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Das Mobiliea-(Utefisiliefi-)Koato

Das Mobilien-(Utensilien-)Konto darf erst nach Ab¬schreibung einer bestimmten Quote (gewöhnlich 5 v. H.) für Abnutzung in der Bilanz erscheinen. Die Aufstellung, in der die einzelnen Mobilien nachgewiesen werden, muß in einer Weise erfolgen, daß nach dieser Aufstellung die Gegenstände der Reihe nach leicht auffindbar sind. Unbrauchbar gewordene Mobilien müssen vom Konto abgesetzt werden.