche Reich völkerrechtswidrig heimlich nach dem Krieg auszuhöhlen und zueliminieren.
Unbestrittenist, dass die deutschen Kollaborateure bis zum 17.07.1990 zwar freiwillig ander Aushöhlung des Deutschen Reiches durch Vermögensaneignung und –aufgabe zumNachteil Deutscher Reichsbürger beteiligt waren und damit Hochverrat amDeutschen Volk begingen, aber ihre Handlungen von den Besatzungsmächtenwohlwollend begleitet wurden.

Ab dem18.07.1990 allerdings handelten und handeln die Personen in den BRD-Organen nurnoch aus einer privaten, parteilich organisierten Struktur von Juristen undPolitikern heraus, die dem Deutschen Volk nicht nur jegliche gesicherteRechtsstaatlichkeit vorenthält, sondern das Volksvermögen an das Auslandverschleudert und zahlreiche Hoheitsrechte aufgibt, für die sie allerdingskeinerlei menschen- oder völkerrechtliche Legitimation nachweisen können.
In zahlreichen Gerichtsverfahren vor BRdvD-Scheingerichten mit nicht mehrlegitimierten gesetzlosen „Richtern" wird inzwischen zwar anerkannt,dass der Grundgesetzartikel 23 a. F. schon vor dem 03.10.1990 gestrichen wurde.Dafür gibt es aber durch die BRdvD-Juristen seit 1990 zwei wesentlicheAuslegungsversuche, die Feststellung eines nichtigen Grundgesetzes rechtswidrigdadurch zu verhindern, dass sie behaupten

1. dass die neue Präambel ab03.10.1990 den unabdingbar territorial-räumlichen Geltungsbereich des GG nunebenfalls festlegt, obwohl eine Präambel keine unmittelbare Rechtserheblichkeithaben kann und hat,
und
2. dass die BRdvD in Anlehnungan das oben angeführte Urteil einer durch die Siegermächte geschaffeneMarionetteneinrichtung BVerfG selbst das Deutsche Reich sei.
Die schon mehrfach des Rechtsmissbrauches überführte BRdvD-Juristin am AGKöln Sütterlin-Müsse hat zum Beispiel in einem Urteil vom 24. Oktober 2006 ineinem Wappenstreit-OWi-Verfahren folgenden diesbezüglichen Unsinn geäußert,ohne überhaupt wie üblich bei der BRdvD-Justiz vorher im Verfahren irgendwelcheErörterungen über diesen Sachverhalt zu führen, Zitat Anfang:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist davonauszugehen, dass die Bundesrepublik völkerrechtlich an die Stelle des DeutschenReichs getreten ist und insoweit berechtigt ist, die ursprünglich vom DeutschenReich genutzten Wappen und Hoheitszeichen nunmehr als Wappen und Hoheitszeichender Bundesrepublik Deutschland zu verwenden und entsprechend unter Schutz zustellen. … An der Rechtsgrundlage hat sich durch die Streichung des Art. 23GG a. F. aufgrund des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S.889 nichtsgeändert.
Zitat Ende!

Unter Punkt 17 dieser Ausarbeitung wird deshalb abschließend widerlegt,dass die auch wiederum zusammengelogene Präambel der nichtigenGrundgesetzänderung vom 03.10.1990 den räumlichen Geltungsbereich desGrundgesetzes nachvollziehbar, logisch oder juristisch eindeutig beschreibenkann.
In dem vorliegenden Absatz wird zu der zweiten Schutzbehauptung derBRdvD-Juristen zur sittenwidrigen Sicherung ihres Lebensunterhaltes alsRichter, Notare, Anwälte und Politiker durch Betrug (Wahlbetrug) und ausbetrügerisch erhobenen Steuerbeträgen von wirklichen Deutschen alsausschließlich Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarerReichsangehörigkeit und durch sie scheineingedeutschten Ausländern undStaatenlosen vorgestellt, wie man vorbeugend verhindert, dass man ingerichtlichen Entscheidungen und Machwerken plötzlich ohne vorherigen Hinweisoder Diskussionen erfährt, dass die BRdvD das Deutsche Reich sei, auch wenn z.B. die Grenzen zum 31.12.1937 dazu nicht wieder hergestellt worden sind, weiles Friedensvertrag und Verfassung nach GG Art. 146 nicht gibt.
Dazu reicht man also sicherheitshalber neben der hier vorgelegten,umfassenden rechtlichen Expertise zur tatsächlichen Rechtslage in Deutschlandden nachfolgend angehängten Aufsatz von Horst Mahler – Das"Bundesverfassungsgericht" lügt – ein. Horst Mahler hat alsVolljurist in diesem Aufsatz viele der auch hier vorgestellten rechtlichenGesichtspunkte aufgegriffen und/oder bestätigt, aber sicherlich eine juristischbessere Abhandlung zum Thema geschaffen.