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Die Reserve-, UotentitzsofS” Peasloarfonds.

Auch die Sicherung der Reserven sowie der [Unter- stützungs- und Pensionskassen hat die Revisionsinstanz in den Bereich ihrer Prüfung zu ziehen. Denn es genügt nicht, daß diese Fonds in den Passiven der Bilanz stehen; es muß Vor¬sorge getroffen werden, daß in der Tat auch Aktiva dafür vor¬handen sind. Ist für diese Fonds statutarisch besondere An¬lage und Verwaltung vorgesehen, so müssen die diesbezüglichen, auf der Aktivseite der Bilanz nachgewiesenen Bestände auf ihr Vorhandensein und ihre Richtigkeit nachgeprüft werden.