Skip to main content

Die Aafaahae des WecMbestaades (PortofeaiUe).

Die Wechselbestände müssen nach ausländischen und inländischen Bankplätzen, sodann innerhalb dieser Gliederung' nach Verfallzeiten aufbewahrt werden.
Bei Aufnahme der fraglichen Bestände ist zu prüfen, ob die Papiere gehörig akzeptiert sind, ob ihre Verfallzeit noch nicht eingetreten ist, ob die Unterschriften der Trassanten und Akzeptanten von bekannten Firmen herrühren, ob der gesetz¬liche Stempel in gehöriger Form verwendet wurde, ob im letzten Giro die zur Revision stehende Firma als Indossatar angegeben ist und der in der Bilanz ausgewiesene Saldo im einzelnen durch individuelle Wechsel im Wechselskontro sich nachweisen läßt. Auch dürfen die Wechsel nicht zu ihrem nominellen Be¬trage, sondern abzüglich des Diskonts für die Zeit, die zwischen dem Verfalltag und dem Bilanztag liegt, in der Bilanz aufge-nommen werden. Das gleiche gilt von den Akzepten. Keines¬falls dürfen Akzepte durch das Wechselskontro laufen, in An¬sehung dessen, daß Akzepte wechselmäßige Verbindlichkeiten, mithin Passiva, und Wechsel oder Rimessen Forderungsrechte, d. h. Aktiva bedeuten.