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Punkt 34: Die Erzwingung des deutschen Rechtsstaates istPflicht jedes Deutschen

Die UN hat in ihrerCharta festgestellt, dass zur Sicherung des Friedens in der Welt dieRechtsstaatlichkeit unter Anerkennung der universalen Menschenrechte undinternationalen Völkerrechte unabdingbare und unverzichtbare Vorrausetzungensind.
DieBundesrepublik Deutschland verweigert diese Anerkennung strikt und umfassend,wie in einem bereits am 18.05.2004 bei der EU-Kommission eingereichten Antragauf ihren Ausschluss durch deutsche Bürgerrechtler nachgewiesen wurde.
Gleichwohl hatsich die BRD durch ihre Mitgliedschaft in der UN, der EU und NATO zu einerzwingenden Rechtsstaatlichkeit verbal und schriftlich verpflichtet. Sie brichtdamit sämtliche diesbezügliche internationale Verträge.
Sie brichtauch das Grundgesetz insgesamt und insbesondere GG Art. 25:
Dieallgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Siegehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für dieBewohner des Bundesgebietes.
Nachdem diedeutschen Bürgerbewegungen und Justiz-Opfer-Initiativen immer wieder auf dieabsolute Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit in der BRD hingewiesen haben, beiallen sogenannten BRD-Verfassungsorganen um Abhilfe nachgesucht haben und allenoch vorhandenen Rechtsbehelfe nutzlos waren, sind sie und alle DeutschenReichsstaatsangehörigen verpflichtet und gezwungen, den Rechtsstaat notfallsmit Gewalt zu errichten.
Selbstnach BRD-Recht wäre diese Rechtsauslegung statthaft: GG Art 20 (4), StGB §§ 32,34, 138 u. a.!
Nach § 138 StGB ist das Nichtanzeigen geplanter Straftatenin Deutschland mit Strafe bedroht:
(1)
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
2.
eines Hochverrats in den Fällen §§ 81 bis83 Abs. 1,
7.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheitin den Fällen §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,
zu einer Zeit,zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhafterfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeigezu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafebestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oderder Ausführung einer Straftat nach § 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführungnoch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behördeunverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 129 a StGB richtet sichgegen alle kriminelle Vereinigungen. Dazu gehören auch die im öffentlichenDienst in Deutschland befindlichen Juristen, Richter und Staatsanwälte, siehaben sich schon lange in einer kriminellen Vereinigung zwecksVerfassungshochverrats im Staatsstreich von oben verschworen. DieGebrauchsanweisung und organisatorische Struktur hierzu wird durch dasjuristische Standes"recht"
unddie Standesordnung festgelegt, auf welche sie nicht nur Gelübde abgelegt haben,welche ihren Amtseiden direkt widersprechen. Sie haben sich damit auch ganzeinfach einvernehmlich zu Rechtsbeugung und Parteiverrat im Gegensatz zu Art.20, Abs. 3, Grundgesetz verabredet, was den Tatbestand desVerfassungshochverrates nach StGB § 81 in Verbindung mit § 92 II StGB erfüllt,s. LACKNER/KÜHL StGB, 24. Auflage, § 81, Rn 3.
Dievorstehenden und nachstehenden Ausführungen zu der vorliegenden Analyse bezüglichdes menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Legitimationsdebakels derBundesrepublik Deutschland wegen der umfassenden Aufgabe derRechtsstaatlichkeit zeigen, dass die deutschen Regierungen und Behörden mitallen ihren Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Juristen selbst auf diebestens begründeten und mit Urkundsbeweisen belegten Strafanzeigen, welcheunter den § 138 StGB fallen, nicht mehr rechtsstaatlich korrekt reagieren,sondern solche vorsätzlich und bewusst ignorieren. Sie sind daher sämtlich auchBeitretende und Mittäter am Verfassungshochverrat.
Es gilt aber:
§ 32StGB Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehrgeboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, dieerforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich odereinem anderen abzuwenden.
Die Notwehrbezweckt sowohl den Schutz von Rechtsgütern als auch die Bewährung des Rechts.Ohne Zweifel greifen Verfassungshochverräter in Richterroben undStaatsanwaltskutten regelmäßig rechtlich geschützte Interessen vonRechtsuchenden und Bürgern an, weil sie sich absichtlich und wissentlich nichtan Recht und Gesetz halten.
Der normaleBürger und Nichtjurist weiß aber regelmäßig nicht über seine Rechte Bescheid,kennt auch die Begriffe des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs unddes fairen Verfahrens nicht ausreichend. Er weiß auch nichts über seineAuslieferung und Unterwerfung unter das juristische Standes"recht"bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, zu der er auch noch regelmäßig durchdas Gesetz gezwungen wird.
Es ist daherdie Pflicht eines jeden deutschen, umfassender gebildeten Bürgers, dem sounterjochten Nichtwissenden in juristischen Angelegenheiten zu Hilfe zu eilenund beizustehen. Nach § 32 StGB wendet ein Rechtsberatung Anbietender seineHilfe nämlich nur deshalb an, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vonanderen abzuwenden.
Weiterhin giltin Deutschland immer noch:
§ 34StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht andersabwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderesRechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderenabzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitendenInteressen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnendrohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlichüberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist,die Gefahr abzuwenden.
Auch dieser § 34 StGB erlaubt die Erzwingungeines Deutschen Rechtsstaates durch jedermann gegenüber jedermann, weil dieRechtssicherheit für den Einzelnen in der BRD vorsätzlich und erklärter Maßennicht mehr gewährleistet wird.
Der breiten Bevölkerung ist diese vonBRD-Organen und der Justiz bis zum BVerfG planmäßig im Staatsstreich von obenerklärte und exekutierte Willkür bei der nicht mehr rechtsstaatskonformenJustizgewährleistung in schwerwiegender Verletzung der fundamentalen Grundsätzeder EU und der UN noch nicht bewusst.
Der inDeutschland durch die Justiz und die Juristen praktizierteVerfassungshochverrat im Staatsstreich von oben lässt daherrechtsstaatskonforme Gegenmaßnahmen von Privatpersonen in Amtsanmaßung inBRD-Organen nicht zu.
Im Gegenteilmacht sich jeder an solchen beabsichtigten Verfolgungen Beteiligte wegenUnterstützung des Hochverrats als Mittäter nach StGB 25 selbst strafbar undmuss zu gegebener Zeit mit seiner eigenen Aburteilung durch das Volk rechnen
Die unhaltbaren,rechtsstaatswidrigen Zustände für Staatsangehörige des Deutschen Reiches und inder BRD Lebenden müssen im Wege der Volksaufklärung bekannt gemacht werden.BRD-Organe benutzen den Holocaust, Judenhassvorwurf und Anti-Naziparolenpermanent, um damit die Bemühungen um einen Rechtsstaat verbal zudiskreditieren, obwohl sie selbst grundsätzlich mit den gleichen juristischenMitteln und genau so gesetzlos agieren wie ihre Nazi-Popanzen.
StGB § 86richtet sich gegen die Verbreitung von Propagandamittel verfassungswidrigerOrganisationen. Propagandamittel sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), derenInhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken derVölkerverständigung gerichtet ist!
In der derzeitigen Bundesrepublik Deutschland wirddie freiheitliche demokratische Grundordnung nur vorgegaukelt.
Es gibt diesenicht, weil weder der rechtsstaatlich korrekte Justizgewährleistungsanspruchnoch die Rechtssicherheit für jeden Einzelnen durchsetzbar ist. Im Gegenteil unternehmenes die Juristen in allen Ebenen des Staates und der Justiz mit der Hilfe desBundesverfassungsgerichtes, die Ansprüche auf gesetzliche Richter, rechtlichesGehör und faire Verfahren durch systematischen Hürdenaufbau und planmäßigeVerkürzung
der Rechtsbehelfe, derBeschwerdeinstanzen, der Fristen und des Postulationsrechtesabzuschneiden.
Der EU-Antrag vom18.05.2004 im Vorfeld dieser Analyse zur Legitimation der BRD hat das in vielenFällen durch Urkundsbeweise schon schlüssig nachgewiesen.
StGB § 86
(3)
1 Absatz 1 gilt nicht, wenn dasPropagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, derAbwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge desZeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Bisherberiefen sich die sogenannten Verfassungsschützer der BRD oftmals auf denParagraphen 86 Absatz 3 des Strafgesetzbuches. Danach ist etwa das Verbreitenvon Hetzschriften erlaubt, wenn es der Forschung oder „der Abwehrverfassungswidriger Bestrebungen" dient. Die Geheimdienste sehen darineinen viel weiter gehenden Freibrief ‑ schließlich sei der Spitzel ja füreinen guten Zweck tätig, aus DER SPIEGEL, NPD-Verbotsverfahren!
Mit demgleichen Recht könnten selbst Bürgerbewegungen und Justiz-Opfer-Initiativen amäußersten rechten Rand der Gesellschaft ihr Propagandamaterial weiterhinverteilen, wenn sie damit die Herstellung eines deutschen Rechtsstaates erreichenwollen. Einen solchen gibt es derzeit nicht. Die verfassungsfeindlichenBestrebungen der Juristen in der Bundesrepublik Deutschland sind hier umfassenderläutert.
Es ist die Pflicht eines jeden Deutschen, dierechtsstaatswidrige, nicht legitimierte BRD zu bekämpfen und möglichst baldabzuschaffen!
Hierbei kanndie Hilfe der gesamten Völkergemeinschaft beansprucht werden, da derenExistenzgrundlagen auf Rechtsstaatlichkeit fußen.​