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Punkt 36: BRDverweigert Rechtsweggarantien nach internationalem Recht

Rechtsweggarantien sollen gewährleisten, dass es für jede denkbare Rechtsverletzung,zu denen auch und gerade die Menschenrechtsverletzungen nach den AllgemeinenErklärungen der Menschenrechte durch die UN vom 10. Dezember 1948, dieKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassungdes Protokolls Nr. 11 der EU und nach dem Grundgesetz der BundesrepublikDeutschland gehören, einen allgemeinen wirksamen Rechtsweg gibt.
Das sichert Grundgesetz Art. 103(1) zu:
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das sichert Art. 6 (1) der EMRKzu:
Jedermannhat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich undinnerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen undunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtlicheAnsprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihnerhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Das sichert Art. 13 der EMRK zu:
Sindin der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletztworden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einernationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangenwurden, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Das sichert Artikel 8 derAllgemeinen Erklärungen zu den Menschenrechten der UN zu:
Jederhat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigeninnerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach derVerfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland verstößt fortwährend und andauernd auch inden existenziellen Grundlagen eines Rechtstaates gegen diese Gebote und kümmertsich weder um internationale noch nationale Grundrechte. Dieses wurde amBeispiel der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Versuch,Deutschen eine EU-Verfassung aufzuoktroyieren, indem in angemaßterStellvertreterschaft illegal gewählte Bundestagsabgeordnete diese für jedenEinzelnen anzunehmen gedenken, erneut thematisiert.
Die Beschwerde wurde mit Datum vom 30.06.2004 eingereicht. Die folgendeSachstandsanfrage wurde wegen der Eilbedürftigkeit am 01.11.2004 gestellt,Zitat Anfang:
Begründung:
Das so genannteBundesverfassungsgericht hat nunmehr schon seit 4 Monaten nicht auf denEilantrag reagiert.
DerAntrag auf einstweilige Anordnung ist eilbedürftig und notwendig, weil
1.
die Regierungschefs derEU-Staaten am Freitag, den 29.10.2004, diese unterzeichnet haben;
2.
Bundeskanzler SCHRÖDER öffentlicherklärt hat, dass er die EU-Verfassung schnellstens und im Durchmarsch durchden Bundestag ratifizieren lassen will;
3.
weder Bundesregierung nochBundestag in Deutschland eine Verfassung in angemaßter Stellvertretung fürjeden einzelnen Deutschen annehmen können.
DerDeutsche Bundestag hat sich sogar erlaubt, eine gegen diesen gerichtete Klageals grundgesetzwidrig handelndes Organ der BRD einfach zurück zu senden. Eswird nun nachgewiesen, dass die Kenntnisnahme von der Klageschrift umfassendund ausreichend ist.

Urkundsbeweis und inAugenscheinnahme: Umlaufnachweis aus Bundestag
DerBundestag hat die Klageschrift völlig unverständlich als Petition behandelt.Der Petitionsausschuss erhielt dazu die Klageschrift von Bundestagspräsident W.THIERSE. Der Petitionsausschuss retournierte die Klageschrift mit nachfolgendabgebildetem Schreiben an die Antragssteller. Diese Verfahrensweise istvermutlich mit Mitarbeitern am sogenannten BVerfG abgestimmt worden, dieihrerseits eine ordentliche Bearbeitung und Weitergabe zur richterlichenEntscheidung verhinderten.

Urkundsbeweis undInaugenscheinnahme: Annahmeverweigerung einer Klageschrift
DieBeschwerdeführer haben keine Mittel für eine erneute Versendung frei! EineScannung ist ausweislich der Stempel aber beim Bundestag erfolgt.
Es ist jedoch für jede Beschwereines in der BRD lebenden Deutschen durch BRD – Organe ein gesetzlicher Richterund ein zuständiges Gericht zu gewähren. Im Falle von den Wesensinhalt desGrundgesetzes verändernden Versuchen von so genannten Verfassungsorganen wieder Bundesregierung und dem Bundestag versperrt GG Art. 19 (2) diese Absicht.Unbestreitbar ist GG Art. 146 ein Grundrecht, das jedem Einzelnen im Volk dieAnnahme oder Verwerfung einer Verfassung in freier Entscheidung gewährt,GG Art. 20, Abs. (2). Eine stellvertretende Annahme durch wen auch immer istsomit ausgeschlossen.
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GGwürden durch die Nichtbearbeitung der Klage gegen den Deutschen Bundestagunmittelbar GG Art. 101 (1) 2 und Art. 103 (1) verletzt.
Nach BVerfGG § 93 a ist derAntrag deshalb anzunehmen, weil ihm grundsätzliche verfassungsrechtlicheBedeutung zukommt. Nach BVerfGG § 90 (1) werden den Beschwerdeführern durch dieVersagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteilentstehen, weil sie damit einer Diktatur der Bundestagsparteien unterworfenwürden und die BRD als nicht demokratisches Gebilde festgestellt würde.
Das Grundgesetz ergibt keinerleiHandlungsvollmacht für hochpolitische Maßnahmen der Bundesregierung nochgesetzgeberische Befugnisse des Bundestages, sich mit der Annahme einerVerfassung in Vertretungsanmaßung über jeden Einzelnen im Volk zu erheben undso die freie Willensbildung auszuhebeln. Damit werden die Grundlagen derFreiheit, Gleichheit und Demokratie beseitigt und die Bundesregierung mit demBundestag als Diktatur inthronisiert.
Die europäische Verfassung isteine effektive Beeinträchtigung der grundgesetzlichen, unveräußerlichenPositionen der Beschwerdeführer und nicht ein einfacher internationalerVertrag. Die Annahme dieser Verfassung durch wen auch immer beseitigt nach GGArt. 146 das Grundgesetz selbst. Anderenfalls wäre die freie Willensbildungverneint, was eine Verfassungsannahme wiederum ausschließt und diese nicht rechtskraftfähigmacht.
Der Antrag stützt sich alsovorrangig auf das zum Grundgesetz nicht passende Vorhaben, überhaupt eineEU-Verfassung vor einer deutschen Verfassung zur Wahl zu stellen, um dieDeutschen schon vor einer freien Willensbildung und Ordnung ihresStaatswesens zu fesseln und zu binden. Im übrigen werden mit dem Vorhaben auchGG Art. 9, 10 und 11 für die Beschwerdeführer verletzt, die sich selbst bereitsfür die Durchführung einer Abstimmung für eine deutsche Verfassung seit dem09.09.2003 engagiert haben, bzw. diese angenommen haben. Nach dieser sindBundesregierung und Bundestag nach dem Grundgesetz ebenso wenig nochlegitimiert wie nach dem Völkerrecht allgemein. Der diesbezügliche Vortragsteht in der Klageschrift.
Nachder Entscheidung des BVerfG vom 31.03.2000 – 2 BvR 2091/99 soll Art. 146 GGkein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht begründen, weil keine Pflichtstaatlicher Stellen zur Durchführung einer Verfassungsabstimmung besteht.
Hierauserfolgt zwingend, dass niemandem sonst in Deutschland die Durchführung einerVerfassungsabstimmung verboten ist oder verwehrt werden kann. Andererseits istjede Wahlbehinderung ein Straftatbestand nach StGB § 107. In diesem Rahmendient StGB § 107 dem Schutz der Wahl in seinem Gesamtablauf (RGSt 63, 382,387),LACKNER/KÜHL, StGB, 24. Auflage, Rn 1. Die Absicht zur Wahl einer EU-Verfassungin die laufende Abstimmung zur deutschen Verfassung hinein ist eine unzulässigeStörung des Gesamtablaufes und somit grundgesetzwidrig.
Nach BVerfGG § 32 (1) ist daher die einstweilige Anordnung dringendgeboten. Die Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer und derwichtige Grund für das allgemeine Wohl gebieten die Anordnung dringend. DieAnnahme einer Verfassung beseitigt das Grundgesetz nach Art. 146 im gleichenAugenblick. Die EU-Verfassung regelt aber die innerdeutsche Ordnung nichtumfassend und vollständig, so dass ein staatliches Chaos sehenden Auges durchRegierung und Bundestag provoziert wird. Die Begründung dafür ist auch aus derKlageschrift zu entnehmen.
Bundesregierung und Bundestag sind aber danach auch schon jetzt nichtmehr völkerrechtlich legitimiert, in Vertretung für Deutsche aufzutreten.
Das so genannteBundesverfassungsgericht soll die grundgesetzliche Ordnung gegenübermissachtenden Bestrebungen der übrigen so genannten Verfassungsorgane schützen.Sollte es sich daher also durch richterlichen Entscheid für unzuständigerklären, wäre damit der Nachweis fehlenden Rechtsschutzes in Deutschland gegendie Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit gegeben.
Die Klageeinreichung vor dem EUGHin Luxemburg wäre die logische Konsequenz.
Und auch der Antrag aufEinleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland vom 18.05.2004 erhielt dadurchzusätzliches Gewicht und Beweisurkunden. Aufgrund der Eilbedürftigkeitakzeptieren die Beschwerdeführer auch keine Ausflüchte mit einem anderenordentlichen Rechtsweg mehr. Dieser wird in Deutschland nur vorgetäuscht undist beweisbar nicht rechtssicher zu beschreiten.
Die deutsche Justiz setzterkennbar und nachweisbar darauf, dass trotz anders lautender Entscheidungeninternationaler Gerichte jeder Rechtsuchende erneut durch die Instanzen inDeutschland gezwungen wird, um ihn möglichst vorher zur Aufgabe ausfinanziellen, zeitlichen und physischen Gründen zu zwingen, z. B. fürAkteneinsichtsnahme in Zivil- und Strafverfahren. Die dafür durch Gesetzgebungund Rechtsprechung entwickelten Knochenerweichungen und Umgehungen desGrundgesetzes sind ausführlich im EU-Antrag gegen Deutschland dokumentiert undwerden im Bestreitensfall ausführlich ergänzend vorgetragen. Der deutscheBundestag darf niemals alleine mit seinen teilweise in Korruptionsverdachtverhafteten Spitzen, die durch ein grundgesetzwidriges, parteienbegünstigendesWahlrecht kaum noch durch die Wähler abgewählt werden können, eine Verfassungfür jeden Einzelnen annehmen. Eine solche Diktatur wäre die Provokation zueiner Berufung auf GG Art. 20 (4). Das BVerfG muss entscheiden.
Zitat Ende!
Das BVerfG hat wie üblich in der BRD ohne jegliche Begründung, ohnerechtliches Gehör, ohne mündliche Verhandlung, ohne gesetzliche Richter imVerstoß gegen internationales und nationales Recht die Verfassungsbeschwerdevorsätzlich und planmäßig nicht angenommen.
Es verweigerte auch erneut diegesetzlich vorgeschriebene förmliche Zustellung für eine fristsetzendeBekanntgabe einer Ausfertigung ohne Ausfertigungsdatum!
Damit wird bewiesen, dass eineeffektive Rechtswegegarantie für Nichtjuristen
in der BRD nicht existiert. Weil von Prof. SCHACHTSCHNEIDER für P.GAUWEILER eine Verfassungsbeschwerde gegen die zwischenzeitliche Annahme derEU-Verfassung durch Bundestag und Bundesrat eingereicht wurde, wird eineweitere Bearbeitung zurückgestellt.​