Punkt 17: GGArt. 23 wird mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben
Der Artikel 23 desGrundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus völkerrechtlicher Sichtbereits vor dem Beitritt am 17.07.1990 durch die Macht desBesatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.
Nicht das Deutsche Volk und auch nicht der Deutsche Bundestag, sonderndie Bundesregierung Deutschland hat im Auftrage und als Erfüllungsgehilfe derSiegermächte nach dem Besatzungsvorbehalt dabei über das Grundgesetz verfügt –und damit die Besatzungsmächte in Selbstkontrahierung!
Dieses ist eineinmaliger Vorgang in der Geschichte einer nur fälschlich so bezeichneten"Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgtliest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:
Einigungsvertragsgesetzin Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990,wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art.23 aufgehoben wurde.
Und zwar ohneZustimmung des Volkes aufgrund durch Besatzungsvorbehalt gegebenerRegierungsbevollmächtigung.
Dieser Ablauf hatungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom 23.09.1990 den Artikel 23des Grundgesetzes schon beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung derSiegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes benutzt wurde.
Wir erinnern uns:
Im Art. 23 GG stand,für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in WirklichkeitBesatzerrecht der Alliierten — galtund das waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze undVerordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärungvom 17.07.1990 sind deshalb nach dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig,weil die Rechtsvoraussetzungen fehlten.
Es gab rechtlichgesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach dem17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.
Einige dervorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetzder Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach demEinigungsvertrag Wirkungskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR garnicht mehr gab.
Es hat mit großerWahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlichverbindliche „Wiedervereinigung" noch nicht stattgefunden.
Auch derEinigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland" und der„DDR" vom 31. August 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 desGrundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen, sogenannten Staatsrecht nicht mehr:
„Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt andererTeile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.".
DieseAufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands(Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beitretenkonnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedocham 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 und der Präambel zum Grundgesetzveröffentlicht wurden, so dass die erst für den 03.10.1990 vorgeseheneAngliederung der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfindenkonnte, da dieses bereits mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit derAufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der BRD gekommen, denn dasBundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest:
Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtlicheHoheit auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt sich aber auchverantwortlich für das ganze Deutschland.
Diese Rechtsansicht istinzwischen durch mehrere gerichtliche Entscheidungen akzeptiert, bzw. sogarbestätigt worden!
In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss 140 Js 9651/0512 OWi des AG Gera vom 13.06.2005 gegen einen Staatsangehörigen des DeutschenReiches heißt es:
Wie sich aus dem gesamten Text dieser Aufklärungsschriftüber 37 Punkte zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel derOMF-BRD ergibt, gibt es aber auch ganz entscheidende weitere juristischeKonstruktionsfehler bei der so genannten Wiedervereinigung mit Datum vom03.10.1990. Zur Vertuschung des gesamten Ausmaßes beim Verlust jeglichernachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen für das Fortbestehen der OMF-BRD alsein nicht durch ein direkt befragtes Staatsvolk des Deutschen Reiches mittels Verfassungsabstimmungzusammengebautes, erzwungenes Besatzungskonstrukt wird diese Sprachregelungoffensichtlich jetzt durchgängig in Deutschland benutzt, ohne aber dabei derendesaströse juristische Folgen zu bedenken.
In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss (568) 61 Js3860/04 Ns (135/05) des Landgerichts Berlin vom 12.08.2005 gegen einenStaatsangehörigen des Deutschen Reiches heißt es danach ebenso:
Die befassten Richter haben dennoch dieBeschwerden, Einwände und Berufung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichesverworfen, weil sie mit der im BRD-Rechtssystem entworfenen Verteidigungoperierten, dass die Wiedervereinigung des Art. 23 GG nicht bedurfte – undsomit völkerrechtskonform sei.
Hierbei haben sie und sämtliche ausEigennutz an dem korrupten und illegalen BRD-Konstrukt
Interessierten weiteres Entscheidendesübersehen – wollen:
Die fälschlich vorgetäuschte, und auchwegen der Bedingungen nicht freiwillige Wiedervereinigung der Deutschen war inWirklichkeit die Zusammenfassung zweier Besatzungskonstrukte BRD und DDR durchSiegerwillkür in ein einziges neues, nicht souveränes Besatzungskonstrukt unterAusnutzung des Besatzungsvorbehaltes – s. Art. 139 GG. Die völkerrechtswidrigeAnnexion von über einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen Reiches wurdeallein in Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte beschlossen und vondeutschen Kollaborateuren als Hochverräter am Deutschen Volk bis heute gedeckt.Gleichwohl wird dieses Vorgehen niemals völkerrechtlich Bestand erhalten,solange noch deutsche Patrioten aufstehen können.
Und die Streichung des GG Art. 23 schonvor dem 03.10.2005, tatsächlich schon am 18.07.1990, hat eine fataleUnstimmigkeit in BRD-Lügengebilde bewirkt – GG Art. 144 verlor seine Basis:
GG Art 144
(1)
Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durchdie Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es geltensoll.(2)
Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzesin einem der in Art. 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieserLänder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes dasRecht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Art. 50 Vertreterin den Bundesrat zu entsenden.
GG Art. 23 a. F.
(1)
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebieteder Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden undWürttemberg-Hohenzollern.
(2)
In anderen Teilen Deutschlands ist es nachderen Beitritt in Kraft zu setzen.
Erwiesenermaßennach der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ging diesem eine durch unddurch erlogene Präambel a. F. voraus:
Die in Art. 144 im Abschnitt 2 genanntenLänder nach GG Art. 23 a. F. sind aber auch sonst nirgendwo mehr im GG genannt!GG Art. 144 hängt damit also ohne Bezug in der Luft, wodurch das ganzeGrundgesetz ausgehebelt wurde.
Zu dieserFeststellung gibt es eine einschlägige Rechtsprechung in der BRD unter deroffen gezeigten Besatzungsmacht vor dem 03.10.1990.
So entschieddas BVerwG im Urteil I C 74/61 am 28.11.63 – Leitsatz:
Eine Landschaftsverordnung,die den räumlichen Geltungsbereich ihres Veränderungsverbotes nicht in ihremverkündeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragung in einenicht veröffentlichte Karte verweist, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, sieheUrteil Seite 5, 3. Absatz:
„Geradediese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte desBetroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazugehört auch in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihresräumlichen Geltungsbereiches."
Eine weitereeinschlägige Rechtsprechung findet man beim BVerwG im Urteil 4 C 105/65 am27.01.1967 – Leitsatz:
Verweist einenach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergänzte Landschaftsschutz-Verordnungfür ihren örtlichen Geltungsbereich lediglich auf eine nicht veröffentlichteLandschaftsschutzkarte, so ist sie wegen des Verstoßes gegen die im Rechtsstaatder Prägung des Bonner Grundgesetzes besonders wichtige Klarheit derRechtsnormen nichtig, siehe Urteil, Seite 5.
„InBetracht zu ziehen ist hier das in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GGzum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip, nach dem die öffentliche Gewalt inden Rechtskreis des einzelnen nur auf Grund von Rechtsnormen eingreifen darf,und Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt und Schranken des Eigentums durchGesetz bestimmt werden. Die Auffassung, es gehöre zum Wesen einer Rechtsnorm,daß sie in gehöriger Weise der Öffentlichkeit durch Verkündigung ihresWortlautes bekannt gemacht worden ist, ist seit langem anerkannt. ImRechtsstaat bestehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1961 (DVBL1962 Seite 137 – NJW 1962 Seite 506) ausgeführt hat, für die Verlautbarung vonRechtsnormen Grundregeln der Rechtsetzung."
DasVerwaltungsgericht Hannover hat im Beschluss 10 A 2120/01 vom 11. Juli 2001 aufSeite 2 dargelegt:
„Dieaufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist nichtig. Denn sieverstößt gegen die Formvorschriften des § 58 Nr. 5 NGefAG. Danach muss eineVerordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben…!
Die Angabe desräumlichen Geltungsbereiches ist zwingend erforderlich, kann nicht aus demInhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen werden,wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenden Behörde gelten soll.
Dies gilt auchfür Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland geltensoll."
Es gab nach dem 29.09.1990 und schon vor dem03.10.1990 bis heute also im derzeitigen Grundgesetz weder so bezeichnetedazugehörende Länder noch danach zu Recht in den Bundestag entsandteAbgeordnete, die ordentlich legitimiert waren oder sind.
NachGreiffeld´s Rechtswörterbuch, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 1970,Seite 756 gilt:
Norm(Rechtsnorm) > Gesetz! Normativen Charakter (Inhalt) hat eine Vorschrift,soweit sie im – Gegensatz zu bloßen Verwaltungsvorschriften -„Rechtssätze" enthält, also Gesetz im materiellen Sinne ist.
Das vorgeblich noch rechtsbeständige Grundgesetzsoll aber in der BRD an der Spitze eines geschlossenen Systems von Rechtsnormenstehen.
Die fehlendeAngabe der räumlichen Geltung für das Grundgesetz ist daher durch die obigenachvollziehbare Rechtsprechung vor 1990 (!) als wesentlicher Mangel zubewerten, der das GG nichtig gemacht hat. Dem Grundgesetz ist damit vermutlichschon am 18.07.1990, spätestens aber am 29.09.1990 der geographischeErstreckungsbereich entzogen worden, es gilt mit allen nachfolgenden Änderungendaher seit spätestens dem 29.09.1990 nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesländerin der BRD. Und damit haben auch alle auf das Grundgesetz gestützten sonstigenBRD-Gesetze jedenfalls ab 1990 keine Rechtsgrundlage mehr.
Merkt so etwas eigentlich keinStaatsrechtler, Bundestagsabgeordneter oder uneingeschränkt zur Berufsausübungzugelassener Jurist in der BRD?
BRD-Handlangerwollen wegen der oben angeführten fehlenden Definitionen zur Erstreckung desGrundgesetzes diese nunmehr im Wege der bekannten juristischen Rabulistikeinfach aus der – unrichtig nach einer behaupteten freien Selbstbestimmung desganzen Deutschen Volkes entstandenen – Präambel des Grundgesetzes ableiten.
Präambel:
„ImBewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willenbeseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden derWelt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebendenGewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den LändernBaden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben infreier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damitgilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."
Abgesehendavon, dass in der BRD unter dem Begriff des Deutschen Volkes weiterhin nichtdas Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches verstanden wird, welcheallein eine Wiedervereinigung hätten betreiben
können, sondern zwecks beabsichtigtem und schon weit fortgeschrittenemVölkermord durch die Siegermächte ein „deutsches" Mischvolk mitMillionen illegal scheineingebürgerter Staatenloser und Ausländer ohne deutscheWurzeln, hat die Präambel des GG auch sonst keine unmittelbareRechtserheblichkeit, s. Definitionen:
– Duden von 1924
„Präambel – Vorrede"
– Meyer Taschenlexikon 1966
„Präambel – Vorspruch, Eingangsformel, Gesetzen oderVerträgen vorangehende Einführung in Zweck, Sinn und Ziel des nachfolgendenTextes"
– Creifeld´s Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C. H. BeckMünchen 2002
„Präambel – Vorspruch, den eigentlichenVertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wirdder Präambel nicht beigemessen"!
Auch dieBehauptung, dass das Grundgesetz ja für das ganze Deutsche Volk gilt, ist alsokeine ausreichende, bestimmende Beschreibung für den Geltungsbereich desGrundgesetzes.
Erstens gibtes das so genannte Deutsche Volk in der BRD nicht, weil dievölkerrechtswidrigen Scheineinbürgerungen durch die BRD niemals ein DeutschesVolk, wie sie es sieht, entstehen lassen haben.
Zweitens kanndie OMF-BRD als Besatzungskonstrukt die Staatsangehörigkeit des DeutschenReiches nicht verleihen.
Und drittenshat der kollaborierende BRD-Gesetzgeber unter Druck der Siegermächte dieReichsstaatsangehörigen im Ausland auch nicht unter das Grundgesetz zwingenkönnen.
Es ist alsounter dem unabdingbaren territorialen-räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzesund dem räumlich-personellen Geltungsbereich zu unterscheiden. Dem GG fehltalso eindeutig der unabdingbare territorial-räumliche Geltungsbereich.
Noch ausführlicher beschäftigt sich der bekennende Staatsangehörige desDeutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit Weide mit der wiederumauch durch und durch neu zusammengelogenen Präambel des nichtigen Grundgesetzesvom 03.10.1990 für die Bundesrepublik Deutschland.
Zwar sind die einzeln vorgetragenen Argumente und viele mehr in der hiervorliegenden umfassenden Untersuchung zur tatsächlichen Rechtslage inDeutschland enthalten, aber die von dem Reichsangehörigen Weide vorgelegteDarlegung der mindestens 7 Lügen in der neuen Präambel sind durchaus alskompakter Vortrag und Beleg für eine nicht mögliche Rechtserheblichkeit beiScheingerichtsverfahren in der BRdvD geeignet, sofern man auf die Widerlegungder dort vorgetragenen rechtlichen Standpunkte im Einzelnen in allen Instanzenbeharrt. Auf den folgenden Seiten sind deshalb die 7 Lügen drastisch und fürjedermann, nur offensichtlich nicht für BRdvD-Juristen verständlich,aufgeführt.
Es ist also unter dem unabdingbaren territorial-räumlichenGeltungsbereich eines Gesetzes und dem nicht unabdingbar räumlich-personellenGeltungsbereich zu unterscheiden.
Dem GG fehlt alsoeindeutig der unabdingbare territorial-räumliche Geltungsbereich.
Diejuristische Rabulistik der BRD-Juristen verstieg sich daher auch sofort zu der Ansicht,dass die BRD prinzipiell ohne den Grundgesetzartikel 23 a. F. und damitunausgesprochen auch ohne gültiges Grundgesetz Gebietserweiterungen auffriedlicher Basis durchsetzten konnte.
Auchdas ist falsch!
Dennnicht die BRD, bzw. deren Bewohner haben eine solche, friedlicheGebietserweiterung bewirkt. Es waren die Siegermächte, die in einem feindlichenAkt in Verhandlungen mit sich selbst durch die von ihnen geschaffenenBesatzungskonstrukte BRD und DDR ein neues Besatzungskonstrukt mit demalten Namen BRD errichteten
– und damitdie Völkerrechte des nicht untergegangenen Deutschen Reiches auf Unversehrtheitseines Reichsgebietes ein weiteres Mal schwerwiegend verletzten. Dabei wurdeübersehen, dass mit Wegfall des GG Art. 23 a. F. die Bundesrepublik Deutschlandnicht mehr auf rechtlicher Grundlage basierte und alle darauf und danachbasierenden Entwicklungen, Grundgesetzänderungen und Gesetze in einer BRDjeglicher rechtstaatlich korrekter Legitimation entbehren müssen.
ZitatAnfang!
Nicht das Deutsche Volk und auch nicht der Deutsche Bundestag, sonderndie Bundesregierung Deutschland hat im Auftrage und als Erfüllungsgehilfe derSiegermächte nach dem Besatzungsvorbehalt dabei über das Grundgesetz verfügt –und damit die Besatzungsmächte in Selbstkontrahierung!
Dieses ist eineinmaliger Vorgang in der Geschichte einer nur fälschlich so bezeichneten"Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgtliest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:
Einigungsvertragsgesetzin Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990,wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art.23 aufgehoben wurde.
Und zwar ohneZustimmung des Volkes aufgrund durch Besatzungsvorbehalt gegebenerRegierungsbevollmächtigung.
Dieser Ablauf hatungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom 23.09.1990 den Artikel 23des Grundgesetzes schon beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung derSiegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes benutzt wurde.
Wir erinnern uns:
Im Art. 23 GG stand,für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in WirklichkeitBesatzerrecht der Alliierten — galtund das waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze undVerordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärungvom 17.07.1990 sind deshalb nach dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig,weil die Rechtsvoraussetzungen fehlten.
Es gab rechtlichgesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach dem17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.
Einige dervorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetzder Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach demEinigungsvertrag Wirkungskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR garnicht mehr gab.
Es hat mit großerWahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlichverbindliche „Wiedervereinigung" noch nicht stattgefunden.
Auch derEinigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland" und der„DDR" vom 31. August 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 desGrundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen, sogenannten Staatsrecht nicht mehr:
„Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt andererTeile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.".
DieseAufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands(Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beitretenkonnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedocham 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 und der Präambel zum Grundgesetzveröffentlicht wurden, so dass die erst für den 03.10.1990 vorgeseheneAngliederung der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfindenkonnte, da dieses bereits mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit derAufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der BRD gekommen, denn dasBundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest:
Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtlicheHoheit auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt sich aber auchverantwortlich für das ganze Deutschland.
Diese Rechtsansicht istinzwischen durch mehrere gerichtliche Entscheidungen akzeptiert, bzw. sogarbestätigt worden!
In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss 140 Js 9651/0512 OWi des AG Gera vom 13.06.2005 gegen einen Staatsangehörigen des DeutschenReiches heißt es:
Wie sich aus dem gesamten Text dieser Aufklärungsschriftüber 37 Punkte zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel derOMF-BRD ergibt, gibt es aber auch ganz entscheidende weitere juristischeKonstruktionsfehler bei der so genannten Wiedervereinigung mit Datum vom03.10.1990. Zur Vertuschung des gesamten Ausmaßes beim Verlust jeglichernachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen für das Fortbestehen der OMF-BRD alsein nicht durch ein direkt befragtes Staatsvolk des Deutschen Reiches mittels Verfassungsabstimmungzusammengebautes, erzwungenes Besatzungskonstrukt wird diese Sprachregelungoffensichtlich jetzt durchgängig in Deutschland benutzt, ohne aber dabei derendesaströse juristische Folgen zu bedenken.
In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss (568) 61 Js3860/04 Ns (135/05) des Landgerichts Berlin vom 12.08.2005 gegen einenStaatsangehörigen des Deutschen Reiches heißt es danach ebenso:
Die befassten Richter haben dennoch dieBeschwerden, Einwände und Berufung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichesverworfen, weil sie mit der im BRD-Rechtssystem entworfenen Verteidigungoperierten, dass die Wiedervereinigung des Art. 23 GG nicht bedurfte – undsomit völkerrechtskonform sei.
Hierbei haben sie und sämtliche ausEigennutz an dem korrupten und illegalen BRD-Konstrukt
Interessierten weiteres Entscheidendesübersehen – wollen:
Die fälschlich vorgetäuschte, und auchwegen der Bedingungen nicht freiwillige Wiedervereinigung der Deutschen war inWirklichkeit die Zusammenfassung zweier Besatzungskonstrukte BRD und DDR durchSiegerwillkür in ein einziges neues, nicht souveränes Besatzungskonstrukt unterAusnutzung des Besatzungsvorbehaltes – s. Art. 139 GG. Die völkerrechtswidrigeAnnexion von über einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen Reiches wurdeallein in Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte beschlossen und vondeutschen Kollaborateuren als Hochverräter am Deutschen Volk bis heute gedeckt.Gleichwohl wird dieses Vorgehen niemals völkerrechtlich Bestand erhalten,solange noch deutsche Patrioten aufstehen können.
Und die Streichung des GG Art. 23 schonvor dem 03.10.2005, tatsächlich schon am 18.07.1990, hat eine fataleUnstimmigkeit in BRD-Lügengebilde bewirkt – GG Art. 144 verlor seine Basis:
GG Art 144
(1)
Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durchdie Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es geltensoll.(2)
Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzesin einem der in Art. 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieserLänder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes dasRecht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Art. 50 Vertreterin den Bundesrat zu entsenden.
GG Art. 23 a. F.
(1)
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebieteder Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden undWürttemberg-Hohenzollern.
(2)
In anderen Teilen Deutschlands ist es nachderen Beitritt in Kraft zu setzen.
Erwiesenermaßennach der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ging diesem eine durch unddurch erlogene Präambel a. F. voraus:
Die in Art. 144 im Abschnitt 2 genanntenLänder nach GG Art. 23 a. F. sind aber auch sonst nirgendwo mehr im GG genannt!GG Art. 144 hängt damit also ohne Bezug in der Luft, wodurch das ganzeGrundgesetz ausgehebelt wurde.
Zu dieserFeststellung gibt es eine einschlägige Rechtsprechung in der BRD unter deroffen gezeigten Besatzungsmacht vor dem 03.10.1990.
So entschieddas BVerwG im Urteil I C 74/61 am 28.11.63 – Leitsatz:
Eine Landschaftsverordnung,die den räumlichen Geltungsbereich ihres Veränderungsverbotes nicht in ihremverkündeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragung in einenicht veröffentlichte Karte verweist, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, sieheUrteil Seite 5, 3. Absatz:
„Geradediese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte desBetroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazugehört auch in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihresräumlichen Geltungsbereiches."
Eine weitereeinschlägige Rechtsprechung findet man beim BVerwG im Urteil 4 C 105/65 am27.01.1967 – Leitsatz:
Verweist einenach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergänzte Landschaftsschutz-Verordnungfür ihren örtlichen Geltungsbereich lediglich auf eine nicht veröffentlichteLandschaftsschutzkarte, so ist sie wegen des Verstoßes gegen die im Rechtsstaatder Prägung des Bonner Grundgesetzes besonders wichtige Klarheit derRechtsnormen nichtig, siehe Urteil, Seite 5.
„InBetracht zu ziehen ist hier das in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GGzum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip, nach dem die öffentliche Gewalt inden Rechtskreis des einzelnen nur auf Grund von Rechtsnormen eingreifen darf,und Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt und Schranken des Eigentums durchGesetz bestimmt werden. Die Auffassung, es gehöre zum Wesen einer Rechtsnorm,daß sie in gehöriger Weise der Öffentlichkeit durch Verkündigung ihresWortlautes bekannt gemacht worden ist, ist seit langem anerkannt. ImRechtsstaat bestehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1961 (DVBL1962 Seite 137 – NJW 1962 Seite 506) ausgeführt hat, für die Verlautbarung vonRechtsnormen Grundregeln der Rechtsetzung."
DasVerwaltungsgericht Hannover hat im Beschluss 10 A 2120/01 vom 11. Juli 2001 aufSeite 2 dargelegt:
„Dieaufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist nichtig. Denn sieverstößt gegen die Formvorschriften des § 58 Nr. 5 NGefAG. Danach muss eineVerordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben…!
Die Angabe desräumlichen Geltungsbereiches ist zwingend erforderlich, kann nicht aus demInhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch dann vorgenommen werden,wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenden Behörde gelten soll.
Dies gilt auchfür Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland geltensoll."
Es gab nach dem 29.09.1990 und schon vor dem03.10.1990 bis heute also im derzeitigen Grundgesetz weder so bezeichnetedazugehörende Länder noch danach zu Recht in den Bundestag entsandteAbgeordnete, die ordentlich legitimiert waren oder sind.
NachGreiffeld´s Rechtswörterbuch, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 1970,Seite 756 gilt:
Norm(Rechtsnorm) > Gesetz! Normativen Charakter (Inhalt) hat eine Vorschrift,soweit sie im – Gegensatz zu bloßen Verwaltungsvorschriften -„Rechtssätze" enthält, also Gesetz im materiellen Sinne ist.
Das vorgeblich noch rechtsbeständige Grundgesetzsoll aber in der BRD an der Spitze eines geschlossenen Systems von Rechtsnormenstehen.
Die fehlendeAngabe der räumlichen Geltung für das Grundgesetz ist daher durch die obigenachvollziehbare Rechtsprechung vor 1990 (!) als wesentlicher Mangel zubewerten, der das GG nichtig gemacht hat. Dem Grundgesetz ist damit vermutlichschon am 18.07.1990, spätestens aber am 29.09.1990 der geographischeErstreckungsbereich entzogen worden, es gilt mit allen nachfolgenden Änderungendaher seit spätestens dem 29.09.1990 nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesländerin der BRD. Und damit haben auch alle auf das Grundgesetz gestützten sonstigenBRD-Gesetze jedenfalls ab 1990 keine Rechtsgrundlage mehr.
Merkt so etwas eigentlich keinStaatsrechtler, Bundestagsabgeordneter oder uneingeschränkt zur Berufsausübungzugelassener Jurist in der BRD?
BRD-Handlangerwollen wegen der oben angeführten fehlenden Definitionen zur Erstreckung desGrundgesetzes diese nunmehr im Wege der bekannten juristischen Rabulistikeinfach aus der – unrichtig nach einer behaupteten freien Selbstbestimmung desganzen Deutschen Volkes entstandenen – Präambel des Grundgesetzes ableiten.
Präambel:
„ImBewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willenbeseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden derWelt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebendenGewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den LändernBaden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben infreier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damitgilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."
Abgesehendavon, dass in der BRD unter dem Begriff des Deutschen Volkes weiterhin nichtdas Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches verstanden wird, welcheallein eine Wiedervereinigung hätten betreiben
können, sondern zwecks beabsichtigtem und schon weit fortgeschrittenemVölkermord durch die Siegermächte ein „deutsches" Mischvolk mitMillionen illegal scheineingebürgerter Staatenloser und Ausländer ohne deutscheWurzeln, hat die Präambel des GG auch sonst keine unmittelbareRechtserheblichkeit, s. Definitionen:
– Duden von 1924
„Präambel – Vorrede"
– Meyer Taschenlexikon 1966
„Präambel – Vorspruch, Eingangsformel, Gesetzen oderVerträgen vorangehende Einführung in Zweck, Sinn und Ziel des nachfolgendenTextes"
– Creifeld´s Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C. H. BeckMünchen 2002
„Präambel – Vorspruch, den eigentlichenVertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wirdder Präambel nicht beigemessen"!
Auch dieBehauptung, dass das Grundgesetz ja für das ganze Deutsche Volk gilt, ist alsokeine ausreichende, bestimmende Beschreibung für den Geltungsbereich desGrundgesetzes.
Erstens gibtes das so genannte Deutsche Volk in der BRD nicht, weil dievölkerrechtswidrigen Scheineinbürgerungen durch die BRD niemals ein DeutschesVolk, wie sie es sieht, entstehen lassen haben.
Zweitens kanndie OMF-BRD als Besatzungskonstrukt die Staatsangehörigkeit des DeutschenReiches nicht verleihen.
Und drittenshat der kollaborierende BRD-Gesetzgeber unter Druck der Siegermächte dieReichsstaatsangehörigen im Ausland auch nicht unter das Grundgesetz zwingenkönnen.
Es ist alsounter dem unabdingbaren territorialen-räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzesund dem räumlich-personellen Geltungsbereich zu unterscheiden. Dem GG fehltalso eindeutig der unabdingbare territorial-räumliche Geltungsbereich.
Noch ausführlicher beschäftigt sich der bekennende Staatsangehörige desDeutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit Weide mit der wiederumauch durch und durch neu zusammengelogenen Präambel des nichtigen Grundgesetzesvom 03.10.1990 für die Bundesrepublik Deutschland.
Zwar sind die einzeln vorgetragenen Argumente und viele mehr in der hiervorliegenden umfassenden Untersuchung zur tatsächlichen Rechtslage inDeutschland enthalten, aber die von dem Reichsangehörigen Weide vorgelegteDarlegung der mindestens 7 Lügen in der neuen Präambel sind durchaus alskompakter Vortrag und Beleg für eine nicht mögliche Rechtserheblichkeit beiScheingerichtsverfahren in der BRdvD geeignet, sofern man auf die Widerlegungder dort vorgetragenen rechtlichen Standpunkte im Einzelnen in allen Instanzenbeharrt. Auf den folgenden Seiten sind deshalb die 7 Lügen drastisch und fürjedermann, nur offensichtlich nicht für BRdvD-Juristen verständlich,aufgeführt.
Es ist also unter dem unabdingbaren territorial-räumlichenGeltungsbereich eines Gesetzes und dem nicht unabdingbar räumlich-personellenGeltungsbereich zu unterscheiden.
Dem GG fehlt alsoeindeutig der unabdingbare territorial-räumliche Geltungsbereich.
Diejuristische Rabulistik der BRD-Juristen verstieg sich daher auch sofort zu der Ansicht,dass die BRD prinzipiell ohne den Grundgesetzartikel 23 a. F. und damitunausgesprochen auch ohne gültiges Grundgesetz Gebietserweiterungen auffriedlicher Basis durchsetzten konnte.
Auchdas ist falsch!
Dennnicht die BRD, bzw. deren Bewohner haben eine solche, friedlicheGebietserweiterung bewirkt. Es waren die Siegermächte, die in einem feindlichenAkt in Verhandlungen mit sich selbst durch die von ihnen geschaffenenBesatzungskonstrukte BRD und DDR ein neues Besatzungskonstrukt mit demalten Namen BRD errichteten
– und damitdie Völkerrechte des nicht untergegangenen Deutschen Reiches auf Unversehrtheitseines Reichsgebietes ein weiteres Mal schwerwiegend verletzten. Dabei wurdeübersehen, dass mit Wegfall des GG Art. 23 a. F. die Bundesrepublik Deutschlandnicht mehr auf rechtlicher Grundlage basierte und alle darauf und danachbasierenden Entwicklungen, Grundgesetzänderungen und Gesetze in einer BRDjeglicher rechtstaatlich korrekter Legitimation entbehren müssen.
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Dietrich A.W. Weide
Bürger des Staates (2.) Deutsches Reich Jahnkeweg 21 v 22179 Hamburg v Tel.: 040 / 655 08 16 Fax: 040/69 64 31 19 v Mobil: 0172/190 40 42 e-Post: daww@gmx.de |
Auszug aus meinem Essay: „Die unterdrückte Wahrheit über Deutschland"
DasNachfolgende ist meine persönliche Meinung und Sicht der Dinge. DieseMeinungswiedergabe geschieht daher unter ausdrücklichen Hinweis auf § 193 StGB,Art. 5 „GG" sowie Art. 11 EMRK.
Die Rechtsordnung der „BRD", das „Grundgesetz", beginntmit
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Unwahrheiten (Lügen)!
Wenn man bei objektiver Würdigung undstrenger Beachtung des Vorstehenden die aus nur drei Sätzen bestehende Präambel des „GG" genau und vorallem kritisch durchliest wird man zwangsläufig feststellen können, daß das als Rechtsordnung für die sogenannte „BundesrepublikDeutschland" (dem sich so bezeichnenden „Rechtsstaatmit freiheitlich demokratischer Grundordnung") geltende „Grundgesetz fürdie Bundesrepublik Deutschland", in diesen drei Sätzen alleinsieben Unwahrheiten enthält.Unwahrheiten sind Lügen!
Diese drei Sätze lauten auszugsweise:
1„Im Bewußtsein seinerVerantwortung …. hat sich das Deutsche Volk (Lüge 1)
kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt(Lüge 2) dieses Grundgesetz gegeben.
2DieDeutschen in den Ländern Baden-Württemberg …. haben in freierSelbstbestimmung (Lüge 3) die Einheit (Lüge 4) und Freiheit Deutschlands vollendet (Lüge 5).
3Damit gilt (Lüge 6) diesesGrundgesetz für das gesamte Deutsche Volk (Lüge 7)."
1. Lüge und Beweis zu der m.E.unwahren Behauptung: „…. hat sich das Deutsche Volk …. diesesGrundgesetz gegeben.".
Wie bereits ausgeführt, ist das „GG" zwar von deutschen, aber von den 3westl. Besatzungsmächten ausgesuchten„Parlamentariern" formuliert und geschrieben worden, aber nach derenstrengen Anweisungen („FrankfurterDokumente") und mußte daher mehrfach geändert, anders formuliert werden. Erstnach dem es von diesen Besatzern insgesamtausdrücklich genehmigt worden war, durfte es verkündet werden.
So ist das „GG" im Mai 1949 dem militärischwehrlosen Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den 3 westl. Besatzungsmächten kraft ihrer Waffengewalt aufgezwungen worden und wardamit ein eklatanter Verstoß gegen das Völkerrecht, gegen den Artikel 43 derHaager Landkriegsordnung! Das Ganze war also ein rein militärischer Akt undhatte mit Demokratie absolut nicht das Geringste zu tun. Im Übrigen galt bzw. giltdieses „GG" nur für den Teil des Deutschen Volkes, welches 1949 imBereich der 3 westl. Besatzungszonen lebte und heute in dem der OMF-„BRD" lebt,nicht aber für das gesamte Deutsche Volk innerhalb des Territoriums des DR, also auch für den Teil des DeutschenVolkes östlich der Oder-Neiße.
(OMF= Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft, Prof. Dr.Carlo Schmidt, 08.09.1948)
Das Deutsche Volk, zum dem untrennbar auchdie damals und heute noch in den reichsdeutschen Ostprovinzen lebenden deutschen Reichsbürgergehören, ist niemals zum „GG" gefragt worden, war daran in keinerWeise beteiligt und hatte bis heute niemalsauch nur die geringste Mitwirkungs- oder Entscheidungsmöglichkeit daran! Daherheißt es ja auch: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" undnicht: der! Die Verwendung derPräposition „für" dürfte auch als eindeutiges Indiz dafür zu werten sein, daß dieses„GG" von einer über dem Deutschen Volk stehenden höheren Gewaltangeordnet worden und somit ein Oktroy ist.
Fazit:
Also hat sich das Deutsche Volk dieses „Grundgesetz" nicht gegeben, sondern es wurde ihm im Gegenteil gegen seinen Willen vonden 3 westl. Besatzungsmächten oktroyiert! Diese Behauptung in der Präambel des„GG" dürfte daher als Lüge Nr. 1 zuwerten sein!
2. Lüge und Beweis zu der m.E. unwahren Behauptung: „…. kraft seinerverfassungsgebenden Gewalt ….".
Als Beweis für die nicht mehr vorhandeneFreiheit und der daraus ableitbaren „verfassungsgebenden Gewalt", von der die sogenannten „Befreier" das Deutsche Volk 1945völkerrechtswidrig u.a. befreit haben, wurde ihm 1948/49 zu der von den 3westl. Besatzungsmächten befohlenen Erarbeitung einer Rechtsordnung fürdie westl. Besatzungszonen, eine „verfassungsgebende Gewalt" eben nichtzugestanden, also verwehrt und hat diese bis heute im Jahre 2006 (61 Jahre nachder Kapitulation der Deutschen Wehrmacht und Einstellung der Kampfhandlungen)immer noch nicht wieder zurückerhalten! Daß das Deutsche Volk, entgegen derBehauptung im „GG", auch heute im Jahre 2006 noch immer nicht über eine ineinem „Rechtsstaat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung" übliche„verfassungsgebende Gewalt" verfügt kann man eindeutig auch daran erkennen, daßes dem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, bis heute verwehrt worden ist, in freierEntscheidung eine Verfassung zu beschließen, wie sich dieses auch aus Art. 146„GG" ergibt. Hieran sind maßgeblich die „BRD-Politiker" beteiligt, die somitunmöglich „Vertreter des Volkes" sein können, als welche diese sich oft undgerne ausgeben.
Wie vorstehend ausgeführt, ist dieRechtsordnung der OMF-„BRD", das „GG", den in den westlichen Besatzungszonenlebenden Reichsbürgern, kraft der Waffengewalt der westl. Besatzungsmächte,völkerrechtswidrig aufgezwungen worden, hatte also mitFreiheit und Demokratie nicht das Geringste zu tun. Insofern dürfte auch die inden letzten Jahren von „bundesdeutschen Politkern" vermehrt vorgetrageneBehauptung, die „BRD" sei ein „Rechtsstaat mit einer freiheitlichdemokratischen Grundordnung" der „reine Hohn" sein und dürfte daher so wenigwahr sein wie wenn man sagen würde, der Atlantik sähe aus wie Apfelsaft undschmecke auch so. Auch wenn man dieses immer wieder wiederholen würde, sobliebe es dennoch die Unwahrheit, eine Lüge. Freiheitund Demokratie hatten mit der völkerrechtswidrigen Errichtung der OMF-„BRD"durch die westl. Besatzungsmächte, wie auch mit dem auf deren Anordnungund nach deren strengen Vorgaben geschaffenen „GG", absolut nicht das Geringstezu tun und standen außen vor.
Im Übrigen ist das„GG" auch keine Verfassung, wie es von „bundesdeutschen Politikern"einschließlich des „Bundespräsidenten" immer wieder wahrheitswidrig, offenbarvorsätzlich irreführend behauptet wird, sondern lediglich ein mitdemokratischem Anschein verbrämtes Besatzungsstatut der 3 westl.Besatzungsmächte in Ausführung des Artikels43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 der da lautet: „Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Händedes Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit dieöffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendesHindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze." Dieses ergibt sich aus dem „GG" selbst undfindet noch zusätzlich seine Bestätigung in dessen Art. 146. Wenn esdenn eine Verfassung wäre, hätte es nicht dieses Artikels 146 bedurft in dem esexplizite heißt: „Dieses Grundgesetz …. verliert seine Gültigkeit an dem Tage,an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidungbeschlossen worden ist." Diesesich hieraus ergebende Aufforderung, diese freie Entscheidung istdem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den Besatzungsmächten aber auch vonden „bundesdeutschen Politkern" bis heute leider verweigert worden. Kann maneine derart geführte „Staats"form, in der das Volk nicht entscheidendarf, als demokratisch bezeichnen?
Da also dem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den Besatzungsmächtenund offenbar auch von den diesen offenbar hörigen bzw. weisungsgebundenen„BRD-Politkern" verwehrt worden ist und offensichtlich immer noch verwehrt wird, in freier Entscheidung eine Verfassungzu beschließen, kann es in der OMF-„BRD" auch keine „verfassungsgebende Gewalt" geben! Auch diediesbezüglichen Behauptungen „bundesdeutscher Politiker", das „GG" sei inzwischen (seit der tatsächlich nichtstattgefundenen Wiedervereinigung) in einen Verfassungsrang erhobenworden (wann und von wem?), ist eindeutig unwahr, also gelogen, denn es gibthierzu keinen entsprechenden Akt und auch kein genaues Datum, wanndieses denn geschehen sein soll (sh. oben
Allegorie mit Atlantik + Apfelsaft). Darüber hinaus ist in einer echten,in einer wirklichen Demokratie eine Verfassungstets die freie Entscheidung eines freien und souveränenVolkes!
Wie vorstehend dargestellt,trifft dieses aber eindeutig und zweifelsfrei keinesfalls auf das „GG fürdie BRD" zu, denn das Deutsche Volk ist bis heute dazu nicht gefragtworden und konnte daher bis heute hierüber auch nicht frei entscheiden!
Daher verfügt das Deutsche Volk, seit es imMai 1945 von den „Befreiern" völkerrechtswidrig u.a. seiner Freiheit beraubt wurdeund damit auch seiner Souveränität – mangels der nicht mehr vorhandenenSouveränität – bis zum heutigen Tage auch nichtüber die im Satz 1 der Präambel des „GG" wahrheitswidrig behaupteten„verfassungsgebenden Gewalt"!
Kraft einer Gewalt ist das „GG" der OMF-„BRD"zwar gegeben (oktroyiert) worden, diese Gewalt war aber – entgegen der wahrheitswidrig und irreführend, Demokratie vortäuschendenbehaupteten „verfassungs-gebenden Gewalt" –
eindeutignur die von den westl. Besatzungstruppen ausgehende „Waffengewalt", denneine „verfassungsgebende Gewalt" geht – zumindest in einer echtenDemokratie – stets von einem freien und souveränen Volke aus! Wiekann man da also ehrlichen Gewissens behaupten: „…. hat sich das DeutscheVolk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben"?
Fazit: Somit dürfte also zweifelsfrei feststehen, daß diese Angabe im„GG", kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt, nicht der Wahrheit entspricht, also Lüge Nr. 2 sein dürfte!
3. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. in freierSelbstbestimmung ….".
Dieser zweite Satz der Präambel des „GG" enthältm.E. nun sogar schon drei Lügen und dürfte daher mit dieser
– nachmeiner Auffassung wahrheitswidrigen Behauptung – eine äußerst dreisteVolksverdummung darstellen! Wie kannman da also behaupten, die „BRD" sei ein „Rechtsstaat mit einer freiheitlichdemokratischen Grundordnung"? Entspricht das Ganze nicht eher einer Diktatur,wenn derartige Sätze mit den darin enthaltenen Unwahrheiten von der „Obrigkeit" verfaßt und das Volkdiese Unwahrheiten als wahr, als Tatsache hinzunehmen hat?
Die Deutschen, also das gesamte Volk selbst, der oftzitierte Souverän, kein Einziger von ihnen ist je
gefragt worden und konnte daher auch nichtin freier Selbstbestimmung entscheiden, obwohl es nach Art. 29 Abs. 2„GG" sogar eines Volksentscheides bedurfte! Dieser Artikel besagt: „Maßnahmenzur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das derBestätigung durch Volksentscheid bedarf." Hat 1990 – bei der Neugliederung des Bundesgebietes – einsolcher Volksentscheid stattgefunden??? Darf man dieses Unterlassen als einen eklatanten Verstoß seitensder damaligen „Bundesregierung" gegen diese doch eindeutige Bestimmungdes „GG" bezeichnen?
Ein Plebiszit ist den Deutschen also versagtworden. Oder können Sie sich daran erinnern, daß Sie gefragt wordensind oder sich an einem Volksentscheid beteiligen durften, als es 1990 um die„Neugliederung des Bundesgebietes" ging?Entschieden haben ganz alleine die an der damaligen Regierungbeteiligten, abhängigen „BRD-Politiker", aber ohne das Deutsche Volk zufragen. Einige der damaligen „Politiker", die heute teilweise mit
an der derzeitigen Regierung beteiligtsind, waren strikt gegen eine Wiedervereinigung. Die entschiedensten Gegner der im Herbst 1990 zwar möglichen, abertatsächlich leider nicht zustande gekommenen WiedervereinigungDeutschlands, des DEUTSCHEN REICHS, waren Oskar Lafontaine und Dr. jur. Wolfgang Schäuble!
Kein einziger der Deutschen in den Ländern…. hat daher irgendetwas in freier Selbstbestimmung entschieden oder gar vollendet, weil diese es nicht konnten oder durften, es Ihnenverwehrt war!
Fazit: Damit dürfte auch hier zweifelsfrei feststehen, daß diese Behauptung „infreier Selbstbestimmung" nicht der Wahrheit entspricht, also gelogen unddamit Lüge Nr. 3 sein dürfte!
4. Lüge und Beweis zu der m.E.wahrheitswidrigen Behauptung: „…. Einheit ….".
Per 03.10.1990 erfolgte lediglich ein Zusammenschluß der 3 westl.Besatzungszonen mit der sowjet. Besat-zungszone, also nur von West- und Mitteldeutschland,allerdings ohne jegliche rechtlichen Grundlagen, da diese den beiden besatzungsrechtlichen Verwaltungsstrukturen, genannt„BRD" und „DDR", von deren jewei-ligen obersten Instanzen (USA +SU) bereits mit Wirkung zum 18.07.1990, 00:00 h, entzogen worden waren. Mit demZusammenschluß oder der Vereinigung der „BRD" und der „DDR" war aber keinesfallsdie „Einheit" Deutschlands, des Staates DEUTSCHES REICH vollendet worden, es ist noch immerein geteiltes Land!
Deutschlandist das DEUTSCHE REICH inseinen Grenzen vom 31.12.1937 und nicht die OMF-„BRD"!
Mitihrer „Vier-Mächte-Erklärung" („Berliner Deklaration") vom 05.06.1945 wurde dasDEUTSCHE REICH von den 4 Hauptsiegermächten (den späterenBesatzungsmächten) stets als ein „Deutschland als Ganzes" betrachtet undbehandelt und in verschiedenen Proklamationen und Verträgen auch offiziell sobezeichnet. Nach Nr. 46 desKontrollratsgesetzes von 1946 gibt es nur einen deutschen Staat, das
DEUTSCHE REICH in den Grenzen vom 31.12.1937. DasStaatsgebiet des weiterhin existierenden Völkerrechtssubjekts DEUTSCHES REICH war also gemäß denBestimmungen und Entscheidungen der Alliierten festgestellt und auf das Gebietinnerhalb der Grenzen vom 31.12.1937 beschränkt, also aucheinschließlich der zum REICH
gehörenden Ostprovinzen Pommern, Preußen undSchlesien.
Somitgehören auch die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen reichsdeutschenOstprovinzen zu Deutschland, zum DEUTSCHEN REICH, auch wenn diese inzwischen zu einem kleineren Teilvon zunächst der Sowjetunion und jetzt Rußland und zum größeren Teil von Polen,völkerrechtswidrig annektiert worden sind, dieses auch entgegen den damaligenEntscheidungen der vier Hauptsiegermächte nach der Kapitulation der DeutschenWehrmacht und der völkerrechtswidrigen Verhaftung der letzen reichsdeutschen,geschäftsführenden Regierung unter dem Reichspräsidenten, Großadmiral KarlDönitz.
Auchdas „Bundesverfassungsgericht" („BVerfG") hat in mehreren Urteilen, u.a. 2 BvF1/73 vom 31.07.1973, festgestellt und entschieden: „…. Das Deutsche Reichexistiert fort …."
Damit dürfte zweifelsfrei feststehen, zu Deutschland, dem weiterhinexistenten Völkerrechtssubjekt DEUTSCHES REICHgehören weiterhin auch die reichsdeutschen Ostprovinzen jenseits derOder-Neiße-Linie (ca. 1/3 des Reichsgebietes !) mit den dort noch immerlebenden Millionen deutscher Reichsbürger, auch wenn diese Provinzen inzwischenvölkerrechtswidrig von Polen und Rußland annektiert worden sind.
Die „Einheit" Deutschlands, also des DEUTSCHEN REICHS, ist demnach am 03. Okt. 1990 keinesfalls vollendetworden, wie es die geänderte Präambel des „GG" wahrheitswidrig besagt und vonden „bundesdeutschen Politkern" den sogenannten „Bundesbürgern" – die es dejure gar nicht gibt! – seitdem wissentlich und vorsätzlich falsch vorgegaukeltwird. Die im Herbst 1990 tatsächlich möglich gewesene vollständigeWiedervereinigung mit den besetzten und völkerrechtswidrig vom DEUTSCHEN REICHabgetrennten Ostprovinzen (Zustimmung der SU durch Gorbatschow lag vor), ist imGegenteil von eben diesen „bundesdeutschen Poli-tikern" sogar vehement verhindert worden. Ganz entschiedene Gegner der1990 möglichen Wiedervereinigung waren die „BRD-Politiker" Lafontaineund Schäuble! Genscher soll damals sozusagen fast „auf den Knien gelegen" undgefleht haben, man möge doch bitte nur einer Vereinigung mit der „DDR"zustimmen, nicht aber mit den Gebieten östlich der Oder-Neiße. (Und diesePolitiker wollen „Vertreter des Volkes" sein und dessen Interessen wahrnehmen,wie es auch deren Amtseid nach Art 56. „GG" fordert???)
Und nunnoch etwas, eine Merkwürdigkeit, zu der sogenannten „Wiedervereinigung" und demrechtlichen Hintergrund. Wiedervereinigen kann sich doch nur etwas, waszuvor auch eine Einheit war. Die sowjetische Besatzungszonein Mitteldeutschland, seit Oktober 1949 als „DDR" bezeichnet und die dreiwestl. Besatzungs-zonen in Westdeutschland, seit Mai 1949 als „BRD"bezeichnet, waren vor dem aber keine Einheit, sondern Fragmente eines völkerrechtswidrig zerteiltengrößeren Ganzen, nämlich des DEUTSCHEN REICHS. Das was am 03. Okt. 1990zwischen der OMF-„BRD" und der „DDR" durchgeführt worden ist war also im wahrstenSinne des Wortes keine Wiedervereinigung, sondern bestenfallseine Vereinigung. Eine Wiedervereinigung war es auch deshalb nicht, weil die zum REICH gehörenden Ostprovinzen östlich der Oder-Neiße, in denen immer noch Millionen reichsdeutscher Bürger leben, wegen desentschiedenen Widerstandes der „bundesdeutschen Politiker" nicht mit einbezogen worden sind (!). Das Ganzewar also nur ein Beitritt der Länder der „DDR" zum Geltungs-bereichdes „GG" nach dessen Art. 23 a.F., so wie es auch gesagt bzw. geschriebenworden ist. Es war also lediglich eine Vereinigungzweier staatsähnlicher Besatzungsstrukturen belegen auf dem Territorium desexistenten Staates (2.) DEUTSCHES REICH, dies allerdings ohne jegliche staatsrechtlichen Grundlagen, weilsolche nicht mehr vorhanden waren.
Bezüglichdes Art. 23 a.F. „GG", welcher den Geltungsbereich des „GG" definierte (sh.Ausgabe vor 1990), ist damals aber etwas Seltsames geschehen, welchesder deutschen Öffentlichkeit offensichtlich vorsätzlich und bewußt verschwiegenbzw. vorenthalten worden ist.
Im Sommer 1990 fanden die sogenannten „2 + 4 Verhandlungen" statt mit demZiel der Wiedervereinigung Deutschlands, des DEUTSCHEN REICHS,
mit seinen besetzten und abgetrennten Gebieten, wie es auch das „GG"a.F. u.a. in seiner Präambel gefordert hat. Deutschland ist aber das DEUTSCHE REICH und nicht die OMF-„BRD"! Anläßlichdieser Verhandlungen ist am 17.07.1990 in Paris vom obersten Exekutivorgan der„DDR", der Besatzungsmacht UdSSR, vertreten durch deren damaligen AußenministerEduard Schewardnaze, dem damaligenAußenminister der „DDR", Markus Meckel, mitgeteilt worden, daß dieStaatsangehörigkeit zur „DDR" undderen Verfassung zum 18.07.1990, 00:00 h, aufgehoben sei. Im Gegenzuge wurdevom obersten Exekutiv-organ der OMF-„BRD",der Besatzungsmacht USA, vertreten durch deren
damaligen Außenminister James Baker, dem damaligen Außenministerder „BRD", Hans-Dietrich Genscher, mitgeteilt, daß die Präambel und der Art. 23(a.F.) der bis dahin geltenden Rechtsgrundlage der „BRD", dem „Grundgesetz fürdie Bundesrepublik Deutschland", mit Wirkung zum 18.07. 1990, 00:00 h,aufgehoben sei.
Da die OMF-„BRD" und die „DDR", seit ihrervölkerrechtswidrigen Errichtung im Jahre 1949, niemals souveräne Staaten waren sondern lediglich besatzungsrechtliche, von ihrenjeweiligen Besatzungsmächten abhängige Selbstverwaltungskonstrukteund deswegen nach wie vor der Oberhoheit ihrer Besatzungsmächte und derensich daraus ergebenden Vorbehaltsrechtenunterlagen (Art. 139 „GG"), hatten die Vertreter der USA und UdSSR auch das Recht zu diesen doch weitreichendenMaßnahmen, wie geschehen. Seine Bestätigung findet dieses auch im aktuellen Art. 79 Abs. 1, Satz 2 „GG", inwelchem heute noch auf eine bestehende „besatzungsrechtlicheOrdnung" Bezug genommen wird.
Mit der Aufhebung ihrer „Verfassung" hatten die „DDR" und mit derAufhebung des Art. 23 a.F. „GG" auch dieOMF-„BRD" ab dem 18.07.1990 keine Rechtsgrundlagen mehr. Damit waren beidebesatzungs-rechtlichen Selbstverwaltungskonstruktede jure erloschen, seit dem zu staatspolitischen Handlungen jeglicherArt nicht mehr legitimiert. De facto agierten beide aber weiter, als sei nichtsgeschehen. Die „DDR" bis zum 02.10.1990 und die OMF-„BRD" noch heute. (Ist dasnicht Kurios?)
Aus diesen „2 + 4 Verhandlungen" (Tatsächlichwaren es „4 + 2 Verhandlungen", denn verhandelt und entschieden
haben alleindie 4 Besatzungsmächte. Die „BRD" + „DDR" standen außen vor, waren lediglichBefehlsempfänger.) ist dannu.a. der „Einigungsvertrag vom 31.08.1990" entstanden. In dessen Art. 4, Ziffer 2 heißt es: „Artikel23 („GG") wird aufgehoben". In Verbindung mit Art. 1 des „Einigungsgesetzes"ist daher der Art. 23 a.F. „GG" ersatzlosaufgehoben und im BGBl. II vom 23.09.1990, S. 885 ff amtlich bekanntgemacht worden.
Das „BVerfG" hatte mit seiner Entscheidung 2 BvF 1/73, vom 31.07.1973,u.a. auch festgestellt: „…. Sie (die OMF-„BRD") beschränkt staatsrechtlichihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. …." Seit dem 18.07.1990, spätestens aber seitder Veröffentlichung im BGBl. am 23.09.1990, hat das "GG" jedoch keinenGeltungsbereich mehr! Weil ein neuer Geltungsbereich bisher nicht definiertworden ist, gibt es daher seitdemauch kein Gebiet mehr, wo das „GG" Gültigkeit hat oder angewendet werden kann!Daher gibt es seitdem auch keinGebiet mehr in welchem die OMF-„BRD" – nach rechtsstaatlichenGrundsätzen – eine Hoheitsgewalt auszuübenberechtigt ist. Nach dem Staats- und Völkerrecht ist sie daher zur Ausübungstaatspolitischer Handlungen jeglicher Art seitdem auch nichtmehr legitimiert, weil sie keine gültige Rechtsgrundlage mehr hat. Die OMF-„BRD" ist damit seitdem de jure erloschen, defacto aber noch existent, weil sie unter Mißachtung dessen seitdem ohne jegliche Rechtsgrundlageweiter gehandelt hat und immer noch handelt. Jede weitere staatspolitischeHandlung seitens der OMF-„BRD" dürfte daher seitdem als Ausfluß einer de factobestehenden Diktatur, aus einer ineinem demokratischen Rechtsstaat nicht zulässigen „normativen Kraft desFaktischen" zu bewerten sein und mitRechtsstaatlichkeit auf der Basis einer freiheitlich demokratischenGrundordnung – wie fälschlich immer wieder behauptet wird – absolutnicht das Geringste zu tun haben!
Zur sogenannten „Wiedervereinigung" wurde regierungsseitig behauptet,auch von den Medien, die Länder der „DDR" seien am 03.10.1990 demGeltungsbereich des „GG" nach dessen Art. 23 beigetreten! Wie war das abermöglich, wo doch der Art. 23 (a.F.) „GG" spätestens mit dem 23.09.1990bereits aufgehoben war, also keine Gültigkeit mehr hatte? Hinzu kommt noch, daßes am 03.10.1990 noch gar keine Länder der „DDR" (Thüringen, Sachsen usw.) gab. Diese sollten erst noch durch das„Ländereinführungsgesetz" der „DDR" vom 22.07.1990, zum 14.10.1990 gebildet werden! Wie kann also etwas nochnicht Existierendes etwas nicht mehr Existierendem beitreten?Wie ist das möglich? Das wäre doch in etwa gleichbedeutend wie wenn einVerstorbener eine noch nicht Geborene heiraten würde! Ein Volksentscheid, wiees das „GG" mit seinem Art. 29 Abs. 2 vorschreibt, wurde nicht durchgeführt,dem Deutschen Volk also grundgesetzwidrig vorenthalten!
Deutschland,das ganze Deutschland, umfaßt also das gesamte Territorium des DEUTSCHEN REICHS,einschließlich seiner Ostprovinzen östlich der Oder-Neiße in den Grenzen vom31.12.1937 und nicht in den Grenzen der OMF-"BRD"! So lange diese Ostprovinzendem DEUTSCHEN REICH nichtwieder zurück gegeben worden sind, so lange ist auch die EinheitDeutschlands, des DEUTSCHEN REICHS nicht vollendet!!!
Fazit: Es dürfte damit eindeutig und zweifelsfrei bewiesen sein, die EinheitDeutschlands, also des gesamten Deutschlands (sh. „GG" a.F.), des DEUTSCHEN REICHS, in denGrenzen vom 31.12.1937, wie es national und international anerkannt undfestgestellt worden ist, ist keinesfalls, also nicht vollendet wordenund dürfte damit die Lüge Nr. 4 sein !
5. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. Freiheit….".
Als oberste Instanz für die sogenannte und nach wie vor unfreie„Bundesrep. Dtl." bestehen noch immer die Militärgesetze(SHAEF-Gesetzgebung) von 1945. Bestätigt wurde dieses durch die zwischen derOMF-„BRD" und den westl. Besatzungsmächten am 28.07.1990 geschlossenen Vereinbarung(BGBl. 1990 II S.1386 ff) und durch Art. 79Abs.1, Satz „GG".
Die OMF-„BRD" istalso weiterhin lediglich ein von den 3 westl. Besatzungsmächtengeschaffenes und von diesen abhängiges Selbstverwaltungskonstrukt, einPseudostaat. Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug aufBerlin" vom 25.09.1990 (BGBl. II 1990, S. 1274 + S. 1386 ff)), wurde dieses noch einmal ausdrücklich hervorgehoben undbestätigt. Gemäß den sich aus den noch immer geltenden Verträgen undGesetzen der westl. Besatzungsmächte ergebenden Restriktionen, ist die „OMF-BRD" nicht souverän, sondern einfremdgebundenes und fremdgesteuertes Staatsgebilde – ein Vasallenstaat -belegen im westlichen Teil des Territoriums des DR. Ebenso gelten immer nochdie sogenannten „Feind-staatenklauseln"der UN-Charta in bezug auf Deutschland, die Art. 53 und 107. Wie kann man davon Freiheit reden? Als freiund souverän kann ein Staat doch nur dann gelten und sein, wenn er aucheine vom gesamten Staatsvolk freigewählte Verfassung hat und über seine Belange frei und selbst entscheidenkann! Eine solche Verfassung hat aberdie sogenannte „Bundesrep. Dtl." bis zum heutigen Tage eindeutig nicht, sondernlediglich das 1949 von den westl.Besatzungsmächten völkerrechtswidrig oktroyierte „GG", welches aber seit dem23.09.1990 keinen Geltungsbereichmehr und damit de jure seitdem nirgendwo mehr staatsrechtliche Gültigkeit hat!Das 1992 (widerrechtlich?) modifizierte „GG"enthält nirgendwo eine Definition über dessen Geltungsbereich!
In diesem Zusammenhang dürfte auch von Bedeutung sein, daß auch heutenoch immer im Art. 125 Abs. 1 der aktuellen Ausgabe des „GG" steht: „….soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt". Auch steht seit 1949 noch immerunverändert im Art. 79 Abs. 1, Satz 2 „GG": „…. oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zumGegenstand haben ….." Danach ist doch ganz eindeutig, Deutschland, das DEUTSCHE REICH, istnoch immer ein besetztes Land! Darf man da mit Fug und Recht in die Präambeldes „GG" schreiben, die Freiheit Deutschlands sei vollendet worden? Dochwohl nicht !
Kann man ein Land, einen Staat, als freiund souverän bezeichnen, in welchem über 60 Jahre nach Einstellung der Kampfhandlungen noch immer „Besatzungszonen" bestehen, in welchemnach über 60 Jahren noch immer eine zubeachtende „besatzungsrechtliche Ordnung" gilt, wie es sich aus dem aktuellen„GG" ergibt ???
Fazit: Somit dürfte also auch hier zweifelsfrei feststehen, die Freiheit Deutschlands ist eindeutig nichtvollendet worden und dürfte daher als Lüge Nr. 5 festzustellen sein!
6. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. giltdieses Grundgesetz ….".
Wie … vorstehend dargestellt, hat das „GG" mit der Aufhebung seines Art. 23 a.F. keinen Geltungsbereichmehr und wurde damit de jure außer Kraft gesetzt! Eine territoriale Abgrenzung, also ein neuer Geltungsbereichist bisher eindeutig aber nicht definiert worden! Das „GG" giltalso spätestens seit dem 23.09.1990nirgendwo mehr! Ohne Angabe eines Geltungsbereiches kann es nichtgelten!
Fazit: Es ist festgestellt, daß das „GG" keineVerfassung eines souveränen und demokratischen Staates ist, sondern ein mitdemokratischem Anschein verbrämtes Besatzungsstatut in Anlehnung an
Art. 43HLKO. Daher benötigt es zur Abgrenzung der Angabe eines Hoheitsgebietes, wo esdenn gelten soll, einer genauen Definition seinesterritorialen Erstreckungsgebietes! Da eine solche Definition seit dem23.09.1990 eindeutig und zweifelsfrei aber nicht mehr vorhanden ist, kanndieses Grundgesetz daher auch nirgendwo und für niemanden mehr gelten!Diese Behauptung dürfte daher also als Lüge Nr. 6 zu werten sein!
7. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. fürdas gesamte Deutsche Volk ….".
Zum gesamten Deutschen Volk gehören unbestreitbarauch jene Reichsbürger, die in den völkerrechtswidrig annektierten reichsdeutschenOstprovinzen jenseits der Oder-Neiße leben! Jene Reichsbürger, die seinerzeitinsbesondere von den ehemaligen„Bundeskanzlern" Brandt und Kohl m.E. „verraten und verkauft" und damit aufgegeben und inzwischen vergessen worden sind!
Diese zweifelsfrei nach wie vor zum DeutschenVolk gehörenden Menschen sind hiermit eindeutig aber nicht mit einbezogenworden, weil sie zwangsweise außerhalb des ohnehin nicht mehr bestehenden Geltungsbereiches des „GG" leben. Siekonnten also nicht mit einbezogen werden,sind auch nicht gefragt worden und konnten daher auch nicht in freierSelbstbestimmung mit entscheiden.
Fazit: Ergo kann das ohnehin unwirksame „GG", weil es keinenGeltungsbereich mehr hat, auch nicht für das gesamte Deutsche Volk gelten,dürfte also als Lüge Nr. 7 zu werten sein!
Die vorstehende Meinungsäußerung bezieht sich analog auch auf die 1990(widerrechtlich?) vorgenommene Einfügung imArt. 146 „GG" (BGBl. II, S. 885 ff): „… das nach Vollendung der Einheitund Freiheit Deutschlands fürdas gesamte Deutsche Volk gilt, …". Auch dieses entspricht (wie vor)nicht der Wahrheit, die noch immer in den Ostprovinzen lebendenReichsbürger sind nicht mit einbezogen!
Hierbei mit zu berücksichtigen sindselbstverständlich auch die nach wie vor zum Deutschen Volke gehörenden Deutschen bzw. deren Abkömmlinge, dieals Volksdeutsche bezeichnet werden und teilweise in Enklaven bzw.begrenzten Gebieten innerhalb der ehemaligen SU lebten oder noch leben.
Was ist also von einem derartigen „Staat" zuhalten, der „seine Bürger" derart, offenbar schamlos belügt? Darf sich ein derartiger „Staat" als einen „Rechtsstaat mit freiheitlichdemokratischer Grundordnung" bezeichnen?Denken Sie darüber bitte einmal in Ruhe und gründlich nach. Informieren Siesich möglichst umfassend und entscheidenSie dann, bilden Sie sich dann Ihre eigene Meinung. Nutzen Sie hierzuvorzugsweise das Internet, denndieses bietet hierzu eine Fülle von Möglichkeiten der überwiegend auchobjektiven und wahrheitsgemäßen Information.Holen Sie sich Ihre Informationen möglichst nicht aus den Berichten undDarstellungen der Medien, denn diese dürfen nur das und in der Formberichten, wie dieses den Besatzungsmächten und der diesen hörigen undweisungsgebundenen „BRD-Regierung" genehm ist. Daher wird auch über Vieles nichtberichtet und wenn, dann wird esunvollständig oder verfälscht wiedergegeben. Auch regierungsamtliche Stellenkönnen und dürfen Ihnen auf Anfragenoffenbar keine der Wahrheit entsprechenden Darstellungen geben, denn solchekönnten dann das bestehende System in Frage stellen.
Im übrigen dürfte bei der Ende 1990 vorgenommenenModifikation des „GG", von den damals entscheidenden „bundesdeutschenPolitikern" m.E. Hochverrat am gesamten Deutschen Volk begangen wordensein, in dem in der Ende 1990 neu gefaßtenPräambel ersatzlos aufgegeben wurde: „…seine nationale und staatliche Einheitzu wahren" und die beiden letzten Sätze: "Es hat auch für jene Deutschegehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibtaufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlandszu vollenden.". Da die nach wie vor zum DRgehörenden deutschen Ostgebiete aber immer noch unter fremder Verwaltungstehen, völkerrechtswidrig annektiert worden sind, ist die Einheit und FreiheitDeutschlands, des DEUTSCHEN REICHS bis heute nicht vollendet wordenund der diesbezügliche Auftrag aus dem „GG" (a.F.) bisher nicht erfüllt,sondern (widerrechtlich) sogar aufgegeben worden! Mit der m.E.gewissenlosen Aufgabe dieser doch eindeutigen Vorgaben, sind die immer noch zumDR gehörenden Ostgebiete von den„bundesdeutschen Politikern" (den sogenannten „Volksvertretern") dochaufgegeben und verraten worden ?
War dasnicht Hoch- und Landesverrat?
Hamburg,im November 2006
Dietrich A.W.
Weide
Zitat Ende!
Auch die ab 03.10.1990 scheinbar geltendePräambel zum Grundgesetz konnte somit nicht mehr durch dazu gesetzlichautorisierte Privatpersonen inthronisiert werden, wodurch jegliche Berufung aufdiese zum Zwecke der Behauptung, dass diese den unabdingbarterritorial-räumlichen Erstreckungsbereich des GG festsetzen kann, in das Leerelaufen muss.
Und weil die Präambelauch noch zusammengelogen und unwahr ist, werden die zukünftigen Diskussionenzu ihrem Inhalt mit Juristen vor BRdvD-Gerichten noch amüsante Proben von derGesinnung charakterloser Volks- und Hochverräter am Volke der Staatsangehörigendes Deutschen Reiches ergeben, die dafür nach RStGB die Höchststrafe erwartenmüssten.
DasNachfolgende ist meine persönliche Meinung und Sicht der Dinge. DieseMeinungswiedergabe geschieht daher unter ausdrücklichen Hinweis auf § 193 StGB,Art. 5 „GG" sowie Art. 11 EMRK.
Die Rechtsordnung der „BRD", das „Grundgesetz", beginntmit
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Unwahrheiten (Lügen)!
Wenn man bei objektiver Würdigung undstrenger Beachtung des Vorstehenden die aus nur drei Sätzen bestehende Präambel des „GG" genau und vorallem kritisch durchliest wird man zwangsläufig feststellen können, daß das als Rechtsordnung für die sogenannte „BundesrepublikDeutschland" (dem sich so bezeichnenden „Rechtsstaatmit freiheitlich demokratischer Grundordnung") geltende „Grundgesetz fürdie Bundesrepublik Deutschland", in diesen drei Sätzen alleinsieben Unwahrheiten enthält.Unwahrheiten sind Lügen!
Diese drei Sätze lauten auszugsweise:
1„Im Bewußtsein seinerVerantwortung …. hat sich das Deutsche Volk (Lüge 1)
kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt(Lüge 2) dieses Grundgesetz gegeben.
2DieDeutschen in den Ländern Baden-Württemberg …. haben in freierSelbstbestimmung (Lüge 3) die Einheit (Lüge 4) und Freiheit Deutschlands vollendet (Lüge 5).
3Damit gilt (Lüge 6) diesesGrundgesetz für das gesamte Deutsche Volk (Lüge 7)."
1. Lüge und Beweis zu der m.E.unwahren Behauptung: „…. hat sich das Deutsche Volk …. diesesGrundgesetz gegeben.".
Wie bereits ausgeführt, ist das „GG" zwar von deutschen, aber von den 3westl. Besatzungsmächten ausgesuchten„Parlamentariern" formuliert und geschrieben worden, aber nach derenstrengen Anweisungen („FrankfurterDokumente") und mußte daher mehrfach geändert, anders formuliert werden. Erstnach dem es von diesen Besatzern insgesamtausdrücklich genehmigt worden war, durfte es verkündet werden.
So ist das „GG" im Mai 1949 dem militärischwehrlosen Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den 3 westl. Besatzungsmächten kraft ihrer Waffengewalt aufgezwungen worden und wardamit ein eklatanter Verstoß gegen das Völkerrecht, gegen den Artikel 43 derHaager Landkriegsordnung! Das Ganze war also ein rein militärischer Akt undhatte mit Demokratie absolut nicht das Geringste zu tun. Im Übrigen galt bzw. giltdieses „GG" nur für den Teil des Deutschen Volkes, welches 1949 imBereich der 3 westl. Besatzungszonen lebte und heute in dem der OMF-„BRD" lebt,nicht aber für das gesamte Deutsche Volk innerhalb des Territoriums des DR, also auch für den Teil des DeutschenVolkes östlich der Oder-Neiße.
(OMF= Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft, Prof. Dr.Carlo Schmidt, 08.09.1948)
Das Deutsche Volk, zum dem untrennbar auchdie damals und heute noch in den reichsdeutschen Ostprovinzen lebenden deutschen Reichsbürgergehören, ist niemals zum „GG" gefragt worden, war daran in keinerWeise beteiligt und hatte bis heute niemalsauch nur die geringste Mitwirkungs- oder Entscheidungsmöglichkeit daran! Daherheißt es ja auch: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" undnicht: der! Die Verwendung derPräposition „für" dürfte auch als eindeutiges Indiz dafür zu werten sein, daß dieses„GG" von einer über dem Deutschen Volk stehenden höheren Gewaltangeordnet worden und somit ein Oktroy ist.
Fazit:
Also hat sich das Deutsche Volk dieses „Grundgesetz" nicht gegeben, sondern es wurde ihm im Gegenteil gegen seinen Willen vonden 3 westl. Besatzungsmächten oktroyiert! Diese Behauptung in der Präambel des„GG" dürfte daher als Lüge Nr. 1 zuwerten sein!
2. Lüge und Beweis zu der m.E. unwahren Behauptung: „…. kraft seinerverfassungsgebenden Gewalt ….".
Als Beweis für die nicht mehr vorhandeneFreiheit und der daraus ableitbaren „verfassungsgebenden Gewalt", von der die sogenannten „Befreier" das Deutsche Volk 1945völkerrechtswidrig u.a. befreit haben, wurde ihm 1948/49 zu der von den 3westl. Besatzungsmächten befohlenen Erarbeitung einer Rechtsordnung fürdie westl. Besatzungszonen, eine „verfassungsgebende Gewalt" eben nichtzugestanden, also verwehrt und hat diese bis heute im Jahre 2006 (61 Jahre nachder Kapitulation der Deutschen Wehrmacht und Einstellung der Kampfhandlungen)immer noch nicht wieder zurückerhalten! Daß das Deutsche Volk, entgegen derBehauptung im „GG", auch heute im Jahre 2006 noch immer nicht über eine ineinem „Rechtsstaat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung" übliche„verfassungsgebende Gewalt" verfügt kann man eindeutig auch daran erkennen, daßes dem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, bis heute verwehrt worden ist, in freierEntscheidung eine Verfassung zu beschließen, wie sich dieses auch aus Art. 146„GG" ergibt. Hieran sind maßgeblich die „BRD-Politiker" beteiligt, die somitunmöglich „Vertreter des Volkes" sein können, als welche diese sich oft undgerne ausgeben.
Wie vorstehend ausgeführt, ist dieRechtsordnung der OMF-„BRD", das „GG", den in den westlichen Besatzungszonenlebenden Reichsbürgern, kraft der Waffengewalt der westl. Besatzungsmächte,völkerrechtswidrig aufgezwungen worden, hatte also mitFreiheit und Demokratie nicht das Geringste zu tun. Insofern dürfte auch die inden letzten Jahren von „bundesdeutschen Politkern" vermehrt vorgetrageneBehauptung, die „BRD" sei ein „Rechtsstaat mit einer freiheitlichdemokratischen Grundordnung" der „reine Hohn" sein und dürfte daher so wenigwahr sein wie wenn man sagen würde, der Atlantik sähe aus wie Apfelsaft undschmecke auch so. Auch wenn man dieses immer wieder wiederholen würde, sobliebe es dennoch die Unwahrheit, eine Lüge. Freiheitund Demokratie hatten mit der völkerrechtswidrigen Errichtung der OMF-„BRD"durch die westl. Besatzungsmächte, wie auch mit dem auf deren Anordnungund nach deren strengen Vorgaben geschaffenen „GG", absolut nicht das Geringstezu tun und standen außen vor.
Im Übrigen ist das„GG" auch keine Verfassung, wie es von „bundesdeutschen Politikern"einschließlich des „Bundespräsidenten" immer wieder wahrheitswidrig, offenbarvorsätzlich irreführend behauptet wird, sondern lediglich ein mitdemokratischem Anschein verbrämtes Besatzungsstatut der 3 westl.Besatzungsmächte in Ausführung des Artikels43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 der da lautet: „Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Händedes Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit dieöffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendesHindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze." Dieses ergibt sich aus dem „GG" selbst undfindet noch zusätzlich seine Bestätigung in dessen Art. 146. Wenn esdenn eine Verfassung wäre, hätte es nicht dieses Artikels 146 bedurft in dem esexplizite heißt: „Dieses Grundgesetz …. verliert seine Gültigkeit an dem Tage,an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidungbeschlossen worden ist." Diesesich hieraus ergebende Aufforderung, diese freie Entscheidung istdem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den Besatzungsmächten aber auch vonden „bundesdeutschen Politkern" bis heute leider verweigert worden. Kann maneine derart geführte „Staats"form, in der das Volk nicht entscheidendarf, als demokratisch bezeichnen?
Da also dem Deutschen Volk, den Reichsbürgern, von den Besatzungsmächtenund offenbar auch von den diesen offenbar hörigen bzw. weisungsgebundenen„BRD-Politkern" verwehrt worden ist und offensichtlich immer noch verwehrt wird, in freier Entscheidung eine Verfassungzu beschließen, kann es in der OMF-„BRD" auch keine „verfassungsgebende Gewalt" geben! Auch diediesbezüglichen Behauptungen „bundesdeutscher Politiker", das „GG" sei inzwischen (seit der tatsächlich nichtstattgefundenen Wiedervereinigung) in einen Verfassungsrang erhobenworden (wann und von wem?), ist eindeutig unwahr, also gelogen, denn es gibthierzu keinen entsprechenden Akt und auch kein genaues Datum, wanndieses denn geschehen sein soll (sh. oben
Allegorie mit Atlantik + Apfelsaft). Darüber hinaus ist in einer echten,in einer wirklichen Demokratie eine Verfassungstets die freie Entscheidung eines freien und souveränenVolkes!
Wie vorstehend dargestellt,trifft dieses aber eindeutig und zweifelsfrei keinesfalls auf das „GG fürdie BRD" zu, denn das Deutsche Volk ist bis heute dazu nicht gefragtworden und konnte daher bis heute hierüber auch nicht frei entscheiden!
Daher verfügt das Deutsche Volk, seit es imMai 1945 von den „Befreiern" völkerrechtswidrig u.a. seiner Freiheit beraubt wurdeund damit auch seiner Souveränität – mangels der nicht mehr vorhandenenSouveränität – bis zum heutigen Tage auch nichtüber die im Satz 1 der Präambel des „GG" wahrheitswidrig behaupteten„verfassungsgebenden Gewalt"!
Kraft einer Gewalt ist das „GG" der OMF-„BRD"zwar gegeben (oktroyiert) worden, diese Gewalt war aber – entgegen der wahrheitswidrig und irreführend, Demokratie vortäuschendenbehaupteten „verfassungs-gebenden Gewalt" –
eindeutignur die von den westl. Besatzungstruppen ausgehende „Waffengewalt", denneine „verfassungsgebende Gewalt" geht – zumindest in einer echtenDemokratie – stets von einem freien und souveränen Volke aus! Wiekann man da also ehrlichen Gewissens behaupten: „…. hat sich das DeutscheVolk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben"?
Fazit: Somit dürfte also zweifelsfrei feststehen, daß diese Angabe im„GG", kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt, nicht der Wahrheit entspricht, also Lüge Nr. 2 sein dürfte!
3. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. in freierSelbstbestimmung ….".
Dieser zweite Satz der Präambel des „GG" enthältm.E. nun sogar schon drei Lügen und dürfte daher mit dieser
– nachmeiner Auffassung wahrheitswidrigen Behauptung – eine äußerst dreisteVolksverdummung darstellen! Wie kannman da also behaupten, die „BRD" sei ein „Rechtsstaat mit einer freiheitlichdemokratischen Grundordnung"? Entspricht das Ganze nicht eher einer Diktatur,wenn derartige Sätze mit den darin enthaltenen Unwahrheiten von der „Obrigkeit" verfaßt und das Volkdiese Unwahrheiten als wahr, als Tatsache hinzunehmen hat?
Die Deutschen, also das gesamte Volk selbst, der oftzitierte Souverän, kein Einziger von ihnen ist je
gefragt worden und konnte daher auch nichtin freier Selbstbestimmung entscheiden, obwohl es nach Art. 29 Abs. 2„GG" sogar eines Volksentscheides bedurfte! Dieser Artikel besagt: „Maßnahmenzur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das derBestätigung durch Volksentscheid bedarf." Hat 1990 – bei der Neugliederung des Bundesgebietes – einsolcher Volksentscheid stattgefunden??? Darf man dieses Unterlassen als einen eklatanten Verstoß seitensder damaligen „Bundesregierung" gegen diese doch eindeutige Bestimmungdes „GG" bezeichnen?
Ein Plebiszit ist den Deutschen also versagtworden. Oder können Sie sich daran erinnern, daß Sie gefragt wordensind oder sich an einem Volksentscheid beteiligen durften, als es 1990 um die„Neugliederung des Bundesgebietes" ging?Entschieden haben ganz alleine die an der damaligen Regierungbeteiligten, abhängigen „BRD-Politiker", aber ohne das Deutsche Volk zufragen. Einige der damaligen „Politiker", die heute teilweise mit
an der derzeitigen Regierung beteiligtsind, waren strikt gegen eine Wiedervereinigung. Die entschiedensten Gegner der im Herbst 1990 zwar möglichen, abertatsächlich leider nicht zustande gekommenen WiedervereinigungDeutschlands, des DEUTSCHEN REICHS, waren Oskar Lafontaine und Dr. jur. Wolfgang Schäuble!
Kein einziger der Deutschen in den Ländern…. hat daher irgendetwas in freier Selbstbestimmung entschieden oder gar vollendet, weil diese es nicht konnten oder durften, es Ihnenverwehrt war!
Fazit: Damit dürfte auch hier zweifelsfrei feststehen, daß diese Behauptung „infreier Selbstbestimmung" nicht der Wahrheit entspricht, also gelogen unddamit Lüge Nr. 3 sein dürfte!
4. Lüge und Beweis zu der m.E.wahrheitswidrigen Behauptung: „…. Einheit ….".
Per 03.10.1990 erfolgte lediglich ein Zusammenschluß der 3 westl.Besatzungszonen mit der sowjet. Besat-zungszone, also nur von West- und Mitteldeutschland,allerdings ohne jegliche rechtlichen Grundlagen, da diese den beiden besatzungsrechtlichen Verwaltungsstrukturen, genannt„BRD" und „DDR", von deren jewei-ligen obersten Instanzen (USA +SU) bereits mit Wirkung zum 18.07.1990, 00:00 h, entzogen worden waren. Mit demZusammenschluß oder der Vereinigung der „BRD" und der „DDR" war aber keinesfallsdie „Einheit" Deutschlands, des Staates DEUTSCHES REICH vollendet worden, es ist noch immerein geteiltes Land!
Deutschlandist das DEUTSCHE REICH inseinen Grenzen vom 31.12.1937 und nicht die OMF-„BRD"!
Mitihrer „Vier-Mächte-Erklärung" („Berliner Deklaration") vom 05.06.1945 wurde dasDEUTSCHE REICH von den 4 Hauptsiegermächten (den späterenBesatzungsmächten) stets als ein „Deutschland als Ganzes" betrachtet undbehandelt und in verschiedenen Proklamationen und Verträgen auch offiziell sobezeichnet. Nach Nr. 46 desKontrollratsgesetzes von 1946 gibt es nur einen deutschen Staat, das
DEUTSCHE REICH in den Grenzen vom 31.12.1937. DasStaatsgebiet des weiterhin existierenden Völkerrechtssubjekts DEUTSCHES REICH war also gemäß denBestimmungen und Entscheidungen der Alliierten festgestellt und auf das Gebietinnerhalb der Grenzen vom 31.12.1937 beschränkt, also aucheinschließlich der zum REICH
gehörenden Ostprovinzen Pommern, Preußen undSchlesien.
Somitgehören auch die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen reichsdeutschenOstprovinzen zu Deutschland, zum DEUTSCHEN REICH, auch wenn diese inzwischen zu einem kleineren Teilvon zunächst der Sowjetunion und jetzt Rußland und zum größeren Teil von Polen,völkerrechtswidrig annektiert worden sind, dieses auch entgegen den damaligenEntscheidungen der vier Hauptsiegermächte nach der Kapitulation der DeutschenWehrmacht und der völkerrechtswidrigen Verhaftung der letzen reichsdeutschen,geschäftsführenden Regierung unter dem Reichspräsidenten, Großadmiral KarlDönitz.
Auchdas „Bundesverfassungsgericht" („BVerfG") hat in mehreren Urteilen, u.a. 2 BvF1/73 vom 31.07.1973, festgestellt und entschieden: „…. Das Deutsche Reichexistiert fort …."
Damit dürfte zweifelsfrei feststehen, zu Deutschland, dem weiterhinexistenten Völkerrechtssubjekt DEUTSCHES REICHgehören weiterhin auch die reichsdeutschen Ostprovinzen jenseits derOder-Neiße-Linie (ca. 1/3 des Reichsgebietes !) mit den dort noch immerlebenden Millionen deutscher Reichsbürger, auch wenn diese Provinzen inzwischenvölkerrechtswidrig von Polen und Rußland annektiert worden sind.
Die „Einheit" Deutschlands, also des DEUTSCHEN REICHS, ist demnach am 03. Okt. 1990 keinesfalls vollendetworden, wie es die geänderte Präambel des „GG" wahrheitswidrig besagt und vonden „bundesdeutschen Politkern" den sogenannten „Bundesbürgern" – die es dejure gar nicht gibt! – seitdem wissentlich und vorsätzlich falsch vorgegaukeltwird. Die im Herbst 1990 tatsächlich möglich gewesene vollständigeWiedervereinigung mit den besetzten und völkerrechtswidrig vom DEUTSCHEN REICHabgetrennten Ostprovinzen (Zustimmung der SU durch Gorbatschow lag vor), ist imGegenteil von eben diesen „bundesdeutschen Poli-tikern" sogar vehement verhindert worden. Ganz entschiedene Gegner der1990 möglichen Wiedervereinigung waren die „BRD-Politiker" Lafontaineund Schäuble! Genscher soll damals sozusagen fast „auf den Knien gelegen" undgefleht haben, man möge doch bitte nur einer Vereinigung mit der „DDR"zustimmen, nicht aber mit den Gebieten östlich der Oder-Neiße. (Und diesePolitiker wollen „Vertreter des Volkes" sein und dessen Interessen wahrnehmen,wie es auch deren Amtseid nach Art 56. „GG" fordert???)
Und nunnoch etwas, eine Merkwürdigkeit, zu der sogenannten „Wiedervereinigung" und demrechtlichen Hintergrund. Wiedervereinigen kann sich doch nur etwas, waszuvor auch eine Einheit war. Die sowjetische Besatzungszonein Mitteldeutschland, seit Oktober 1949 als „DDR" bezeichnet und die dreiwestl. Besatzungs-zonen in Westdeutschland, seit Mai 1949 als „BRD"bezeichnet, waren vor dem aber keine Einheit, sondern Fragmente eines völkerrechtswidrig zerteiltengrößeren Ganzen, nämlich des DEUTSCHEN REICHS. Das was am 03. Okt. 1990zwischen der OMF-„BRD" und der „DDR" durchgeführt worden ist war also im wahrstenSinne des Wortes keine Wiedervereinigung, sondern bestenfallseine Vereinigung. Eine Wiedervereinigung war es auch deshalb nicht, weil die zum REICH gehörenden Ostprovinzen östlich der Oder-Neiße, in denen immer noch Millionen reichsdeutscher Bürger leben, wegen desentschiedenen Widerstandes der „bundesdeutschen Politiker" nicht mit einbezogen worden sind (!). Das Ganzewar also nur ein Beitritt der Länder der „DDR" zum Geltungs-bereichdes „GG" nach dessen Art. 23 a.F., so wie es auch gesagt bzw. geschriebenworden ist. Es war also lediglich eine Vereinigungzweier staatsähnlicher Besatzungsstrukturen belegen auf dem Territorium desexistenten Staates (2.) DEUTSCHES REICH, dies allerdings ohne jegliche staatsrechtlichen Grundlagen, weilsolche nicht mehr vorhanden waren.
Bezüglichdes Art. 23 a.F. „GG", welcher den Geltungsbereich des „GG" definierte (sh.Ausgabe vor 1990), ist damals aber etwas Seltsames geschehen, welchesder deutschen Öffentlichkeit offensichtlich vorsätzlich und bewußt verschwiegenbzw. vorenthalten worden ist.
Im Sommer 1990 fanden die sogenannten „2 + 4 Verhandlungen" statt mit demZiel der Wiedervereinigung Deutschlands, des DEUTSCHEN REICHS,
mit seinen besetzten und abgetrennten Gebieten, wie es auch das „GG"a.F. u.a. in seiner Präambel gefordert hat. Deutschland ist aber das DEUTSCHE REICH und nicht die OMF-„BRD"! Anläßlichdieser Verhandlungen ist am 17.07.1990 in Paris vom obersten Exekutivorgan der„DDR", der Besatzungsmacht UdSSR, vertreten durch deren damaligen AußenministerEduard Schewardnaze, dem damaligenAußenminister der „DDR", Markus Meckel, mitgeteilt worden, daß dieStaatsangehörigkeit zur „DDR" undderen Verfassung zum 18.07.1990, 00:00 h, aufgehoben sei. Im Gegenzuge wurdevom obersten Exekutiv-organ der OMF-„BRD",der Besatzungsmacht USA, vertreten durch deren
damaligen Außenminister James Baker, dem damaligen Außenministerder „BRD", Hans-Dietrich Genscher, mitgeteilt, daß die Präambel und der Art. 23(a.F.) der bis dahin geltenden Rechtsgrundlage der „BRD", dem „Grundgesetz fürdie Bundesrepublik Deutschland", mit Wirkung zum 18.07. 1990, 00:00 h,aufgehoben sei.
Da die OMF-„BRD" und die „DDR", seit ihrervölkerrechtswidrigen Errichtung im Jahre 1949, niemals souveräne Staaten waren sondern lediglich besatzungsrechtliche, von ihrenjeweiligen Besatzungsmächten abhängige Selbstverwaltungskonstrukteund deswegen nach wie vor der Oberhoheit ihrer Besatzungsmächte und derensich daraus ergebenden Vorbehaltsrechtenunterlagen (Art. 139 „GG"), hatten die Vertreter der USA und UdSSR auch das Recht zu diesen doch weitreichendenMaßnahmen, wie geschehen. Seine Bestätigung findet dieses auch im aktuellen Art. 79 Abs. 1, Satz 2 „GG", inwelchem heute noch auf eine bestehende „besatzungsrechtlicheOrdnung" Bezug genommen wird.
Mit der Aufhebung ihrer „Verfassung" hatten die „DDR" und mit derAufhebung des Art. 23 a.F. „GG" auch dieOMF-„BRD" ab dem 18.07.1990 keine Rechtsgrundlagen mehr. Damit waren beidebesatzungs-rechtlichen Selbstverwaltungskonstruktede jure erloschen, seit dem zu staatspolitischen Handlungen jeglicherArt nicht mehr legitimiert. De facto agierten beide aber weiter, als sei nichtsgeschehen. Die „DDR" bis zum 02.10.1990 und die OMF-„BRD" noch heute. (Ist dasnicht Kurios?)
Aus diesen „2 + 4 Verhandlungen" (Tatsächlichwaren es „4 + 2 Verhandlungen", denn verhandelt und entschieden
haben alleindie 4 Besatzungsmächte. Die „BRD" + „DDR" standen außen vor, waren lediglichBefehlsempfänger.) ist dannu.a. der „Einigungsvertrag vom 31.08.1990" entstanden. In dessen Art. 4, Ziffer 2 heißt es: „Artikel23 („GG") wird aufgehoben". In Verbindung mit Art. 1 des „Einigungsgesetzes"ist daher der Art. 23 a.F. „GG" ersatzlosaufgehoben und im BGBl. II vom 23.09.1990, S. 885 ff amtlich bekanntgemacht worden.
Das „BVerfG" hatte mit seiner Entscheidung 2 BvF 1/73, vom 31.07.1973,u.a. auch festgestellt: „…. Sie (die OMF-„BRD") beschränkt staatsrechtlichihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. …." Seit dem 18.07.1990, spätestens aber seitder Veröffentlichung im BGBl. am 23.09.1990, hat das "GG" jedoch keinenGeltungsbereich mehr! Weil ein neuer Geltungsbereich bisher nicht definiertworden ist, gibt es daher seitdemauch kein Gebiet mehr, wo das „GG" Gültigkeit hat oder angewendet werden kann!Daher gibt es seitdem auch keinGebiet mehr in welchem die OMF-„BRD" – nach rechtsstaatlichenGrundsätzen – eine Hoheitsgewalt auszuübenberechtigt ist. Nach dem Staats- und Völkerrecht ist sie daher zur Ausübungstaatspolitischer Handlungen jeglicher Art seitdem auch nichtmehr legitimiert, weil sie keine gültige Rechtsgrundlage mehr hat. Die OMF-„BRD" ist damit seitdem de jure erloschen, defacto aber noch existent, weil sie unter Mißachtung dessen seitdem ohne jegliche Rechtsgrundlageweiter gehandelt hat und immer noch handelt. Jede weitere staatspolitischeHandlung seitens der OMF-„BRD" dürfte daher seitdem als Ausfluß einer de factobestehenden Diktatur, aus einer ineinem demokratischen Rechtsstaat nicht zulässigen „normativen Kraft desFaktischen" zu bewerten sein und mitRechtsstaatlichkeit auf der Basis einer freiheitlich demokratischenGrundordnung – wie fälschlich immer wieder behauptet wird – absolutnicht das Geringste zu tun haben!
Zur sogenannten „Wiedervereinigung" wurde regierungsseitig behauptet,auch von den Medien, die Länder der „DDR" seien am 03.10.1990 demGeltungsbereich des „GG" nach dessen Art. 23 beigetreten! Wie war das abermöglich, wo doch der Art. 23 (a.F.) „GG" spätestens mit dem 23.09.1990bereits aufgehoben war, also keine Gültigkeit mehr hatte? Hinzu kommt noch, daßes am 03.10.1990 noch gar keine Länder der „DDR" (Thüringen, Sachsen usw.) gab. Diese sollten erst noch durch das„Ländereinführungsgesetz" der „DDR" vom 22.07.1990, zum 14.10.1990 gebildet werden! Wie kann also etwas nochnicht Existierendes etwas nicht mehr Existierendem beitreten?Wie ist das möglich? Das wäre doch in etwa gleichbedeutend wie wenn einVerstorbener eine noch nicht Geborene heiraten würde! Ein Volksentscheid, wiees das „GG" mit seinem Art. 29 Abs. 2 vorschreibt, wurde nicht durchgeführt,dem Deutschen Volk also grundgesetzwidrig vorenthalten!
Deutschland,das ganze Deutschland, umfaßt also das gesamte Territorium des DEUTSCHEN REICHS,einschließlich seiner Ostprovinzen östlich der Oder-Neiße in den Grenzen vom31.12.1937 und nicht in den Grenzen der OMF-"BRD"! So lange diese Ostprovinzendem DEUTSCHEN REICH nichtwieder zurück gegeben worden sind, so lange ist auch die EinheitDeutschlands, des DEUTSCHEN REICHS nicht vollendet!!!
Fazit: Es dürfte damit eindeutig und zweifelsfrei bewiesen sein, die EinheitDeutschlands, also des gesamten Deutschlands (sh. „GG" a.F.), des DEUTSCHEN REICHS, in denGrenzen vom 31.12.1937, wie es national und international anerkannt undfestgestellt worden ist, ist keinesfalls, also nicht vollendet wordenund dürfte damit die Lüge Nr. 4 sein !
5. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. Freiheit….".
Als oberste Instanz für die sogenannte und nach wie vor unfreie„Bundesrep. Dtl." bestehen noch immer die Militärgesetze(SHAEF-Gesetzgebung) von 1945. Bestätigt wurde dieses durch die zwischen derOMF-„BRD" und den westl. Besatzungsmächten am 28.07.1990 geschlossenen Vereinbarung(BGBl. 1990 II S.1386 ff) und durch Art. 79Abs.1, Satz „GG".
Die OMF-„BRD" istalso weiterhin lediglich ein von den 3 westl. Besatzungsmächtengeschaffenes und von diesen abhängiges Selbstverwaltungskonstrukt, einPseudostaat. Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug aufBerlin" vom 25.09.1990 (BGBl. II 1990, S. 1274 + S. 1386 ff)), wurde dieses noch einmal ausdrücklich hervorgehoben undbestätigt. Gemäß den sich aus den noch immer geltenden Verträgen undGesetzen der westl. Besatzungsmächte ergebenden Restriktionen, ist die „OMF-BRD" nicht souverän, sondern einfremdgebundenes und fremdgesteuertes Staatsgebilde – ein Vasallenstaat -belegen im westlichen Teil des Territoriums des DR. Ebenso gelten immer nochdie sogenannten „Feind-staatenklauseln"der UN-Charta in bezug auf Deutschland, die Art. 53 und 107. Wie kann man davon Freiheit reden? Als freiund souverän kann ein Staat doch nur dann gelten und sein, wenn er aucheine vom gesamten Staatsvolk freigewählte Verfassung hat und über seine Belange frei und selbst entscheidenkann! Eine solche Verfassung hat aberdie sogenannte „Bundesrep. Dtl." bis zum heutigen Tage eindeutig nicht, sondernlediglich das 1949 von den westl.Besatzungsmächten völkerrechtswidrig oktroyierte „GG", welches aber seit dem23.09.1990 keinen Geltungsbereichmehr und damit de jure seitdem nirgendwo mehr staatsrechtliche Gültigkeit hat!Das 1992 (widerrechtlich?) modifizierte „GG"enthält nirgendwo eine Definition über dessen Geltungsbereich!
In diesem Zusammenhang dürfte auch von Bedeutung sein, daß auch heutenoch immer im Art. 125 Abs. 1 der aktuellen Ausgabe des „GG" steht: „….soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt". Auch steht seit 1949 noch immerunverändert im Art. 79 Abs. 1, Satz 2 „GG": „…. oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zumGegenstand haben ….." Danach ist doch ganz eindeutig, Deutschland, das DEUTSCHE REICH, istnoch immer ein besetztes Land! Darf man da mit Fug und Recht in die Präambeldes „GG" schreiben, die Freiheit Deutschlands sei vollendet worden? Dochwohl nicht !
Kann man ein Land, einen Staat, als freiund souverän bezeichnen, in welchem über 60 Jahre nach Einstellung der Kampfhandlungen noch immer „Besatzungszonen" bestehen, in welchemnach über 60 Jahren noch immer eine zubeachtende „besatzungsrechtliche Ordnung" gilt, wie es sich aus dem aktuellen„GG" ergibt ???
Fazit: Somit dürfte also auch hier zweifelsfrei feststehen, die Freiheit Deutschlands ist eindeutig nichtvollendet worden und dürfte daher als Lüge Nr. 5 festzustellen sein!
6. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. giltdieses Grundgesetz ….".
Wie … vorstehend dargestellt, hat das „GG" mit der Aufhebung seines Art. 23 a.F. keinen Geltungsbereichmehr und wurde damit de jure außer Kraft gesetzt! Eine territoriale Abgrenzung, also ein neuer Geltungsbereichist bisher eindeutig aber nicht definiert worden! Das „GG" giltalso spätestens seit dem 23.09.1990nirgendwo mehr! Ohne Angabe eines Geltungsbereiches kann es nichtgelten!
Fazit: Es ist festgestellt, daß das „GG" keineVerfassung eines souveränen und demokratischen Staates ist, sondern ein mitdemokratischem Anschein verbrämtes Besatzungsstatut in Anlehnung an
Art. 43HLKO. Daher benötigt es zur Abgrenzung der Angabe eines Hoheitsgebietes, wo esdenn gelten soll, einer genauen Definition seinesterritorialen Erstreckungsgebietes! Da eine solche Definition seit dem23.09.1990 eindeutig und zweifelsfrei aber nicht mehr vorhanden ist, kanndieses Grundgesetz daher auch nirgendwo und für niemanden mehr gelten!Diese Behauptung dürfte daher also als Lüge Nr. 6 zu werten sein!
7. Lüge und Beweis zu der m.E. wahrheitswidrigen Behauptung: „…. fürdas gesamte Deutsche Volk ….".
Zum gesamten Deutschen Volk gehören unbestreitbarauch jene Reichsbürger, die in den völkerrechtswidrig annektierten reichsdeutschenOstprovinzen jenseits der Oder-Neiße leben! Jene Reichsbürger, die seinerzeitinsbesondere von den ehemaligen„Bundeskanzlern" Brandt und Kohl m.E. „verraten und verkauft" und damit aufgegeben und inzwischen vergessen worden sind!
Diese zweifelsfrei nach wie vor zum DeutschenVolk gehörenden Menschen sind hiermit eindeutig aber nicht mit einbezogenworden, weil sie zwangsweise außerhalb des ohnehin nicht mehr bestehenden Geltungsbereiches des „GG" leben. Siekonnten also nicht mit einbezogen werden,sind auch nicht gefragt worden und konnten daher auch nicht in freierSelbstbestimmung mit entscheiden.
Fazit: Ergo kann das ohnehin unwirksame „GG", weil es keinenGeltungsbereich mehr hat, auch nicht für das gesamte Deutsche Volk gelten,dürfte also als Lüge Nr. 7 zu werten sein!
Die vorstehende Meinungsäußerung bezieht sich analog auch auf die 1990(widerrechtlich?) vorgenommene Einfügung imArt. 146 „GG" (BGBl. II, S. 885 ff): „… das nach Vollendung der Einheitund Freiheit Deutschlands fürdas gesamte Deutsche Volk gilt, …". Auch dieses entspricht (wie vor)nicht der Wahrheit, die noch immer in den Ostprovinzen lebendenReichsbürger sind nicht mit einbezogen!
Hierbei mit zu berücksichtigen sindselbstverständlich auch die nach wie vor zum Deutschen Volke gehörenden Deutschen bzw. deren Abkömmlinge, dieals Volksdeutsche bezeichnet werden und teilweise in Enklaven bzw.begrenzten Gebieten innerhalb der ehemaligen SU lebten oder noch leben.
Was ist also von einem derartigen „Staat" zuhalten, der „seine Bürger" derart, offenbar schamlos belügt? Darf sich ein derartiger „Staat" als einen „Rechtsstaat mit freiheitlichdemokratischer Grundordnung" bezeichnen?Denken Sie darüber bitte einmal in Ruhe und gründlich nach. Informieren Siesich möglichst umfassend und entscheidenSie dann, bilden Sie sich dann Ihre eigene Meinung. Nutzen Sie hierzuvorzugsweise das Internet, denndieses bietet hierzu eine Fülle von Möglichkeiten der überwiegend auchobjektiven und wahrheitsgemäßen Information.Holen Sie sich Ihre Informationen möglichst nicht aus den Berichten undDarstellungen der Medien, denn diese dürfen nur das und in der Formberichten, wie dieses den Besatzungsmächten und der diesen hörigen undweisungsgebundenen „BRD-Regierung" genehm ist. Daher wird auch über Vieles nichtberichtet und wenn, dann wird esunvollständig oder verfälscht wiedergegeben. Auch regierungsamtliche Stellenkönnen und dürfen Ihnen auf Anfragenoffenbar keine der Wahrheit entsprechenden Darstellungen geben, denn solchekönnten dann das bestehende System in Frage stellen.
Im übrigen dürfte bei der Ende 1990 vorgenommenenModifikation des „GG", von den damals entscheidenden „bundesdeutschenPolitikern" m.E. Hochverrat am gesamten Deutschen Volk begangen wordensein, in dem in der Ende 1990 neu gefaßtenPräambel ersatzlos aufgegeben wurde: „…seine nationale und staatliche Einheitzu wahren" und die beiden letzten Sätze: "Es hat auch für jene Deutschegehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibtaufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlandszu vollenden.". Da die nach wie vor zum DRgehörenden deutschen Ostgebiete aber immer noch unter fremder Verwaltungstehen, völkerrechtswidrig annektiert worden sind, ist die Einheit und FreiheitDeutschlands, des DEUTSCHEN REICHS bis heute nicht vollendet wordenund der diesbezügliche Auftrag aus dem „GG" (a.F.) bisher nicht erfüllt,sondern (widerrechtlich) sogar aufgegeben worden! Mit der m.E.gewissenlosen Aufgabe dieser doch eindeutigen Vorgaben, sind die immer noch zumDR gehörenden Ostgebiete von den„bundesdeutschen Politikern" (den sogenannten „Volksvertretern") dochaufgegeben und verraten worden ?
War dasnicht Hoch- und Landesverrat?
Hamburg,im November 2006
Dietrich A.W.
Weide
Zitat Ende!
Auch die ab 03.10.1990 scheinbar geltendePräambel zum Grundgesetz konnte somit nicht mehr durch dazu gesetzlichautorisierte Privatpersonen inthronisiert werden, wodurch jegliche Berufung aufdiese zum Zwecke der Behauptung, dass diese den unabdingbarterritorial-räumlichen Erstreckungsbereich des GG festsetzen kann, in das Leerelaufen muss.
Und weil die Präambelauch noch zusammengelogen und unwahr ist, werden die zukünftigen Diskussionenzu ihrem Inhalt mit Juristen vor BRdvD-Gerichten noch amüsante Proben von derGesinnung charakterloser Volks- und Hochverräter am Volke der Staatsangehörigendes Deutschen Reiches ergeben, die dafür nach RStGB die Höchststrafe erwartenmüssten.
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