Punkt 32: Die Weimarer Verfassung gilt weiterhin
Die Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 istnie völkerrechtlich wirksam aufgehoben oder ersetzt worden. Da das DeutscheReich mit der Kapitulation der Wehrmacht nicht untergegangen ist, sondernlediglich mangels für es handelnder Organe als handlungsunfähig erklärt wurde,gilt diese Verfassung weiterhin für das Deutsche Reich.
Zwar wurde die Weimarer Verfassung durch dieNationalsozialisten 1935 mit dem „Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit demReich" und der Schaffung des Landes Sachsen-Anhalt völkerrechtswidrig außerKraft gesetzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen Gesetze derNationalsozialisten durch das SHAEF-Gesetz Nr. 1 der Alliierten wiederaufgehoben worden. Damit ist der Verfassungszustand vom 30.01.1933 wiederhergestellt worden.
Die Weimarer Verfassung gilt also in derFassung vom 30.1.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum22.5.1949 vorgenommenen Veränderungen.
Unter der Voraussetzung, dass mit derBeseitigung des GG Art. 23 mit Wirkung zum 18.07.1990 durchBesatzungsvorbehalt, spätestens aber mit der völkerrechtlich undformaljuristisch missglückten Wiedervereinigung von Teilen des Deutschen Reichesam 03.10.1990, die BRD keine Legitimation mehr besitzt und untergegangen ist,ist die Weimarer Verfassung die einzige völkerrechtlich gerechtfertigte,gültige Verfassung in Deutschland.
Allen übrigen, auch fälschlich als Verfassungenin der BRD bezeichneten Machwerke fehlt es an der Annahme durch einenVolksentscheid in freier Willensbildung und an einem grundgesetzgemäßenWahlrecht bei der Auswahl der Abgeordneten in Bund und Länder, die solcheMachwerke entworfen, beschlossen und angenommen haben.
Die Staatsangehörigen des Deutschen Reicheskönnen sich also uneingeschränkt auf die Gültigkeit der Weimarer Verfassungberufen und die Unterwerfung unter ein nicht demokratisch zustande gekommenes,durch Besatzungsmächte aufoktroyiertes Grundgesetz der BRD zu Recht ablehnen.Daraus dürfen ihnen nach dem Völkerrecht, der Haager Landkriegsordnung und demUN-Recht auch keinerlei Nachteile erwachsen – was privat handelnde Personen insämtlichen BRD-Organen im Bruch gegen Menschen- und Völkerrechte bis jetztvorsätzlich, planmäßig ignorieren und mit mittlerweile auch schonanonymisierten, unterschriftslosen Amtsterrorismus, Geldbußen, Strafbefehlen,Gerichtsstrafen und Haft verfolgen, s. z. B. Sachbearbeiter 534 der StA Dresden– 534 VRs 307 Js 14218/04-a-01.
Hiergegen ist Widerstand in jeglicherForm
nach Völkerrecht, UN-Recht und GGArt. 20 (4) ein legitimes Mittel.
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