Punkt 08: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht
Nach geltendem Völkerrecht(„Haager Landkriegsordnung" von 1907, Art. 43, [RGBl. 1910]) ist ein„Grundgesetz" ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ineinem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit". Dabei werden diebis dahin geltenden Gesetze in einem besetzten Gebiet nur insoweit einbezogen,wie es den Siegermächten passt.
Ausgehend von der Rede von Prof.Dr. Carlo SCHMID, auszugsweise wiedergegeben unter Punkt 05,
ist ein für allemal klargestellt, dass diesesFaktum ist.
Somit ist das GG völkerrechtlich,dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einemmilitärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volkgewählte Verfassung.
Also war das GG keine in freierSelbstbestimmung gewählte Verfassung und in Berlin, wie auch in Groß-Berlin, inBayern, in der Sowjetisch Besetzten Zone und den unter fremder Verwaltungstehenden übrigen Gebiete des Deutschen Reiches wegen Verweigerung der Annahmesowieso ohne jede Gültigkeit.
Beweis:
Punkt 6 der Präambel zum Übereinkommen zurRegelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 1990, TeilII, S. 1274 ff.)
Bis zum 08.05.1949 galt somit in Gesamt -Deutschland jedenfalls die Weimarer Verfassung.
Die Tatsache, dass die drei Alliierten für die Westsektoren für eineÜbergangszeit, nämlich vom 23.05.1949 bis 17.07.1990, durch Schaffung bzw.Abschaffung des GG mit ihrem Besatzungsvorbehalt die Weimarer Verfassungausgesetzt haben, wird dokumentiert durch die weiterhin vorhandene Gültigkeitder Weimarer Verfassung in Groß-Berlin, durch die für Berliner geltendenbehelfsmäßigen Personalausweise, sowie das Genehmigungsschreiben zum GG, wieauch durch das Pariser Protokoll bzw. das Übereinkommen zur Regelung bestimmterFragen in Bezug auf Berlin.
Das Grundgesetz war also und ist weiterhin ein Provisorium, wie u. a.Art. 146 GG erkennen lässt.
Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer]
Dieses Grundgesetz, dasnach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutscheVolk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung inKraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossenworden ist.
Wennman nun die juristische Rabulistik und Täuschung betrachtet, nach der dasGrundgesetz eine Verfassung sein soll, so würde der GG Art. 146 völligschwachsinnig lauten:
Diese Verfassung, die nachVollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Deutsche Volkgilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Krafttritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wordenist.
Auch hierdurch ist dieverlorene Gültigkeit des Grundgesetzes durch seine eigene Definitionbeschrieben.
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