Die Bestasdekontl.
Die Bestandskonti bilden mit ihren Saldi die Gegenprobe zu der Bestandsaufnahme des Inventars. Liefern diese Konti in ihren Ausweisen dem Werte nach einen Betrag, der dem Tagespreis einer Warengattung gleich- oder doch nahekommt, so stimmt die Rechnung. Bleiben Buchresultat und Bestands¬aufnahme zu weit voneinander in Abstand, so muß nachgesehen werden, wo der Fehler liegt und welcher Natur der Fehler ist. Denn auf die Bestandskonti können Summen geworfen werden und werden oft Beträge geworfen, die absolut nichts mit diesen Konti gemein haben. Dazu gehören alle Summen, die Un¬kosteneigenschaft haben und als solche die Bestände ihrem Werte nach nicht zu heben befähigt sind.
Auf den Bestandskonti dürfen unter keinem wie immer gearteten Vorwande Beträge für Reparaturen u. dergl. er¬scheinen. Jede Belastung dieser Konti muß eine tatsächliche Wertvermehrung der Anlagen im Gefolge führen. Ausgaben, die diesem wirtschaftlichen Erfordernis nicht entsprechen, haben diesen Konti fern zu bleiben, weil sie als wertvermehrende Be-standteile ökonomisch und gesetzlich (§§ 40, 261, Ziff. 2, 3, und § 241, Abs. 1 H.-G.-B.) nicht gelten. Beschlüsse des Auf¬sichtsrates und Anordnungen des Vorstandes, welche diesem ökonomischen und gesetzlichen Erfordernis zuwiderlaufen, sind, gleichviel aus welchen Anlässen diese Beschlüsse und Verord¬nungen ergangen sind, unstatthaft.
Andererseits dürfen unter keinem wie immer gearteten Titel Gegenstände mit Inventareigenschaft auf ein Betriebskonto ge¬bucht werden, wo sie, jeder Kontrolle entzogen, mit dem Saldo 58
des Betriebskontos in der Gewinn- und Verlustrechnung unter¬gehen. Nichts ist leichter, als solche durch die falsche Ver¬rechnung außer Kontrolle gestellte Wertobjekte spurlos „ver-schwinden“ zu lassen.
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