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Die Preisainisitze

Zu welchen Preisen die verschiedenen Vermögensbestände in die Bilanz eingebracht werden sollen, darüber bestimmt zu¬nächst § 40 des Handelsgesetzbuchs was folgt:
„Bei der Aufstellung des Inventars; und der Bilanz sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrschein¬lichen Werte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzu¬schreiben.“
Diese Vorschriften sind wie für den Einzelkaufmann, so auch für die'Aktiengesellschaft bindend.
Bei der Aktiengesellschaft haben außerdem die verschärften Bewertungsregeln des § 261 des Handelsgesetzbuchs Platz zu greifen, wonach insbesondere alle Vermögensgegenstände, auch wenn sie zur Weiterveräußerung bestimmt sind, nicht höher als zum Anschaffungs- oder Herstellungspreis, und Waren und Wertpapiere stets zu dem niedrigeren Preise — gleichviel ob dies
5)    Vergt bei: Bücheirerison; Das Lagerkonto. 
der Anschaffungspreis oder Markt- oder Börsenpreis am Bilanz¬tag ist — angesetzt werden dürfen; andere Gegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzu¬setzen; Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiter¬veräußerung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesell¬schaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommetader Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender Emeuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; die Kosten der Errichtung und Ver¬waltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden. Der Zweck dieser Verschärfungen ist, eine Verminderung des Gesellschaftskapitals durch Verteilung eines fiktiven oder doch noch nicht realisierten Gewinns zu verhindern. Diese Verschär¬fung steht im Zusammenhänge mit den übrigen Maßregeln, die das Aktienrecht zur Erhaltung des statutenmäßigen Grund-kapitals trifft.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze sind an¬zusetzen:
1.    Die Warenbestände zu£den Anschaffungskosten (Fak¬turenwert) einschließlich der darauf ruhenden Spesen, wobei auf außer Mode gekommene Artikel ein bestimmter Wertteil zu amortisieren und der durch Lagerung, Veraltung, Schwund, Veränderung der Konjunkturen usw. sich ergebende Minderwert zu berücksichtigen ist.
2.    Eigene Fabrikate zum Marktpreis, der für dieselben am Bilanztage maßgebend ist, Halbfabrikate zum Betrage der bis hierher auf dieselben aufgewendeten Kosten an Rohstoffen, Arbeitslöhnen usw.
3.    Der Wechselbestand zum Nominalbetrag abzüglich des Diskonts zum Tagessatze für die Zeit, welche zwischen dem Bilanztage und der Verfallzeit des Bestandes liegt.
4.    Die Buchforderungen, so wie diese sich als Saldi aus den Abschlüssen ergeben, wobei jedoch zweifelhafte Beträge nur nach ihrem wahrscheinlichen Werte eingebracht, unein-bringliche aber gänzlich abgesetzt werden müssen.
5.    Maschinen, Werkzeug und sonstige Mobilien zum An¬schaffungswert, wobei alljährlich ein der Abnutzung entsprechen¬der Wertbetrag abgesetzt werden muß.
R. Beigel, Theorie und Praxi».    4.
6.    Immobilien, besonders Gebäulichkeiten, zum Anschaffungs- bezw. Bauwert mit alljährlicher prozentualer Abschreibung bezw. Hinzuschreibung für aus baulichen Veränderungen her¬rührende Meliorationen und Wertsteigerungen.
7.    Die Buchschulden zu ihrem wirklichen Wert, also be¬strittene Schulden und schuldige Kosten, deren Betrag noch nicht feststeht, zu ihrer wahrscheinlichen Höhe.
8.    Bürgschaftsübernahmen und Gefälligkeitsakzepte, bezüg¬lich deren noch keine Inanspruchnahme erfolgte, zum vollen Betrag; doch kann die hierbei etwa in Betracht kommende Regreßforderung in die Aktiva gesetzt werden. Ist aber die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Regreßpflichtigen zweifelhaft, so darf nur der wahrscheinliche Wert der Regreßforderung in Ansatz kommen.