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Punkt 30: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößtgegen UN-Recht

Die Charta der Vereinten Nationen wurde in der Stadt San Francisco am 26. Juni 1945 unterzeichnet.
Die Präambel lautet:
Wir, die Völker der VereintenNationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Kriegeszu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über dieMenschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, anWürde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung vonMann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zubekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtungvor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechtsgewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besserenLebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
und fürdiese Zwecke
Duldsamkeit zu üben und als guteNachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um denWeltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmenund Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch imgemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen inAnspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt allerVölker zu fördern –
habenbeschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Zielezusammenzuwirken.
Dementsprechend haben unsereRegierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, derenVollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, dieseCharta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eineinternationale Organisation, die den Namen „Vereinte Nationen" führensoll.
Kapitel I: Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzensich folgende Ziele:
1.
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren undzu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen desFriedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andereFriedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oderSituationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittelnach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oderbeizulegen;
2.
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz derGleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungenzwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zurFestigung des Weltfriedens zu treffen;
3.
eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, uminternationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärerArt zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten füralle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religionzu fördern und zu festigen;
4.
ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zurVerwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
KapitelII: Mitgliedschaft
Artikel3
Ursprüngliche Mitglieder derVereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der VereintenNationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommenoder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110ratifizieren.
Artikel 4
(1)
Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigenfriedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Chartaübernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungenzu erfüllen.
(2)
Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der VereintenNationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss derGeneralversammlung.
Artikel 5
Einem Mitglied der VereintenNationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmengetroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsratsdie Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweiligentziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechtewieder zulassen.
Artikel 6
Ein Mitglied der VereintenNationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann aufEmpfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus derOrganisation ausgeschlossen werden.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10.Dezember 1948 von der Generalversammlung der UN genehmigt und verkündet -Resolution 217 A (III). Um die Rechtsstaatswidrigkeit der BRD insgesamt zuerfassen, wird diese zur verbindlichen Rechtsgrundlage der UN avancierteErklärung im Volltext wiedergegeben. Erst hieraus erschließt sich zwingend,dass die BRD auch als UN-Mitglied völlig untragbar ist und den Weltfriedenernsthaft dadurch gefährdet, dass sie die Rechtsstaatlichkeit vollständigverweigert. Die Erklärung vom 10.12.1948 lautet also:
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde undder gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft derMenschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Weltbildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung derMenschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen derMenschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt,in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Notgenießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da esnotwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen,damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegenTyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklungfreundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in derCharta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und denWert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frauerneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessereLebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da dieMitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den VereintenNationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte undGrundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechteund Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieserVerpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechteals das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damitjeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stetsgegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtungvor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitendenationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächlicheAnerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wieauch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zugewährleisten.
Artikel1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würdeund Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und solleneinander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel2
Jeder hat Anspruch auf die in dieserErklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nachRasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstigerÜberzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigemStand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemachtwerden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung desLandes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob diesesunabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt odersonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit undSicherheit der Person.
Artikel4
Niemand darf in Sklaverei oderLeibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allenihren Formen verboten.
Artikel5
Niemand darf der Folter oder grausamer,unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähiganerkannt zu werden.
Artikel7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich undhaben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Allehaben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen dieseErklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigenDiskriminierung.
Artikel8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelfbei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch dieseine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechteverletzt werden.
Artikel9
Niemand darf willkürlich festgenommen, inHaft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechteund Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichenBeschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentlichesVerfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel11
1.
Jeder, der wegen einer strafbarenHandlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solangeseine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seineVerteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesenist.
2
Niemand darf wegen einer Handlung oderUnterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nachinnerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darfkeine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbarenHandlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in seinPrivatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oderBeeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hatAnspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel13
1.
Jeder hat das Recht, sichinnerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2.
Jeder hat das Recht, jedes Land,einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel14
1.
Jeder hat das Recht, in anderenLändern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2.
Dieses Recht kann nicht in Anspruchgenommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund vonVerbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, diegegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel15
1.
Jeder hat das Recht auf eineStaatsangehörigkeit.
2.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeitwillkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zuwechseln.
Artikel16
1.
Heiratsfähige Frauen und Männer habenohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder derReligion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei derEheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2.
Eine Ehe darf nur bei freier unduneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3.
Die Familie ist die natürlicheGrundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaftund Staat.
Artikel17
1.
Jeder hat das Recht, sowohlallein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2.
Niemand darf willkürlich seines Eigentumsberaubt werden.
Artikel18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oderÜberzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauungallein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre,Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit undfreie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungenungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht aufGrenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zuverbreiten.
Artikel20
1.
Alle Menschen haben das Recht, sichfriedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2.
Niemand darf gezwungen werden,einer Vereinigung anzugehören.
Artikel21
1.
Jeder hat das Recht, an der Gestaltungder öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch freigewählte Vertreter mitzuwirken.
2.
Jeder hat das Recht auf gleichenZugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3.
Der Wille des Volkes bildet dieGrundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durchregelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimerStimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruckkommen.
Artikel22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft dasRecht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatlicheMaßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung derOrganisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen,sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freieEntwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel23
1.
Jeder hat das Recht auf Arbeit,auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowieauf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2.
Jeder, ohne Unterschied, hat dasRecht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3.
Jeder, der arbeitet, hat dasRecht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familieeine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfallsergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4.
Jeder hat das Recht, zum Schutzseiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeitund insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit undregelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel25
1.
Jeder hat das Recht auf einenLebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet,einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendigesoziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle vonArbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie beianderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2.
Mütter und Kinder haben Anspruchauf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wieaußereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel26
1.
Jeder hat das Recht auf Bildung. DieBildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und diegrundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- undBerufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und derHochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeitenoffen stehen.
2.
Die Bildung muss auf die volleEntfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vorden Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zuVerständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allenrassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der VereintenNationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3.
Die Eltern haben ein vorrangigesRecht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel27
1.
Jeder hat das Recht, amkulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zuerfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaftenteilzuhaben.
2.
Jeder hat das Recht auf Schutzder geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken derWissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale undinternationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte undFreiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel29
1.
Jeder hat Pflichten gegenüber derGemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seinerPersönlichkeit möglich ist.
2.
Jeder ist bei der Ausübung seinerRechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetzausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechteund Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral,der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischenGesellschaft zu genügen.
3.
Diese Rechte und Freiheitendürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen derVereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel30
KeineBestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einenStaat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeitauszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieserErklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Ein Vergleich von Grundgesetz,der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und der EU-Menschenrechtskonventionergibt, dass das Grundgesetz die schlechteste Zusicherung von unveräußerlichenMenschenrechten ist. Nach GG Art 25 ist allerdings schon festgelegt, dass dieallgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrecht sind und denGesetzen der BRD vorausgehen.
Völkerrechtlich ergibt sich diefolgende Rechtrangfolge:
Allgemeine Menschenrechte vor Haager LKO vor UN-Recht vor EU-Recht vorBesatzungsrecht vor GG vor BRD-Rechtsauslegungen
Die BRD hat alsBesatzungskonstrukt sowohl unter dem Besatzungsvorbehalt bis zum 02.10.1990diese Rechtsrangfolge akzeptiert und ab dem 03.10.1990 den Anschein erweckt,sich dieser vollumfänglich und verbindlich unterzuordnen. Selbst unter derVoraussetzung, dass die BRD keinerlei völkerrechtliche Legitimation mehr hatund erloschen wäre, müsste sie sich gleichwohl aufgrund der für sie handelndenPrivatpersonen dazu als bindend verpflichtet ansehen.
Allerdings beachten weder die BRDnoch die für sie privat handelnden Deutschen auch die Gesetze der UNvorsätzlich und absichtlich nicht.
Die schwerwiegende Missachtungdes UN-Gesetzeswerk verpflichtet jeden Deutschen in Berufung auf Art. 30 derAllgemeinen Erklärung zu den Menschenrechten wegen der Präambel der UN-Chartagegen die deutschen Feinde der Menschheit einzuschreiten, die den Weltfriedenbedrohen und letztlich wegen der Verweigerung jeglicher verlässlicherRechtsstaatlichkeit in der BRD erzwingen, gegen die festgestellte Tyrannei derBRD-Politiker, Juristen und Beamten aufzustehen.
Die BRD hat auch durch die vollständige Verletzung der UN-Gesetzekeinerlei Anspruch auf Gehorsamkeit von Deutschen mehr. Sie ist am Endeangelangt, weil sich Deutsche auch unter dem Schutz der UN begeben dürfen, umsie unschädlich zu machen.