Die Aafsalune des Effekteabestaades
Bei Prüfung des Effektenbestandes ist darauf zu achten, daß keine eigenen, noch nicht zur Emission gelangten Papiere J aufgerechnet, daß die im Lombard beliehenen Titel vom Eigen¬besitz getrennt aufbewahrt und buchhalterisch gesondert be¬handelt werden, und daß die in Eigenbesitz stehenden Wert¬titel zu dem in Gemäßheit des § 261, Ziff. 1, des Handelsgesetz-buchs bewerteten Kurs in der Bilanz erscheinen. Ferner ist zu prüfen, ob zu jedem Effekt der Couponbogen mit Zins¬schein vom letzten Zahlungstermin ab, sodann der dazu ge¬hörige Talon vorhanden ist.
Bei Banken, die im Betriebe ihres Handelsgewerbes Wert¬papiere zur Aufbewahrung oder als Pfand in Verwahrung haben, ist zu prüfen, ob sie das ihnen in § 1, Ziff. 2, des Gesetzes vom 5. Juli 1896 auf erlegte Depotbuch führen und in Ordnung haben, sowie ob die eingetragenen Depots auch vorhanden und ge¬trennt von dem eigenen Effektenbesitz verwaltet werden. Ebenso müssen die etwa von Aufsichtsräten oder kautionspflichtigen 46
Beamten bei den Gesellschaften in Verwahrung* gehaltenen De¬pots jeglicher Art ordnungsmäßig eingebucht sein und auf der Bilanz nachgewiesen werden.
Sind besondere Fonds passivisch in der Bilanz gebucht, so muß ihr Rechtsboden geprüft .und weiter untersucht werden, wie diese fundiert sind, ob sie statutengemäß bezw. nach der be¬stehenden Konzessionsurkunde ordnungsgemäß verwaltet wer¬den und ob die Aufwendungen aus denselben den darüber bestehenden Bestimmungen entsprechen.
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