Die Aufnahme der Laferbestlade
Die Revision der Lagerbestände ist gleichbedeutend mit einer Inventarisierung derselben. Die aufgenommenen Bestände sind von den Lageristen in ein Inventar übersichtlich nach Menge und Gattung, einzutragen. Dieses Wareninventar muß mit An¬gabe des Datums der Vollendung von den inventarisierenden Beamten unterzeichnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, die Lageristen dienstlich nicht unmittelbar mit den Lieferanten ver-kehren und daher ihre Bücher ohne Preisbuchungen führen zu lassen. Dies hat vielmehr in der Buchhalterei zu geschehen, wo auch die Preise neben den inventarisierten Beständen im Wareninventar eingestellt werden. Diese, also die Originalinven¬tare, und nicht Abschriften derselben sind bei der Nachprüfung zur Hand zu nehmen. Zum mindesten mässen die Reinschriften genau mit den Originalaufnahmen verglichen werden. Voraus¬setzung ist, daß ein zweckmäßig angelegtes Lagerbuch ge¬halten wird, welches die Bestände kontrolliert. Dieses Buch darf nicht bloß gehalten, sondern es muß so zuverlässig geführt wer¬den, daß es Fehler der Bestandsaufnahme richtigstellen kann, und nicht, daß umgekehrt erst die Bestandsaufnahme das Lagerbuch berichtigen muß. Ohne Zweifel ist die unbedingt zuverlässige Führung eines Lagerbuchs besonders dort, wo die Bestände sich aus recht kleinen Fertigerzeugnissen zusammensetzen, geradezu ein Kunststück der Buchführung und des Aufpassens. Aber ausgerüstet mit dem nötigen guten Willen und Verständnis ist dieses Kunststück viel einfacher, als es aussieht; jedenfalls ist dieses Kunststück, gerade weil die Kontrolle des Lagers eine komplizierte und in dem Lager oft der Hauptbestandteil des Vermögens enthalten ist, wert und wichtig genug, um unver- drossen an seine Lösung heranzutreten. Abgesehen hiervon ist es mehr als fraglich, ob vom Rechtsstandpunkte aus der Vermögensnachweis, der nach dem Gesetz aus den Buchern ersichtlich gemacht werden muß1), ohne Lagerbuch über¬haupt als erstellt betrachtet werden würde.
Bei industriellen Aktiengesellschaften spielen die Fabrikate eine Hauptrolle. Diese gliedern sich in fertige und halb- oder unfertige Fabrikate. Die fertigen Produkte dürfen genau nur zu dem Preis aufgenommen werden, zu dem sie sich unter Berücksichtigung des Aufwandes an Rohmaterial, Löhnen, Verwaltungskosten, Zinsen und Abnutzungsquoten aus¬kalkulieren lassen.
Die halb- oder unfertigen Fabrikate müssen zu dem¬jenigen Werte aufgenommen werden, der auf sie bei Anrech¬nung der gleichen Belastungsfaktoren wie bei den fertigen, bis zu dem Stadium, an dem sie am Tage der Aufnahme an¬gelangt sind, aufgewendet wurde.
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