Punkt 35: Zuständigkeit des BVerfG nach GG Art. 100 und 126
Das BVerfG bezeichnet sich selbst als oberstes BRD-Organ zum Schutz derVerfassung, obwohl den dortigen Richtern mit ihrer juristischen Ausbildung immerbewusst ist und war, dass sie keine freiheitlich demokratische Verfassungschützen, sondern in Kollaboration für die Siegermächte das Besatzungsrecht inForm eines Grundgesetzes.
Diese Tatsache an sich zeigt schon die menschlichen und moralischen Qualitätendieser politisch sortierten und ausgewählten, parteiisch denkenden undurteilenden, nicht gesetzlichen, nicht unabhängigen Richter. Ihre Auswahl fürihr Richteramt widerspricht ebenso dem Grundgesetz, wie die Wahl der sieAuswählenden.
Diese Richter sind dann auch in Verpflichtung für ihre dieRichterkarriere bestimmenden Parteien zu vielen Entscheidungen und Urteilengelangt, die mit dem Wesensinhalt des Grundgesetzes nichts gemein hatten.
In der Regel wimmeln sie die Beschwerdeführer schon einfach durchvorgeschaltete Nichtrichter ohne Begründung ab, um den Hochverrat imStaatsstreich von oben auf breiter Basis zu unterstützen.
Sie umgingen damit bisher auch die Beantwortung der Frage nach dervölkerrechtlichen Legitimität aller BRD-Organe sowie ihrer eigenen nach dem03.10.1990 bis heute.
Nach dem Grundgesetz gibt es zwei schwache, nicht zwingend durchsetzbareMöglichkeiten, das BVerfG zur Äußerung zu der Frage des Fortgeltens altenRechts zu bewegen.
GG Art.100 (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen)
(2)
Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, obeine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sieunmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hatdas Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
BRD-Richterwerden sich hüten, diesbezügliche Zweifel zu haben. Dabei hilft ihnen ihregrundsätzliche Arroganz und ihr Standes"recht".
GG Art. 126 (Streit über Fortgelten altenRechts)
Meinungsverschiedenheitenüber Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet dasBundesverfassungsgericht.
BVerfGG§ 90 (1) verhindert dabei, dass sich jedermann mit einer Verfassungsbeschwerdewegen Verletzung des GG Art. 126 an das BVerfG wenden kann. Das ist zwar damitebenfalls grundgesetzwidrig beschlossen, weil der Einzelne nunmehr auch hiersein Recht nicht unabweisbar einfordern kann.
Sowie hier ist das Zusammenspiel von anscheinend gewährtem Grundgesetz undAusschluss davon in den nachfolgenden Gesetzen durch überwiegend unüberwindbareHürden in der BRD durchgängig perfektioniert.
Esbedarf erheblicher juristischer Kleinarbeit und Spitzfindigkeit, überhaupt beimBundesverfassungsgericht mit einem Gesuch um Klarstellung der Legitimität allerBRD-Organe und damit auch der Rechtsprechung durch nicht gesetzliche Richter,Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens vorstellig werdenzu können.
Entscheidenwird es in dieser Frage allerdings nicht, weil damit ein BRD-Lügengebäudezusammenbrechen muss oder ein leichter durchschaubares entstehen würde.
Deshalbwurde dem Bundesverfassungsgericht nach vollständig begangenem Weg derRechtsbehelfe über den BGH hinweg nun in einem Fall ohne Anwaltszwang nach derBRD-Rechtslage eine Eingabe vorgelegt, die diese Fragen gleich mitaufwirft.
Es wurde der Versuches derErklärung der Prozessunfähigkeit durch einen unbekannten, nicht gesetzlichenRichter, am falschen Gerichtsstand, nach gezielter Kammer- und Richterauswahlam GVP vorbei, ohne ärztliches Gutachten, ohne Zustellung einer Klage an dieGegenpartei (einen OLG-Präsidenten wegen Verletzung der Dienstaufsichtspflicht)und bei gegenstehenden Gutachten über die volle Gesundheit des soausgeschlossenen Klägers vorgelegt.
DieBeschwerde 2 BvR 708/04 wurde am 31.03.2004 eingereicht. Und wie immer beiEingaben von Nichtjuristen verweigerte das BVerfG erwartungsgemäß nun durch dieJuristen HASSEMER, OSTERLOH und MELLINGHOFF – wieder menschenverachtend ohneBegründung – die Annahme der Verfassungsbeschwerde in einem nichtunterschriebenen und nicht förmlich zugestellten Beschluss mit Datum vom23.09.2005. Da ihnen allerdings prinzipiell die Legitimationen zu gesetzlichenRichtern in Deutschland fehlen, wie es ihnen auch vorgetragen wurde, ist damitweder eine Rechtskraftfähigkeit gegeben noch ist der Rechtsfrieden hergestelltworden.
Dieangeführten Richter wurden deshalb wegen Missachtung des Deutschen Rechts und derBewahrung der Rechtswillkür in der BRD durch das vom Deutschen Volk derStaatsangehörigen des Deutschen Reiches direkt errichtete Interim-Reichsgerichtu. a. zu langjährigen Gefängnisstrafen und zur gesamtschuldnerischen Haftungverurteilt. Diese Strafen sind rechtskräftig. Die Vollstreckung unterliegtkeiner Verjährung, da die Exekutive des Deutschen Reiches noch nicht besteht -s. www.teredo.cl!
Insgesamt aber ist das Bundesverfassungsgerichtalso als ein unter Camouflage-Namen agierendes BRD-Organ erkannt, dass denfestgestellten Verfassungshochverrat in der BRD im Staatsstreich von oben mitpolitisch ausgewählten, nicht gesetzlichen Richtern erst ermöglichte und definitivabsicherte.
ZurZeit werden dennoch parallel zahlreiche weitere Verfahren zum BVerfGvorgetrieben, um die 6-Monatsfrist für die Einreichung der Beschwerdeschriftenbei internationalen Gremien gegen die permanenten Annahmeverweigerungen ohneBegründung in allen Fällen gleichzeitig ausnutzen zu können.
Essoll sich jedoch niemand darüber täuschen, dass sich die Staatsangehörigen desDeutschen Reiches auf dem Rechtsweg in der BRD oder an internationalenGerichten von der Regierungskriminalität, Justizwillkür und Amtmissbrauchbefreien können! Immerhin hat auch die sogenannte Völkergemeinschaft mit derUNO dem Besatzertreiben in Deutschland schon seit über 60 Jahren zugeschaut -ohne dadurch ein gravierendes Völkerrechtsproblem erledigt zu haben.
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