Konzessionierte Aktiengesellschaften.
Bei konzessionierten Gesellschaften (Salinen und Bergwerken, Gasanstalten, Elektrizitätswerken, Straßenbahnen, Theatern), muß 66
darauf gehalten werden, daß die einschlägigen Buchungen den Erneuerungs- und Reservefonds betreffend nach den darüber bestehenden Konzessionsbedingungen vollzogen werden» Ge¬wöhnlich sind diese Bedingungen so gestellt, daß nach Ablauf der auf eine bestimmte Zeit erteilten Konzession bestimmte Anlagen (bei Straßenbahnen der Oberbau, bei Gas- und Elek¬trizitätswerken das Hauptrohr- bezw. Kabelnetz, bei Bergwerken das Verhüttungsmaterial) der konzessionsgebenden Behörde (Staat, Bezirk, Gemeinde) kostenlos überlassen werden müssen. Diese Anlagen haben sonach infolge des konzessionsmäßigen Heimfallrechts nur so lange Wert, als die Konzession andauert, ihr Wert vermindert sich sukzessive mit dem allmählichen Ab¬lauf der Konzessionsjahre, und er hört gänzlich auf, ein solcher für die Gesellschaft zu sein, mit dem Tage, an welchem die Konzession abläuft Wollte bezüglich dieser Wertauflösung die Gesellschaft in Konti und Bilanz keine Vorkehrung treffen, so würde sie Kapital anstatt Dividende verteilen, und am Schluß der Konzession angelangt, wären das Kapital auf gezehrt, die Aktien entwertet Dem muß vorgebeugt werden; es muß ein Plan entworfen werden, demzufolge während der Dauer der Konzession alljährlich ein solcher Bruchteil jener Anlagen ab¬geschrieben, d. h. von der Verteilung ausgeschlossen werden muß, daß nach Ablauf der Konzession die abgeschriebenen Bruchteile zusammengenommen den Betrag ergeben, zu dem die Anlage der Konzessionsgeberin ausgeliefert werden und aus der Gesellschaftsbilanz ohne Gegenleistung ausscheiden muß. Dieser Betrag bildet das Äquivalent für die Anlage. Es ruht in den Aktiven und mit ihm können nun die Aktien heimgezahlt werden.
Hat die Konzessionsgeberin alternativ die Wahl, entweder die kostenlose Auslieferung der Anlage oder die Beseitigung derselben unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an¬zufordern, und wählt die Behörde die Beseitigung, so kann unter Umständen der Kapitalverlust noch größer sein. Eine vorsichtige Verwaltung wird sich immer auf den ungünstigeren Pall einrichten und hiernach ihren Amortisationsplan aufstellen.
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